§ 3 StVO - Geschwindigkeit
Inhaltsverzeichnis:
01.0 Allgemeines 02.0
Fahrgeschwindigkeit iSv § 3 StVO 03.0
Gegenüber verkehrsschwachen Personen 03.1
Alte und gebrechliche Menschen 03.2
Kinder 04.0 Schrittgeschwindigkeit
04.1 Rollstuhlfahrer kollidiert mit Fußgänger
04.2 Radarmessungen in verkehrsberuhigten Zonen
05.0 Richtgeschwindigkeit 06.0
Unangemessene Geschwindigkeit 07.0
Geschwindigkeitsüberwachung durch die Polizei
07.1 Geschätzte Geschwindigkeitsüberschreitung
07.2 Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
07.3 Geschwindigkeitsmessung durch Messfahrzeuge
07.4 Lasermessungen 07.5
Radarmessverfahren 07.6 Kontrollgeräte
Lkw/Busse 07.7
Fahrtenschreiber/Tachoscheiben 07.8
Anzuwendenden Eingriffsrecht am Unfallort 08.0
Geschwindigkeitsrekonstruktionen 08.1
Fußgängerunfall 09.0
Schlüsselwörter
01.0
Allgemeines
TOP
Ziel des § 3 StVO
(Geschwindigkeit) ist es, die sich mit unangemessener Geschwindigkeit
potenzierenden Gefahren, andere zu gefährden oder gar zu
schädigen, zumindest einzugrenzen.
Das bedeutet, dass
Fahrzeugführer jederzeit dazu in der Lage sein müssen,
angemessen zu reagieren. Dennoch geht die StVO davon aus, dass
zügig und nicht ohne triftigen Grund langsam zu fahren ist,
sowie stets aufmerksam und gefahrenbewusst ein Fahrzeug zu
führen ist und Fahrer dafür Sorge zu tragen haben, dass die jeweils gefahrene
Geschwindigkeit zu den jeweils vorgefundenen Gesamtumständen
passt. Das bedeutet, dass nicht nur bestehende
Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten sind, sondern auch stets mit
einer situationsangepassten Geschwindigkeit zu fahren ist, so dass
sich die Fahrer von Fahrzeugen stets auf die jeweils
ungünstigsten Gegebenheiten einstellen können.
§ 3 StVO
(Geschwindigkeit)
Hinsichtlich der Gefährlichkeit unangemessener Geschwindigkeit
heißt es, in Anlehnung an das
"Themenpapier
Unfallforschung des Gesamtverbandes der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)" zur Unfallursache
Geschwindigkeit, Stand Januar 2022, dort wie folgt:
GDV 2022:
Die meisten Unfälle werden durch ein Fehlverhalten der
Fahrzeugführenden ausgelöst. Wenn ein Unfall geschieht, dann
wurde im Prinzip fast immer entweder die Geschwindigkeit nicht
der Situation angepasst, der Abstand wurde zu gering gewählt,
jemand wurde abgelenkt oder es lag eine Kombination aus diesen
drei Ursachen vor. Diese Ursachen decken dabei weitgehend die §§
1 bis 4 der StVO ab.
Für
Unfallursachenanalysen und die Ableitung gezielter Maßnahmen
sind die Ursachen Ablenkung (...), Geschwindigkeit (...)
sowie
Abstand (...)
allerdings
meistens zu allgemein und nur schwierig zu interpretieren.
Bei der
Ursache „Geschwindigkeit“ wird zudem differenziert zwischen der
Ursache „Nicht angepasste Geschwindigkeit mit gleichzeitigem
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“ und der
Ursache „Nicht angepasste
Geschwindigkeit in anderen Fällen“.
Die Ursache
Geschwindigkeit (...)
hatte
2020 laut
Jahresbricht
der Verkehrsunfälle des
statistischen
Bundesamtes einen Anteil von 12 Prozent am gesamten
Fehlverhalten bei Unfällen mit Personenschaden.
Nicht
angepasste Geschwindigkeit ist Hauptursache bei Unfällen mit
Getöteten.
Insbesondere innerorts geschehen viele folgenschwere Unfälle
schon heute im sehr niedrigen Geschwindigkeitsbereich.
GDV Unfallforschung der Versicherer. Unfallursache
Geschwindigkeit.
02.0 Fahrgeschwindigkeit iSv § 3 StVO
TOP
Wer ein
Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils
einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeit fahren. Fehlverhalten setzt nicht voraus, dass der Betroffene eine
exakte Kenntnis von der Geschwindigkeitsüberschreitung haben
muss, die ihm vorgeworfen wird. Diesbezüglich heißt es in einem
Beschluss des OLG Hamm aus dem Jahr 2022, die Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit betreffend, wie folgt:
OLG Hamm 2022:
[Der]
Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer
Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt
bekannt ist, [steht] der Annahme von Vorsatz nicht
entgegensteht. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis
nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als
erlaubt zu fahren (...). Dem Betroffenen war damit bewusst, dass
er die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nicht
unerheblich erheblich überschritten hat. Wenn er es im
Bewusstsein dessen unterließ, seine Geschwindigkeit durch den
ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu
kontrollieren und herabzumindern, brachte er dadurch hinreichend
deutlich zum Ausdruck, dass er eine
Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich
realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nahm.
OLG
Hamm, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 5 RBs 12/22
Ein
vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß setzt somit nicht
voraus, dass der Betroffene eine genaue Kenntnis von der
Geschwindigkeitsüberschreitung hat. Es reicht bereits das
Wissen aus, schneller als erlaubt zu fahren. Dies hat das
Oberlandesgericht Hamm entschieden.
03.0 Gegenüber verkehrsschwachen Personen
TOP
§ 3 Abs. 2a StVO:
Wer ein
Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen
und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der
Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten,
dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist.
Das
bedeutet, dass verkehrsschwache Personen, die von
Fahrzeugführern als solche zu erkennen sind, nicht nur ein
Höchstmaß an Aufmerksamkeit, sondern auch höchstmögliche
Sorgfalt im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit einfordert. Die
bloße Tatsache, dass beim Durchfahren einer Straße dort auch
Kinder wohnen können und eventuell sogar auf dem Gehweg spielen,
verpflichtet jedoch für sich allein gesehen noch nicht zur
Herabsetzung der Geschwindigkeit, vorausgesetzt, dass sich die
jeweils gefahrene Geschwindigkeit im zulässigen Bereich
befindet.
Aber:
Dass formalrechtlich korrektes Verhalten (Einhaltung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) entbindet dennoch nicht
von der Einhaltung besonderer Sorgfaltspflichten gegenüber
verkehrsschwachen Personen.
03.1 Alte und gebrechliche Menschen
TOP
Nicht
nur Kinder und alte und gebrechliche Menschen gehören zu dem
Kreis der verkehrsschwachen Personen. Dazu zählen auch andere
Personen, die sich erkennbar „verkehrsschwach“ verhalten, etwa
torkelnde Betrunkene. Bei dem folgenden Beispiel handelt es sich
um einen folgenschweren Verkehrsunfall zwischen einer 70 Jahre
alten Frau und einem Kradfahrer.
Beispiel:
Lars und
Mia nehmen einen Verkehrsunfall auf, der sich wie folgt ereignet
hat. Beim Überqueren einer 7,50 m breiten Straße durch zwei über
70 Jahre alte Frauen, kam es zu einem Verkehrsunfall mit einem
Krad, dessen Fahrer einen vorausfahrenden Kradfahrer überholen
wollte und darauf vertraute, dass eine der beiden Frauen, die
andere hatte die Straße bereits überquert, diese nicht mehr
überqueren würde, weil sie in der Mitte der Straße
stehengeblieben war. Das war jedoch eine Fehleinschätzung. Der
Kradfahrer wich aus, geriet dabei mit seinem Krad an eine
Gehwegkante und verunfallte schwer. Rechtslage.
1994
hatten die Richter des BGH über einen solchen Fall zu
entscheiden.
BGH 1994:
Die besondere Schutzvorschrift des § 3 Abs 2a StVO greift
gegenüber erkennbar älteren Menschen schon dann ein, wenn diese
sich in einer Verkehrssituation befinden, in der nach der
Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass sie auf Grund
ihres Alters das Geschehen nicht mehr voll werden übersehen und
meistern können (hier: Überschreiten einer 7,50 m breiten Straße
mit Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge auf 70 km/h).
Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es
nicht.
Aber:
Befindet
sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der
Lebenserfahrung keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein
Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein
Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (...). Der besondere Schutz
des § 3 Abs. 2 a StVO greift jedoch stets ein, wenn der ältere
Mensch sich in einer Verkehrssituation befindet, in der
erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass er aufgrund
seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und
meistern können (...). Konkreter Anhaltspunkte für eine
Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht.
BGH, Urteil
vom 19. April 1994 - VI
ZR
219/93
Da der
Tatrichter im oben skizzierten Fall den Kradfahrer zu
Unrecht von einem Verstoß gegen § 3 Abs. 2a StVO freigestellt
hatte, wurde der Fall mit der Begründung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen, und erneut darüber zu entscheiden sei,
inwieweit sich der schwer verletzte Kradfahrer falsch verhalten
habe.
03.2 Kinder
TOP
Gegenüber Kindern ist im Straßenverkehr davon auszugehen, dass
sie sich möglicherweise verkehrswidrig verhalten. Dennoch können
Fahrzeugführer nicht generell für Verkehrsunfälle haftbar
gemacht werden, wenn es zu Verkehrsunfällen mit Kindern im
öffentlichen Straßenverkehr kommt.
Beispiel:
Lars und
Mia nehmen einen Verkehrsunfall auf, der sich wie folgt
zugetragen hat. Ein 12 Jahre alter Junge war mit seinem
Mountainbike (ohne Helm) auf einem Radweg unterwegs. Als der
Junge sein Fahrrad plötzlich auf die Fahrbahn lenkte, um diese
zu überqueren, kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw. Durch
die Wucht des Aufpralls wurde der Junge 18,5 Meter weit geworfen
und dabei lebensgefährlich verletzt. Rechtslage?
Auch
dieser Fall war 2023 Ursache einer gerichtlichen
Auseinandersetzung, galt es doch zu klären, wer für die schweren
Verletzungen, die der Junge beim Zusammenstoß erlitten hatte,
haftbar gemacht werden konnte.
OLG Celle 2023:
In den Leitsätzen des Urteils heißt es:
Wer von
einem Radweg auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei
gemäß § 10 S. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies gilt auch
für denjenigen, der vom Radweg auf einem Fußgängerüberweg auf
die Fahrbahn einfährt.
Auch
gegenüber Kindern gilt der Vertrauensgrundsatz. Der Fahrer eines
PKW muss besondere Vorkehrungen für seine Fahrweise gemäß § 3
Abs. 2a StVO nur dann treffen, wenn das Verhalten der Kinder
oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten
zeigt, die zu einer konkreten Gefährdung führen können, und das
Kind nach dem äußeren Erscheinungsbild als solches erkennbar
war.
Ein
Fahrzeugführer muss auch bei Annäherung an einen
Fußgängerüberweg ohne erkennbare Umstände nicht damit rechnen,
dass ein 12-jähriges Kind, ohne seine Absicht merklich
anzuzeigen, auf dem Fahrrad fahrend den Fußgängerüberweg
überquert.
Bei der
Abwägung der Betriebsgefahr eines Fahrzeuges gegenüber dem
schuldhaften Verstoß eines 12-jährigen Kindes gegen § 10 S. 1
StVO tritt die Betriebsgefahr des Kfz unter Berücksichtigung des
Alters des geschädigten Kindes einerseits sowie der deutlichen
Erhöhung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs im Unfallgeschehen
andererseits, auch angesichts der weiteren Gesamtumstände des
Unfallgeschehens, nicht zurück (hier: Betriebsgefahr mit 1/3
berücksichtigt).
An
anderer Stelle:
Ist ein
Kind für den anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar, trifft diesen
die aus § 3 Abs. 2a StVO resultierende Pflicht, insbesondere
durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch
Bremsbereitschaft, sich so verhalten, dass eine Gefährdung
dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Geboten im
Sinne des § 3 Abs. 2a StVO sind insbesondere erhöhte
Aufmerksamkeit, Beobachtung auch der angrenzenden Straßenteile
(KG VRS 74, 257), insbesondere am Fahrbahnrand stehender Kinder
(...), auch rechtzeitige erhebliche Verminderung der sonst
zulässigen Geschwindigkeit (...), wenn diese nach den Umständen
nicht schon gering genug ist, insbesondere der überhöhten (...)
unter
Umständen bis auf Schrittgeschwindigkeit (...)
und
stete Bremsbereitschaft (...6). Diese besonderen
Sorgfaltspflichten setzen allerdings voraus, dass das Kind nach
dem äußeren Erscheinungsbild als solches erkennbar war (...).
Sieht ein
Autofahrer Kinder am Fahrbahnrand stehen, so muss er damit
rechnen, dass diese unachtsam die Straße überqueren. Er hat sein
Fahrverhalten auf diese Möglichkeit
einzustellen
(...).
OLG
Celle, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 14 U 157/22
Zu den
Sorgfaltspflichten des Fußgängers beim Überqueren einer Fahrbahn
haben sich die Richter des Kammergerichts Berlin 2009 wie folgt
positioniert.
KG Berlin 2009:
Der Kraftfahrer braucht nicht damit zu rechnen, dass ein
Fußgänger das Überqueren einer mehrspurigen Straße über die
Mittellinie hinaus fortsetzt, obwohl das Kraftfahrzeug bereits
nahe ist. Dieser Vertrauensgrundsatz erfährt lediglich
Einschränkungen im Bereich des § 3 Abs. 2a StVO gegenüber
Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, wobei jedoch
selbst hier konkrete Umstände dafür sprechen müssen, dass ein
nicht verkehrsgerechtes Verhalten einer solchen Person droht.
KG
Berlin, Beschluss vom 19.02.2009 - 12 W 2/09
04.0 Schrittgeschwindigkeit
TOP
Auch in
verkehrsberuhigten Zonen ist es nicht ungewöhnlich, dass es dort
wegen unangemessener Geschwindigkeit zu folgenschweren
Verkehrsunfällen kommt. Aus diesem Grunde wird auch in
verkehrsberuhigten Zonen die Geschwindigkeit von der Polizei
überwacht.
Beispiel:
Lars und Mia führen im Bereich eines durch Zeichen
325.1 beschilderten verkehrsberuhigten Bereichs eine
Radarmessung durch. Ein Pkw-Fahrer, der mit einer
Geschwindigkeit von mindestens 42 km/h gemessen wurde, wollte
von den Beamten wissen, was unter Schrittgeschwindigkeit zu
verstehen sei, denn dieser Wert sei für die Bemessung des
Bußgeldes maßgebend. Rechtslage?
Zeichen 325.1
Welche
Rechtsfragen sich daraus im Zusammenhang mit vorgeworfenen
Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen, darüber hatten 2017
die Richter des OLG Sachsen Anhalt zu entscheiden.
OLG Sachsen-Anhalt 2017:
Eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h kann nach dem Wortsinn
nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden. Der
Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ kann auch nicht je nach den
örtlichen Gegebenheiten oder dem Grad der Gefährdung
unterschiedliche Geschwindigkeiten bezeichnen. Wäre solches vom
Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, hätte er nicht den Begriff
Schrittgeschwindigkeit gewählt, sondern etwa die „den Umständen
entsprechend ungefährliche Geschwindigkeit“ angeordnet.
Eine
Überschreitung von 10 km/h lässt sich am Autotacho feststellen,
auch kann jeder Autofahrer dieses Tempo problemlos einhalten,
wenn das Standgas nicht zu hoch eingestellt ist. Soweit
Radfahrer bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h unsicher werden
und zu schwanken beginnen, sind sie volltrunken und müssen ihr
Fahrrad deshalb schon zur Vermeidung einer Strafbarkeit nach §
316 StGB schieben.
OLG
Naumburg, Beschluss vom 21. März 2017 - 2 Ws 45/17
04.1 Rollstuhlfahrer kollidiert mit Fußgänger
TOP
Kommt es
in einer Fußgängerzone zu einem Zusammenstoß zwischen einem
Rollstuhlfahrer und einem Fußgänger, bei eingehaltener
Schrittgeschwindigkeit des Rollstuhlfahrers gemäß § 24 Abs. 2
StVO, dann ist der Rollstuhlfahrer nicht für den Sturz des
Fußgängers haftbar zu machen.
§ 24
StVO (Besondere Fortbewegungsmittel)
Über
solch einen Unfall hatten 2014 die Richter des OLG Frankfurt am
Main zu entscheiden.
OLG Frankfurt/Main 2014:
Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte in erster Instanz
unwidersprochen vorgetragen hat, mit seinem Rollstuhl
bauartbedingt nicht schneller als 6 km/h fahren zu können.
[...]. Damit hätte der Beklagte aber selbst bei Ausschöpfung der
ihm technisch möglichen Höchstgeschwindigkeit noch die ihm nach
§ 24 Abs. 2 StVO am Unfallort vorgeschriebene
Schrittgeschwindigkeit eingehalten, welche als
Fußgängerdurchschnittstempo bei 4 bis 7 km/h liegt [...]. Ein
Verstoß des Beklagten gegen § 24 Abs. 2 StVO, wie von der
Berufung geltend gemacht, ist mithin ausgeschlossen.
An
anderer Stelle heißt es:
Etwas
anders folgt auch nicht zwingend aus den Verletzungen, die der
Zeuge A bei dem Sturz erlitten hat (traumatische
Schulterluxation rechts mit Fraktur der Cavitas glenoidale -
Bankart-Fraktur - sowie Thoraxprellung rechts). Diese sind nicht
nur erklärbar, wenn der Zeuge mit großer Gewalt zu Fall gebracht
wurde, wie von ihm gemutmaßt, sondern auch dann, wenn der Zeuge
„unglücklich“ auf seine rechte Schulter gefallen ist.
OLG
Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2014 – - 11 U 88/13
04.2 Radarmessungen in verkehrsberuhigten
Zonen
TOP
Bei
Geschwindigkeitsmessungen in verkehrsberuhigten Zonen sollte
nicht von einer dort höchst zulässigen „Schrittgeschwindigkeit“
von 7 km/h ausgegangen werden, zumal es, in Anlehnung an einen
Beschluss des OLG Hamm dort keine gesetzlich geregelte
Geschwindigkeit gibt.
OLG Hamm 2019:
Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit genügt ungeachtet der
hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen
unterschiedlichen Auffassungen grundsätzlich dem
Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.
Die derzeit
gegebene Uneinheitlichkeit in der obergerichtlichen
Rechtsprechung, in welcher der Begriff der
Schrittgeschwindigkeit teilweise bzw. überwiegend mit max. 7
km/h definiert, teilweise aber auch mit max. 10 km/h angegeben
wird, führt unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebotes bzw.
des auch im
Ordnungswidrigkeitenrecht
geltenden Schuldprinzips dazu, dass einem Betroffenen unabhängig
von der konkreten Kenntnis verschiedener gerichtlicher
Entscheidungen und unabhängig von der Frage, welche der
verschiedenen Auffassungen nach Bewertung des Senats als
vorzugswürdig anzusehen wäre, ein Verstoß gegen das Gebot der
Schrittgeschwindigkeit allenfalls erst bei Überschreitung des
Wertes von 10 km/h zur Last gelegt werden kann, solange keine
verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eine
entsprechende gesetzliche Klarstellung vorliegt.
OLG
Hamm, Beschluss vom 28.11.2019, Az.: 1 RBs 220/19
05.0 Richtgeschwindigkeit
TOP
Seit
1978 gibt es die Richtgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen.
Alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5
Tonnen sollten sich an die 130 km/h-Regelung halten. Ausgenommen
von dieser Regelung sind die im § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO benannten
Fahrzeuge, für die auf Autobahnen eine erlaubte
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h greift.
§ 18
StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen)
Im
Gegensatz zur Überschreitung festgesetzter
Höchstgeschwindigkeiten drohen beim Überschreiten der
Richtgeschwindigkeit von 130 km/h keine verkehrsrechtlichen
Konsequenzen. Da es sich hierbei lediglich um eine Empfehlung
und keine Pflicht handelt, wird auch keine Ordnungswidrigkeit
begangen, wenn die Richtgeschwindigkeit nicht beachtet wird.
Dennoch:
In den
Versicherungspolicen zahlreicher Versicherungen finden sich
Passagen, in denen geregelt ist, dass bei unnötigem Rasen auch
im Fall eines schuldlosen Unfalls mit Leistungseinbußen zu
rechnen ist.
06.0 Unangemessene Geschwindigkeit
TOP
Unangemessene Geschwindigkeit, diese Sprachfigur kann durchaus
als eine Klammer für all die Regelungen angesehen werden, die im
§ 3 Abs. 1 StVO (Geschwindigkeit) aufgeführt sind und die hier
nur stichwortartig benannt werden.
§ 3 StVO
(Geschwindigkeit)
Es darf nur
so
schnell gefahren werden, dass der Fahrzeugführer jederzeit dazu
in der Lage ist:
-
Das
Fahrzeug ständig sicher zu beherrschen
-
Die
Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und
Wetterverhältnissen angepasst ist
-
Die
gefahrene Geschwindigkeit den persönlichen Fähigkeiten
entspricht
-
Die
Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung entsprechend
berücksichtigt werden.
-
50 km/h
bei schlechter Witterung
-
Anhalten
innerhalb der übersehbaren Strecke
-
Aus
schmalen Fahrbahnen und bei Gegenverkehr muss innerhalb der
Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden können.
-
Gesteigerte Sorgfaltspflichten, die sich insbesondere auch aus
anderen Umständen ergeben können, haben Auswirkungen auf
die jeweils angemessene Geschwindigkeit, als da zum Beispiel
sind:
-
Vorbeifahren an Unfallstellen
-
Vorbeifahren an Schulbussen und Linienbussen
-
Vorbeifahren an Tieren auf der Fahrbahn
-
Vorbeifahren an liegengebliebenen Fahrzeugen etc.
Im
Übrigen gibt es in der StVO eine Vielzahl von Regelungen, die
das Einhalten einer „mäßigen Geschwindigkeit“ einfordern, zum
Beispiel:
§ 7a Abs. 3
StVO (Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und
Ausfädelungsstreifen)
§ 8 Abs.
2 StVO (Vorfahrt)
§ 19
Abs. 1 StVO (Bahnübergänge)
§ 26
Abs. 1 StVO (Fußgängerüberwege).
Gleiches
gilt auch für die Verpflichtung, in Schrittgeschwindigkeit zu
fahren, siehe zum Beispiel:
§ 9 Abs.
3 StVO (Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren)
§ 20
Abs. 2 StVO (Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse)
§ 24
Abs. 2 StVO (Besondere Fortbewegungsmittel)
Was aber
ist eine nicht angepasste Geschwindigkeit?
Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des BGH anlässlich der
tatbestandlichen Würdigung eines verbotenen Autorennens im Sinne
von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) wie
folgt:
§ 315d
Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)
BGH 2021:
Objektive Tathandlung ist das Sich-Fortbewegen als
Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Mit
dem Erfordernis der nicht angepassten Geschwindigkeit hat sich
der Gesetzgeber begrifflich an die straßenverkehrsrechtliche
Regelung in § 3 Abs. 1 StVO angelehnt, ohne indes
gesetzestechnisch auf diese Norm zu verweisen. Das Merkmal der
unangepassten Geschwindigkeit ist daher maßgeblich durch
Auslegung des Regelungsgehalts der Strafnorm zu bestimmen.
Ausgehend von der Wortbedeutung meint unangepasste
Geschwindigkeit jede der konkreten Verkehrssituation nach den
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende
Geschwindigkeit.
BGH,
Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20
07.0 Geschwindigkeitsüberwachung durch die
Polizei
TOP
Zur Verkehrsüberwachung der Polizei gehört auch die
Überwachungen von zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten.
Diesbezüglich wird zuerst einmal aus der Erlassregelung
„Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums - 41 - 61.02.01 - 3 - v. 19.10.2009“
zitiert. Dort heißt es unter anderem:
Die
Geschwindigkeitsüberwachung soll vorrangig an
Unfallhäufungsstellen und auf Unfallhäufungsstrecken sowie in
schutzwürdigen Zonen (z. B. an Kindertagesstätten, Schulen,
Seniorenheimen) erfolgen. Einsatzorte und -zeiten sind zwischen
Polizei und Ordnungsbehörden abzustimmen.
Verbleibt bei Geschwindigkeitsmessungen nach Abzug der
Toleranzwerte eine Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h, so ist von
einer Verfolgung abzusehen.
Bei
Schrittgeschwindigkeit ist von 10 km/h als zulässige
Höchstgeschwindigkeit auszugehen. Die Einhaltung der
Schrittgeschwindigkeit darf durch Polizeibeamte auch ohne
Nutzung technischer Verfahren festgestellt werden, sofern der
Tatbestand keine Nennung eines konkreten Überschreitungswertes
erfordert.
3.5.2
Einsatz von Videofahrzeugen
Der
Einsatz von Videofahrzeugen ermöglicht es, Verkehrsverstöße im
fließenden Verkehr beweissicher festzustellen und zu
dokumentieren. Er dient vor allem der Verfolgung schwerwiegender
Verkehrsverstöße. Das Fehlverhalten ist aufzuzeichnen, die für
den Überwachungsvorgang wesentlichen Beobachtungen sind zu
dokumentieren. Dem Beschuldigten/Betroffenen soll vor Ort die
Möglichkeit gegeben werden, sich die Aufzeichnung anzusehen.
Bei Ende
des Einsatzes sind die als Beweismittel notwendigen Sequenzen
getrennt nach Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unter
Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf
Datenträgern zu archivieren. Die Löschung der Aufzeichnungen
erfolgt, wenn diese als Beweismittel nicht mehr erforderlich
sind, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Vernichtung
zugehöriger Akten. Alle sonstigen Bilddaten sind nach Ende des
Einsatzes vom Aufnahmemedium zu löschen.
3.5.3
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (außer in den Fällen zu
3.5.2)
Bei
Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren ist wie folgt zu
verfahren: Die Messstrecke muss bei abgelesenen
Geschwindigkeiten bis 90 km/h mindestens 400 m, bei
Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h mindestens 500 m
betragen. Während der Vergleichsfahrt ist ein - der
Geschwindigkeit angepasster - annähernd gleicher
Sicherheitsabstand und dauerhafter Sichtkontakt zum
vorausfahrenden Fahrzeug zu halten. Dieser Abstand darf sich
vergrößern, aber nicht verringern.
Wird
eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren durchgeführt, sind
von dem abgelesenen Tachometerwert 20 % als Sicherheitsabschlag
abzuziehen. Dezimale sind dabei zu Gunsten des Betroffenen auf
einen vollen Wert zu runden.
3.5.4
Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen anhand technischer
Aufzeichnungen
Technische Aufzeichnungen von Fahrzeugen, die mit
Kontrollgeräten ausgerüstet sind, können zur
Geschwindigkeitskontrolle herangezogen werden. Von der
aufgezeichneten Geschwindigkeit sind 6 km/h zugunsten des
Betroffenen abzuziehen.
Führen
die Auswertungen zum Ergebnis, dass die zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und der Verstoß vor
Ort nicht mit einem Verwarnungsgeld abgeschlossen werden kann,
sind technische Aufzeichnungen als Beweismittel sicherzustellen,
sofern die Daten nicht anders gesichert werden können. Dem
Fahrzeugführer ist die Sicherstellung zu bescheinigen.
Erlass
„Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums - 41 - 61.02.01 - 3 - v. 19.10.2009“
Link Erlass NRW
07.1 Geschätzte
Geschwindigkeitsüberschreitung
TOP
Geschätzte Geschwindigkeitsüberschreitungen durch
Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte reicht für sich allein
gesehen nicht aus. Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des AG
Dortmund aus dem Jahre 2018 wie folgt:
AG Dortmund 2018:
[Der
anzeigeerstattende Polizeibeamte konnte] zur Geschwindigkeit des
Betroffenen nur pauschale Angaben machen. Er erklärte zwar, dass
an der Tatörtlichkeit eine Zone 30 beschildert sei und der
Betroffene in dem innerstädtischen Bereich den Umständen nach zu
schnell gefahren sei. Der Betroffene sei auch über 30 km/h
gefahren. Der Polizeibeamte konnte jedoch nicht sagen, aus
welchen Umständen er auf die gefahrene Geschwindigkeit
geschlossen hat. Er konnte auch keinerlei Anhaltspunkte
wiedergeben, die irgendeinen Schluss auf die gefahrene
Geschwindigkeit erlaubt hätten. Ohne jegliche tatsächliche
Feststellungen erscheint die polizeiliche Schätzung auch im
Rahmen der Beurteilung der nicht angepassten Geschwindigkeit
nach § 3 Abs. 1 StVO nicht ausreichend als
Verurteilungsgrundlage. Insbesondere fehlte jegliches
festzustellende besondere Fahrverhalten oder hierdurch bedingte
Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, dass auch ohne eine
konkret feststellbare Geschwindigkeit einen Schluss nahegelegt
hätte dahin, dass die konkret gefahrene Geschwindigkeit zur
Tatzeit den Umständen nicht angepasst war. Die
Feststellungsanforderungen sind auch nicht durch das (in der
Hauptverhandlung in Abrede gestellte) Geständnis des Betroffenen
am Tatort („Es stimmt, ich war zu schnell“) herabgesetzt.
AG
Dortmund, Urteil vom 6. Februar 2018 - 729 OWi-261 Js
2511/17-379/17
07.2 Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
TOP
Wird
eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren durchgeführt, sind
von dem abgelesenen Tachometerwert 20 % als Sicherheitsabschlag
abzuziehen. Dezimale sind dabei zu Gunsten des Betroffenen auf
einen vollen Wert zu runden.
Wie wird
die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren durchgeführt?
Beispiel:
Lars und
Mia befinden sich mit einem Zivilfahrzeug aus Streifenfahrt, als
sie von einem Pkw-Fahrer mit hoher Geschwindigkeit überholt
werden. Lars beschleunigt ebenfalls. Über eine längere
Strecke von mehr als 500 m zeigt die Tachonadel im Zivilfahrzeug
eine gefahrene Geschwindigkeit von 110 km/h an, obwohl auf der
Ausfallstraße nur eine Geschwindigkeit von maximal 70 km/h
zugelassen ist. Rechtslage?
Zuerst
einmal ist festzustellen, dass diese Messmethode nur bei
erheblichen Verstößen, also wenn Höchstgeschwindigkeiten um mehr
als 20 km/h überschritten werden, zur Anwendung kommen sollte.
Außerdem kommt es dabei recht häufig zu Messfehlern, weshalb
eine hohe Fehlertoleranz von der gemessenen Geschwindigkeit
abzuziehen ist. Deshalb ist es erforderlich, bei der
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren festgelegte Regeln zu
beachten. Im oben bereits zitierten Erlass des Innenministeriums
des Landes NRW heißt es diesbezüglich:
Die
Messstrecke muss bei abgelesenen Geschwindigkeiten bis 90 km/h
mindestens 400 m, bei Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h
mindestens 500 m betragen. Während der Vergleichsfahrt ist ein -
der Geschwindigkeit angepasster - annähernd gleicher
Sicherheitsabstand und dauerhafter Sichtkontakt zum
vorausfahrenden Fahrzeug zu halten. Dieser Abstand darf sich
vergrößern, aber nicht verringern.
Wird
eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren durchgeführt, sind
von dem abgelesenen Tachometerwert 20 % als Sicherheitsabschlag
abzuziehen. Dezimale sind dabei zu Gunsten des Betroffenen auf
einen vollen Wert zu runden.
Da diese
Voraussetzungen im Beispielsfall gegeben sind, spricht nichts
dagegen, wenn Lars und Mia den „Schnellfahrer“ anhalten und ihm
vorwerfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, nach Abzug der
Toleranz, um 18 km/h überschritten zu haben, was, in Anlehnung
an den Bußgeldkatalog 2023 mit einem Bußgeld von 60,00 Euro zu
ahnden ist, siehe Bußgeldkatalog 2023 - 103773:
103773
Sie
überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften um ... (von 16 - 20) km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: *)...
km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3
Nr. 5 StVG; 11.3.3 BKat
(andere Kfz) Tab.: 703011
60,00 Euro
07.3 Geschwindigkeitsmessung durch
Messfahrzeuge
TOP
Gemeint
sind damit Fahrzeuge der Polizei, die mit Police-Pilot-Systemen,
also mit
ProViDa
oder ViDistA ausgerüstet sind. Das sind zwei unterschiedliche
Systeme zur Berechnung von Geschwindigkeit durch Nachfahren, die nach dem
gleichen Prinzip funktionieren. Der Begriff
ProViDa
steht für „Proof Video Data System“, was wörtlich übersetzt
Beweisvideo-Datensystem bedeutet. ViDistA ist die Abkürzung für
„Video-Distanz-Auswertung“. Mit beiden Geräten sind
beweissichere Geschwindigkeitsmessung möglich.
Mit
solchen Systemen können sowohl in Zivilfahrzeugen der Polizei
als auch Polizeikräder ausgerüstet werden.
Hinsichtlich der korrekten Anwendung dieser Messmethode sind die
bereits oben für Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren
mitgeteilten Regeln einzuhalten.
Bei
einem gleichbleibenden Abstand liegt der Toleranzabzug bei 10%,
bei Vergrößerung des Abstandes zum Messfahrzeug bei 5%. In der
Regel wird bei einer Messung mit ProViDa eine Toleranz von 5% in
Abzug gebracht, da dass der Toleranz für Fehler an diesem Gerät
entspricht.
Da auch
bei diesem Messverfahren keine beweissicheren Fotos angefertigt
werden, handelt es sich bei der Erforschung und Verfolgung von
Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Messfahrzeuge um Maßnahmen
auf der Grundlage von § 163 StPO iVm § 46 OWiG:
§ 163
StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)
§ 46
OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)
07.4 Lasermessungen
TOP
Bereits
seit vielen Jahren sind Laser-Pistolen im Einsatz. Hierbei
verwenden Polizeibeamte mobile Geräte, die vor Ort messen, ob
ein Autofahrer sich an die vorgegebenen Tempolimits hält. Ist
dem nicht so, wird der Raser direkt im Anschluss an die Messung
angehalten und mit seinem Verkehrsverstoß konfrontiert. Einen
Blitz, und somit ein Beweisfoto, gibt es bei dieser Methode zur
Geschwindigkeitsüberwachung nicht. Daher werden Verkehrssünder
nach einer Laser-Geschwindigkeitsmessung angehalten.
Beispiel:
Lars und Mia führen in der Nähe eines Kindergartens eine
Geschwindigkeitsüberwachung mit einer Laserpistole durch. Die
zulässige Höchstgeschwindigkeit ist dort auf 30 km/h
festgesetzt. Gerade hat Lars die Geschwindigkeit eines Pkw
gemessen, dessen Fahrer nach Abzug von Toleranzen, eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 12 km/h vorgeworfen werden
kann. Nachdem Mia den Fahrer angehalten hat, bietet Mia dem
Mann, nachdem sie ihn belehrt hat, ein Verwarnungsgeld in Höhe
des im Bußgeldkatalog 2023 vorgesehenen Regelsatzes an.
Rechtslage?
103178
Sie überschritten die zulässige
Höchstgeschwindigkeit innerhalb
geschlossener Ortschaften um ... (bis
10) km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: *)...
km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3
Nr. 5 StVG; 11.1.1 BKat
(Lkw usw.) Tab.: 703006
40,00 Euro
Dass es
sich bei den Maßnahmen, die Lars und Mia anlassbezogen treffen,
um eine Verkehrsüberwachungsmaßnahme der Polizei handelt, dürfte
unbestreitbar sein. Insoweit ist davon ausgegangen, dass die
Beamten dafür örtlich und sachlich zuständig und Mia den von ihr
angehaltenen Fahrer, nachdem sie ihn belehrt hat, im Anschluss
daran dann auch Weisungen erteilen darf, die anlässlich solcher
Kontrollen üblich sind und die hier nur - ohne den Nachweis der
dafür erforderlichen Befugnisse - aufgezählt werden sollen:
-
Identitätsfeststellung des Fahrers
-
Einsichtnahme in die auszuhändigenden Papiere wie Führerschein
und Fahrzeugschein
-
Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges
-
Kontrolle
mitzuführender Ausrüstungsgegenstände
-
Datenabfrage
-
Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld
wenn der Fahrer damit einverstanden ist. Sollte das nicht
der Fall sein, ist eine Anzeige vorzulegen in der zu
vermerken ist, dass ein Verwarnungsgeld in Höhe von 40,00
Euro abgelehnt wurde.
Im
Rahmen der Kontrolle kommt es zwischen Mia und dem Fahrer, zu
folgendem Dialog:
Fahrer:
„Ihre Lasermessung muss fehlerhaft sein, denn ich habe mich an
die einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit gehalten. Deshalb gehe
ich davon aus, dass Ihr Kollege das Messergebnis falsch
abgelesen hat. Oder haben Sie etwa die Messdaten selbst gesehen,
nicht nur die, die der Laser angezeigt hat, sondern auch die,
die Ihr Kollege im Protokoll vermerkt hat? Dabei kommt es
schnell zu Fehlern und von solch einem Fehler gehe ich aus. Ich
schlage Ihnen deshalb vor, mich weiterfahren zu lassen, ich hab
es nämlich eilig.“
Mia:
„Ihren Einwand vermag ich aus mehreren Gründen nicht zu teilen.
Zuerst einmal möchte ich Sie davon in Kenntnis setzen, dass wir
eine Laserpistole verwenden, die vollumfänglich den rechtlichen
Anforderungen entspricht und von meinem Kollegen auch korrekt
eingesetzt wird.
Auch
wenn die Laserpistole keine Bildaufzeichnung anfertigt, werden
dort die Messdaten im Einzelnen festgehalten, wovon Sie sich
selbst gern überzeugen können, obwohl Sie darauf keinen Anspruch
haben. Nur zu Ihrer Kenntnis: Erst im April 2022 haben die
Richter des OLG Düsseldorf entschieden, dass es zur Förderung
der Akzeptanz von Lasermessungen selbstverständlich hilfreich
sein kann, dem Betroffenen auf dessen Verlangen oder von Amts
wegen Einsicht in das Display mit dem angezeigten Messergebnis
zu gewähren. Und was Ihren Einwand anbelangt, dass mein Kollege
die Messdaten falsch abgelesen hat und er damit sozusagen nur
als alleiniger Zeuge in Betracht kommt, möchte ich Sie darauf
hinweisen, dass ein Vier-AugenPrinzip, nach dem eine
Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät von einem
zweiten Polizeibeamten kontrolliert werden muss, nicht
existiert. Das haben die Richter des OLG Hamm bereits vor 10
Jahren entschieden.“
Fahrer:
„So genau wollte ich das gar nicht wissen. Trotzdem: Es wäre
schön, wenn ich mich selbst davon überzeugen könnte, welche
Messdaten die Laserpistole festgehalten hat.“
Mia:
„Kommen Sie bitte mit. Da bisher noch keine weitere Messung
erfolgte, dürften die Daten noch auf dem Display zu sehen sein.“
Nachdem
sich der Fahrer selbst davon überzeugen konnte, dass er in der
30er-Zone 12 km/h zu schnell gefahren ist, wendet er sich wie
folgt an Mia:
Fahrer:
„Da kann
man wohl nichts machen.“
Mia:
„Was die festgestellte geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit
anbelangt, kann ich Ihnen nur empfehlen, die dafür vorgesehenen
40,00 Euro gemäß Bußgeldkatalog hier vor Ort zu zahlen, um sie
sofort aus der Welt zu schaffen. Das geht aber nur mit
Ihrem Einverständnis. Sollten Sie nicht zur Zahlung bereit sein,
werde ich eine Anzeige mit dem Hinweis in den Geschäftsgang
geben, dass Sie ein Verwarnungsgeld in Höhe von 40 € abgelehnt
haben. Dieser Betrag wird dann auch in dem Bußgeldbescheid,
ergänzt durch die zusätzlich anfallenden Verwaltungskosten,
Ihnen dann später per Post durch die Bußgeldstelle zugeschickt.
Das hätte für Sie dann aber den Vorteil, diesen Bußgeldbescheid
gerichtlich überprüfen lassen zu können.“
Fahrer:
„Das ist mir die Sache nicht wert. Ich bin bereit, das
Verwarnungsgeld zu bezahlen.“
Die
Belehrungen von Mia im Hinblick auf die Gültigkeit von
Laseraufzeichnungen und andere Verweie auf Entscheidungen von
Gerichten sollen an dieser Stelle der Vollständigkeit
halber belegt werden:
Vieraugenprinzip greift nicht:
OLG Hamm 2012:
Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung
mit dem Lasermessgerät „Riegl FG 21-P“ nur zur Grundlage einer
Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte
Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das
Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert
worden ist, existiert nicht.
OLG
Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2006 - III-3 RBs 35/12
Einsichtnahme in das Display:
OLG Düsseldorf 2022:
Das mit dem Laserhandmessgerät
Riegl FG
21-P erzielte Messergebnis ist auch dann verwertbar, wenn dem
Betroffenen eine Einsichtnahme in das Display mit dem (noch)
angezeigten Messergebnis wegen der örtlichen Gegebenheiten am
Tatort nicht ermöglicht werden konnte.
OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2022 - 2 RBs 51/2
Daraus
lässt sich im Rückkehrschluss schließen, dass dann, wenn die
Örtlichkeit eine Einsichtnahme ermöglicht, dem zu entsprechen
ist.
Lasermessungen:
Nachzutragen ist noch, welche Ermächtigung es der Polizei
erlaubt, Lasermessungen überhaupt durchzuführen. Da von den
Geräten keine Bildaufzeichnungen gefertigt werden, wie das zum
Beispiel bei Radaranlagen immer der Fall ist, kommt als
Ermächtigung für ein „bildloses“ Lasern § 100h StPO (Weitere
Maßnahmen außerhalb von Wohnraum) nicht in Betracht.
Da die StPO
für Lasermessungen keine spezielle Ermächtigung enthält,
kann das Lasern somit nur auf die Generaleingriffsermächtigung
der StPO gestützt werden, weil „Generalermächtigungen“ erst dann
zur Anwendung kommen können, wenn spezialgesetzliche Befugnisse
nicht greifen.
§ 163
StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)
§ 46
OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)
Diese
Lösung ist im Hinblick auf den Einsatz von Laserpistolen, bei
denen keine Messfotos erstellt werden, überzeugend.
Anders ist
die Rechtslage zu bewerten, wenn Lasermessgeräte wie zum
Beispiel
PoliScanSpeed-Laser
zum Einsatz kommen, bei denen es sich als „stationären Blitzern“ bei
fesgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen Blitzerfotos von dem Betroffenen angefertigt
werden. Solche Messungen sind rechtlich gesehen mit den
Messungen von Radaranlagen zu vergleichen, bei denen ja auch
Messfotos gefertigt werden. Dazu gleich mehr.
Lars und
Mia verwenden eine Laserpistole für die Geschwindigkeitsmessung,
die keine Messfotos anfertigt.
07.5 Radarmessverfahren
TOP
Meist
werden Radarmessstellen an Orten eingerichtet, die durch häufige
Geschwindigkeitsverstöße aufgefallen oder besonders
unfallträchtig bzw. gefahrenträchtig sind, wie das zum Beispiel
in der Nähe von Schulen, Kindergärten und Altenheimen der Fall
ist.
Im Prinzip können Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen
aber auch überall im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführt
werden, auch dort, wo das die Polizei für zielführend
(erfolgversprechend) hält.
Bei dem
bloßen Einrichten einer Radarmessstelle handelt es sich um so
genanntes schlicht hoheitliches Handeln, durch das noch nicht in
die Rechte von Personen eingegriffen wird. Aus rechtlicher Sicht
betrachtet reicht somit für das Einrichten von Radarmessstellen
der Nachweis sachlicher Zuständigkeit aus. Die ist gegeben, weil
es Aufgabe der Polizei ist, den Straßenverkehr zu überwachen,
siehe § 11 Abs. 1 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der
Kreispolizeibehörden).
§ 11 POG
NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden)
Natürlich muss die Messstelle so eingerichtet werden, dass dort
gerichtsfeste Messungen möglich sind. Das wiederum setzt voraus,
dass das jeweilige Radarmessgerät exakt nach den Vorgaben des
Herstellers aufzustellen ist. Natürlich muss es sich bei den
eingesetzten Geräten um geeichte Messgeräte handeln. Es kann
davon ausgegangen werden, dass Lars und Mia die Messstelle mit
äußerster Sorgfalt eingerichtet haben.
Wie dem auch
immer sei: Geschwindigkeitsüberschreitung gehören wohl zu den
Verkehrsordnungswidrigkeiten, die von der Polizei am häufigsten
festgestellt werden. In den meisten Fällen werden
Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Einsatz von
Messgeräten (Blitzer, Laser, mobile Radarmessgeräte)
festgestellt. So lange, wie solche Geräte zum Nachweis von
festgestellten Verkehrsverstößen nicht aktiviert werden, reicht
für das bloße „Bereithalten solcher technischer Messgeräte der
Nachweis sachlicher Zuständigkeit aus.
Beispiel:
Lars und
Mia haben eine mobile Radarmessstelle in der Nähe eines
Kindergartens so eingerichtet, wie Radarmessstellen einzurichten
sind. Da an dieser Stelle häufig
Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt wurden, halten
Lars und Mia die Fahrzeugführerinnen und Fahrer nicht an, die zu
schnell gefahren sind, denn kaum dass die Radaranlage scharf
geschaltet wurde, hält die Anlage bereits eine
Geschwindigkeitsüberschreitung beweissicher fest. In einer 30er
Zone ein Fahrzeugführer mit 65 km/h gemessen wurde. Nur ein paar
Sekunden später, reagiert die Radaranlage erneut. Rechtslage?
Sobald
die zur Geschwindigkeit eingesetzte Technik „zuschlägt“ bei
Radarmessanlagen geschieht dies automatisch, beim Lasern wird
der „lasernde“ Beamte aktiv, bedarf es dafür einer Ermächtigung.
Die könnte
sich aus § 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung)
ergeben, denn letztendlich kann gegen Geschwindigkeitssünder ja
nur dann das Bußgeldverfahren betrieben werden, wenn deren
Identität festgestellt worden ist, was aber im hier zu
erörternden Beispiel wohl eher als eine konstruierte Begründung
und weniger als eine überzeugende Begründung der Radarmessung
anzusehen sein dürfte.
Wie dem auch immer sei: Die Frage des
Dürfens,
gemeint ist das Herstellen von Radarmessfotos, ist so bedeutsam,
dass dazu sogar eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
eingeholt werden musste, obwohl ein Oberlandesgericht diese
Maßnahme bereits auf § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO (Weitere Maßnahmen
außerhalb von Wohnraum) gestützt hatte.
§ 100h
StPO (Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum)
In einem
Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 2010 heißt es dazu:
BVerfG 2010:
Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass bei einer
Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen identifizierbar
sind, ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in
seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung
vorliegt. Als Rechtsgrundlage hat es § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1
OWiG
herangezogen und unter Berufung auf den Wortlaut ausgeführt,
dass diese Eingriffsbefugnis Bildaufnahmen zur Erforschung des
Sachverhalts sowie zu Ermittlungszwecken ermöglicht, ohne auf
Observationszwecke beschränkt zu sein. Die Heranziehung dieser
Rechtsgrundlage (gemeint ist der § 100h StPO) begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
BVerfG,
Beschluss vom 05. Juli 2010 – 2 BvR 759/10
An
anderer Stelle heißt es:
BVerfG 2010:
Das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im
überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer
gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der
Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist. Die
Fachgerichte haben als Rechtsgrundlage § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1
OWiG
herangezogen. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen
ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines
Beschuldigten auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder
erschwert wäre. Durchgreifende Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wurden weder vom
Beschwerdeführer vorgebracht, noch sind solche sonst
ersichtlich.
Die
Auslegung und Anwendung des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in
Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG durch die Fachgerichte ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts ist nicht gegeben.
BVerfG,
Beschluss vom 05. Juli 2010 - 2 BvR 759/10
Ob Lars
und Mia bei ihrer Routinetätigkeit sich im Einzelnen an die hier
gerade gemachten Ausführungen erinnern, dürfte eher
unwahrscheinlich sein. Andererseits kann und muss aber davon
ausgegangen werden, dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
dazu in der Lage sein müssen, auf solch eine Frage eine
zutreffende Antwort geben zu können.
§ 100h
StPO (Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum)
§ 46
OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)
07.6 Kontrollgeräte Lkw/Busse
TOP
Nicht
nur im Zusammenhang mit der Überwachung der Vorschriften über
die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten von Lkw-Fahrern und
Busfahrern, ist es
polizeiliche Aufgabe, den Straßenverkehr zu überwachen, siehe §
11 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden).
Dazu gehört auch die Kontrolle von gesetzlich vorgesehenen
Aufzeichnungen von Lenk- und Ruhezeiten, sowie auch die
Kontrolle von Geschwindigkeitsaufzeichnungen (Diagrammkarte oder
digitale Fahrkarte). Auch im Zusammenhang mit der Überprüfung
gefahrener Geschwindigkeiten kann es somit erforderlich werden,
auf „Geschwindigkeitsdaten“ zuzugreifen, die entweder:
-
In
Aufzeichnungsgeräten digital erfasst, oder
-
Durch
Fahrtenschreiber auf Tachoscheiben aufgeschrieben wurden.
Beispiel:
Lars und Mia nehmen zurzeit einen schweren Verkehrsunfall mit
mehreren schwerverletzten Personen und einem Toten auf. Es
besteht Grund zu der Annahme, dass der Fahrer des
unfallverursachenden Lkws sozusagen ungebremst auf das Ende
eines Staus aufgefahren ist. Zur Klärung der Unfallursache ist
es deshalb unverzichtbar, festzustellen, ob der Fahrer
gesetzlich vorgesehene Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten
hat, und somit ein begründeter Verdacht besteht, zum
Unfallzeitpunkt übermüdet gewesen zu sein. Außerdem ist es von
Bedeutung, herauszufinden, mit was für einer Geschwindigkeit der
Fahrer des Lkw in das Stauende hereingerast ist. Rechtslage?
Bevor im
Hinblick auf die Rechtslage der oben genannten Maßnahmen
eine kurze, aber dennoch nachvollziehbare Antwort gegeben wird,
sei an dieser Stelle zuerst einmal festgestellt, dass es sich
bei der Unfallstelle offenkundig um einen Tatort handelt, denn
es besteht ein hinreichender Verdacht zumindest im Hinblick auf
die nachfolgend aufgeführten Straftaten:
§ 229
StGB (Fahrlässige Körperverletzung)
§ 222
StGB (Fahrlässige Tötung).
Diese
Straftaten wurden sozusagen tateinheitlich mit
Ordnungswidrigkeiten begangen, die sich sowohl aus dem
Fahrpersonalgesetz als auch aus der StVO und der
StVZO
ergeben können. Beginnen möchte ich mit den
Ordnungswidrigkeiten, die sich aus dem Fahrpersonalgesetz
ergeben.
Damit
sich die Lenk- und Ruhezeiten eines einzelnen Fahrers überprüfen
lassen, muss dieser bei jeder Fahrt eine sogenannte Fahrerkarte
in den Fahrtenschreiber (auch als Tachograph oder Kontrollgerät
bezeichnet) seines Fahrzeuges einführen. Versäumt er dies, droht
ein Bußgeld wegen Fahrens ohne Fahrerkarte. Auf dieser Karte
werden alle Informationen zu den Fahrten gespeichert. Sie können
gegebenenfalls auch von der Polizei ausgelesen und somit
kontrolliert werden. Ausgelesen werden können nicht nur die
Lenk- und Ruhezeiten, sondern auch die gefahrenen
Geschwindigkeiten, die im Massenspeicher des Tachografen erfasst
werden. Dabei wird zu jeder Sekunde der letzten 24 Stunden, in
denen sich das Fahrzeug bewegt hat, die Momentangeschwindigkeit
des Fahrzeuges mit den dazugehörigen Datums- und Uhrzeitangaben
festgehalten. Im Falle eines Verkehrsunfalls können somit im
Hinblick auf die Rekonstruktion des Unfalls, die dort
gespeicherten Daten sehr hilfreich sein.
Zugriff
erhält die Polizei auf diese Daten, die die Lenk- und Ruhezeiten
betreffen, durch den Gebrauch einer Kontrollkarte die in den
Tachografen eingeführt wird. Über solche Kontrollkarten verfügt
die Polizei. Das gilt aber nach meinem Kenntnisstand nur für den
Zugriff auf die Lenk- und Ruhezeiten, denn zu diesem Zweck
wurden diese Fahrkarten auf der Grundlage von EU-Recht ja auch
eingeführt, siehe VO (EG) 561/2006 und 3821/85, um so die
Arbeitsbedingungen im Gütertransport sowie die
Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.
Grundsätzlich schreibt die Fahrpersonalverordnung vor, dass
jeder Berufskraftfahrer im Güterverkehr (für Fahrzeuge mit mehr
als 2,8 t Gewicht) sowie im Personenverkehr (für Fahrzeuge mit
mehr als neun Sitzplätzen) genau Protokoll über seine Arbeit
führen und bei Bedarf, z.B. anlässlich einer Polizeikontrolle,
einen genauen Nachweis seiner Tätigkeit erbringen muss. Dafür
sind dann, wenn kein digitales Aufzeichnungsgerät im Fahrzeug
vorhanden ist, die erforderlichen Zeiten in
einem „Fahrtenbuch“ zu vermerken, das nach § 1 Abs. 6
FPersV
vom Fahrer als „persönliches Kontrollbuch geführt werden
muss. In dieses muss er u.a. alle relevanten Informationen und
Daten, die Ruhe- und Lenkzeiten sowie Lenkzeitunterbrechungen
betreffend, per Hand eintragen. Der Gesetzgeber schreibt zudem
vor, dass – falls im Fahrzeug vorhanden – zusätzlich zum
Tageskontrollblatt auch ein EG-Kontrollgerät bzw. Tachograph
benutzt werden muss.
§ 1
FPersV (Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr)
§ 2
FPersV (Digitaler Fahrtenschreiber)
Bei der
Ausstattung eines Lkw mit einem digitalisierten
Aufzeichnungsgerät ist das nicht erforderlich, denn das Gerät
erfasst die oben genannten Daten automatisch, sobald sich eine
Fahrkarte in dem Aufzeichnungsgerät befindet. Auf diese Daten
können Polizeibeamte sowohl durch ein Auslesegerät, aber auch
durch die Verwendung einer Kontrollkarte iSv § 10
Fahrpersonalverordnung - FPersV (Kontrollkarte) zugreifen.
§ 10
FPersV (Kontrollkarte)
Digitale
Fahrkarten sind auf Verlangen zuständigen Kontrollbeamten
auszuhändigen, wozu auch die Polizei gehört.
Geschwindigkeitsdaten:
Um an diese Daten gelangen zu können, ist nach meinem
Kenntnisstand ein Auslesegerät erforderlich, um auf den
Massenspeicher des digitalen Tachographen (Aufzeichnungsgerät)
zugreifen zu können, auf dem diese Daten sich befinden.
07.7 Fahrtenschreiber/Tachoscheiben
TOP
Da noch
längst nicht alle Fahrzeuge, mit digitalen Aufzeichnungsgeräten
ausgestattet sind, können zur Feststellung der jeweils
gefahrenen Geschwindigkeiten natürlich auch die Fahrtenschreiber
bzw. die von diesen Geräten beschriebenen Tachoscheiben
ausgewertet werden.
§ 57a
StVZO
(Fahrtschreiber und Kontrollgerät)
Hinsichtlich der Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten ist dann
von den Fahrern solcher Fahrzeuge, persönliche Kontrollbücher zu
führen.
§ 1
FPersV (Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr)
Mit
anderen Worten: Lars und Mia müssen wissen, welche Möglichkeiten
ihnen geltendes polizeiliches Eingriffsrecht ermöglicht, die
oben genannten Ermittlungen durchführen zu können.
07.8 Anzuwendenden Eingriffsrecht am
Unfallort
TOP
Aus den
oben mitgeteilten Gründen werden Lars und Mia alle erforderlich
werdenden Maßnahmen treffen, um nicht nur die Lenk- und
Ruhezeiten des Lkw-Fahrers, sondern auch die vom Lkw gefahrene
Geschwindigkeit zu gelangen, mit der sich der Lkw-Fahrer
sozusagen dem Stauende nicht nur genähert, sondern wohl auch
ungebremst in das Stauende hineingefahren ist.
Das
macht es erforderlich, zu klären, wie sich diese
Ermittlungsarbeit von Lars und Mia rechtfertigen lässt.
Zuständigkeit:
Bei der
Unfallstelle handelt es sich um einen Tatort, an dem die
nachfolgend aufgeführten Straftaten verwirkt wurden:
§ 229
StGB (Fahrlässige Körperverletzung)
§ 222
StGB (Fahrlässige Tötung).
Die
sachliche Zuständigkeit dazu ergibt sich unmittelbar aus der
StPO.
§ 163
StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)
Die
Folge dieser Zuständigkeit ist, dass für die Rechtmäßigkeit der
von Lars und Mia zu treffenden Maßnahmen ebenfalls die
Eingriffsbefugnisse der StPO zur Anwendung kommen.
Zugriff auf die Lenk- und Ruhezeiten:
Der Zugriff auf diese Daten erfolgt unter Zuhilfenahme einer
Kontrollkarte oder mittels eines Auslesegerätes. Festzustellen
ist, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine Kontrollmaßnahme
handelt, die bereits im Rahmen einer allgemeinen
Verkehrskontrolle von dem jeweils betroffenen Lkw-Fahrer zu
dulden ist. Diese gesetzlich vorgesehene Kontrolle ist als so
geringfügig anzusehen, dass solch eine Kontrolle, die in der
StPO spezialgesetzlich nicht enthalten ist, dort dann auf die so
genannten Generaleingriffsermächtigung der StPO gestützt werden
kann, siehe § 163 StPO, denn diese Norm ist nicht nur eine
Zuständigkeitszuweisung, sondern auch eine Befugnis.
§ 163
StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)
Da der Zweck der Sicherung dieser Daten der Strafverfolgung
dienen, handelt es sich bei dem Auslesen dieser Daten nicht um
eine Kontrollmaßnahme, sondern um eine Maßnahme der
Strafverfolgung.
Wurden
die Lenk- und Ruhezeiten ausgedruckt, dann ist dieser Ausdruck
sicherzustellen und dem Unfallvorgang beizufügen.
Zugriff auf die Geschwindigkeitsdaten:
Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung können diese Daten
auf der Grundlage von § 163 StPO ausgelesen werden. Begründbar
wäre dieses Auslesen der Daten auch auf der Grundlage von § 110 StPO
möglich, was dann aber, nach einer groben Sichtung der Daten, eine
Beschlagnahme der Datensätze voraussetzen würde, die dann erst
später sorgälftig ausgewertet würden.
§ 110
StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien)
Da
Rechtsfrage, die das Auslesen von Geschwindigkeitsdaten aus dem
Speicher eines digitalen Aufzeichnungsgeräts zurzeit nach meinem
Kenntnisstand gerichtlich noch nicht geklärt ist, spricht nach
meinem Dafürhalten nichts dagegen, sich für den einfachen
Begründungsweg zu entscheiden, der darin besteht, diese Maßnahme
auf § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) zu
stützen.
Wie dem
auch immer sei: Lars und Mia machen nichts falsch, wenn sie
Datensätze in amtliche Verwahrung nehmen, die im Hinblick auf
den Tatvorwurf von großer Bedeutung sind, zumal die geistige als
auch die
körperliche Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeuges, sollten
die nicht gegeben sein, ein
tatbestandliches und vorwerfbaren Handeln im Sinne von § 315c
Abs. 1 Nr. 1 StGB nahelegen.
§ 315c
StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)
Danach
macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt,
obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in
der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib
oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet. Wem das vorgeworfen werden kann, der
kann dafür von einem Richter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Dieser
Tatbestand greift natürlich auch dann, wenn es durch die
Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeuges zu einem
Verkehrsunfall gekommen ist.
08.0 Geschwindigkeitsrekonstruktionen
TOP
Im
Zusammenhang mit der Ermittlung von
Geschwindigkeitsüberschreitungen, die anlässlich von sich daraus
ergebenden Verkehrsunfällen mit oftmals schweren und schwersten
Folgen von großer Bedeutung sind, ist es auch polizeiliche Aufgaben,
die Spuren an Unfallstellen zu sichern, die Rückrechnungen auf
die nachfolgend genannten Geschwindigkeiten zulassen:
Solch
eine „Rückrechnung“ setzt die Inanspruchnahme von
Sachverständigen voraus, die von der Polizei auf der Grundlage
von § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)
nicht nur beauftragt werden können, diesbezügliche Gutachten zu
erstellen. Auf der Grundlage der gleichen Befugnis können
Sachverständige von der Polizei auch damit beauftragt werden, am
Unfallort selbst die für ihre Berechnungen erforderlichen
Daten/Fakten zu erheben.
§ 163
StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)
Unabhängig davon handelt es sich bei der Sicherung von
Unfallspuren durch die Polizei ebenfalls um polizeiliche
Maßnahmen, die auf § 163 StPO gestützt werden können.
08.1 Fußgängerunfall
TOP
Es würde
das hier zu erörternde Thema „Geschwindigkeit als
Hauptunfallursache“ überfordern, Ausführungen zur
professionellen Sicherung von Unfallspuren durch die Polizei am
Unfallort näher zu erläutern. Das folgende Beispiel vermag somit
nicht mehr, als die Notwendigkeit aufzuzeigen, Spuren am
Unfallort professionell zu sichern, die Rückschlüsse sowohl auf
die gefahrene Geschwindigkeit, als auch auf die
Kollisionsgeschwindigkeit, sowie auf den Unfallhergang zulassen.
Beispiel:
Lars und Mia nehmen einen Verkehrsunfall auf, bei dem ein
Fußgänger von einem Pkw aufgeladen wurde und erst hinter dem Pkw
auf die Fahrbahn aufgeschlagen ist. Der Fahrer des Pkw beteuert,
sich strikt an die in geschlossenen Ortschaften geltende
Höchstgeschwindigkeit gehalten zu haben und er wirklich keine
Chance hatte, den Unfall zu vermeiden, als der Fußgänger
plötzlich und für ihn unerwartet auf die Fahrbahn trat. Ist
diese Einlassung glaubwürdig?
Grundsätzlich richtig ist, dass ein Unterfahren eines Pkw im
Anschluss an die Kollision mit einem Fußgänger eine hohe
Geschwindigkeit voraussetzt, so dass Lars und Mia bei der
Einlassung des Pkw-Fahrers eher von einer Schutzbehauptung als
von einem glaubwürdigen Faktum ausgehen sollten, zumindest dann,
wenn der Pkw über eine Kühlerhaube verfügt, die ein schnelles
Aufladen zulässt und es sich bei dem Fußgänger um einen
Erwachsenen handelt.
Insoweit
können Lars und Mia davon ausgehen, dass es erst bei
Anstoßgeschwindigkeiten von 70 km/h und mehr, zu einem
Unterfahren des Fußgängers kommt, was bei Verkehrsunfällen mit
Fußgängern innerhalb geschlossener Ortsbereiche den Verdacht
nahelegt, dass eine wesentliche Überschreitung der zugelassenen
Höchstgeschwindigkeit wohl die entscheidende Ursache für den
Verkehrsunfall gewesen sein dürfte.
Aber
auch losgelöst von diesem Verdacht ist es Aufgabe von Lars und
Mia, die am Unfallort vorhandenen Spuren professionell zu
sichern.
Für ein in Auftrag zu gebendes
Geschwindigkeitsgutachten wird es in jedem Fall unverzichtbar
sein, nicht nur exakt die Anstoßstelle, sondern auch die
Bremsspuren des Pkw sowie alle Spuren zu sichern, die der
Fußgänger auf der Fahrbahn beim Aufschlagen hinterlassen hat,
einschließlich dessen korrekter Endlage. Das gilt natürlich auch
für die am Pkw erzeugten Spuren beim Aufladen des Fußgängers.
Um eine
gerichtsverwertbare Geschwindigkeitsberechnung anstellen zu
können, ist nicht nur die Länge der Bremsspur, sondern auch die
exakte Position der Anstoßstelle zu bestimmen. Dies ist
insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen bedeutsam, an
denen Fußgänger oder Radfahrer beteiligt sind. Der folgende Link
gibt Ihnen die Möglichkeit, die typischen Bewegungsabläufe eines
Unfalls zwischen einem Pkw und einem Fußgänger kennen zu lernen.
Phasen eines Fußgängerunfalls
Wurfweite eines Fußgängers nach dem Zusammenstoße
Wie
solche Verkehrsunfälle im Versuch mit Dummys aussehen, das kann
dem folgenden Video entnommen werden, das den Zusammenstoß
zwischen einem Fußgänger und einem Pkw bei gefahrenen
Geschwindigkeiten von 30 und 50 km/h dokumentiert.
Video 30 und 50 km/h
Hinsichtlich der Vermutung, wie schnell ein Pkw gefahren ist,
dessen Bremsspuren sich auf der Fahrbahn befinden, dürfte die
folgende Auflistung hilfreich sein.
Geschwindigkeit |
Bremsweg |
30 km/h
|
9 m |
50 km/h
|
25 m |
70 km/h
|
49 m |
100 km/h
|
100 m |
130 km/h
|
169 m |
Schlusssatz:
Bei dem von Lars und Mia aufzunehmenden Unfall ist davon
auszugehen, dass der Fahrer des Pkw beim Tritt auf die Bremse
wohl eine Bremsspur von mehr als 50 m hinterlassen haben dürfte,
wodurch sich der Kreis zur spontanen Beurteilung von Lars und
Mia wieder schließt, nämlich dass unangemessene Geschwindigkeit
für diesen Verkehrsunfall ursächlich gewesen sein dürfte.
09.0 Schlüsselwörter
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Geschwindigkeit - Laser - Einsichtnahme Display - OLG Düsseldorf
Geschwindigkeit - Bremsweg
Geschwindigkeit - geschätzt - AG
Dortmund
Geschwindigkeit - Laser -
vier Augen - OLG Hamm
Geschwindigkeit - Radarmessung - BVerfG
Geschwindigkeit -
Schrittgeschwindigkeit - OLG Hamm
Geschwindigkeit -
Schrittgeschwindigkeit - OLG Naumburg
Geschwindigkeit -
unangemessen - BGH
Geschwindigkeit - verkehrsschwache
Personen - BGH
Geschwindigkeit - Vertrauensgrundsatz - KG
Berlin
Geschwindigkeit - Vorsatz - OLG Hamm
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