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§ 3 StVO - Geschwindigkeit

Inhaltsverzeichnis:

01.0 Allgemeines
02.0 Fahrgeschwindigkeit iSv § 3 StVO
03.0 Gegenüber verkehrsschwachen Personen
03.1 Alte und gebrechliche Menschen
03.2 Kinder
04.0 Schrittgeschwindigkeit
04.1 Rollstuhlfahrer kollidiert mit Fußgänger
04.2 Radarmessungen in verkehrsberuhigten Zonen
05.0 Richtgeschwindigkeit
06.0 Unangemessene Geschwindigkeit
07.0 Geschwindigkeitsüberwachung durch die Polizei
07.1 Geschätzte Geschwindigkeitsüberschreitung
07.2 Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
07.3 Geschwindigkeitsmessung durch Messfahrzeuge
07.4 Lasermessungen
07.5 Radarmessverfahren
07.6 Kontrollgeräte Lkw/Busse
07.7 Fahrtenschreiber/Tachoscheiben
07.8 Anzuwendenden Eingriffsrecht am Unfallort
08.0 Geschwindigkeitsrekonstruktionen
08.1 Fußgängerunfall
09.0 Schlüsselwörter

01.0 Allgemeines

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Ziel des § 3 StVO (Geschwindigkeit) ist es, die sich mit unangemessener Geschwindigkeit potenzierenden Gefahren, andere zu gefährden oder gar zu schädigen, zumindest einzugrenzen.

Das bedeutet, dass Fahrzeugführer jederzeit dazu in der Lage sein müssen, angemessen zu reagieren. Dennoch geht die StVO davon aus, dass zügig und nicht ohne triftigen Grund langsam zu fahren ist, sowie stets aufmerksam und gefahrenbewusst ein Fahrzeug zu führen ist und Fahrer dafür Sorge zu tragen haben, dass die jeweils gefahrene Geschwindigkeit zu den jeweils vorgefundenen Gesamtumständen passt. Das bedeutet, dass nicht nur bestehende Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten sind, sondern auch stets mit einer situationsangepassten Geschwindigkeit zu fahren ist, so dass sich die Fahrer von Fahrzeugen stets auf die jeweils ungünstigsten Gegebenheiten einstellen können.

§ 3 StVO (Geschwindigkeit)

Hinsichtlich der Gefährlichkeit unangemessener Geschwindigkeit heißt es, in Anlehnung an das "Themenpapier Unfallforschung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)" zur Unfallursache Geschwindigkeit, Stand Januar 2022, dort wie folgt:

GDV 2022: Die meisten Unfälle werden durch ein Fehlverhalten der Fahrzeugführenden ausgelöst. Wenn ein Unfall geschieht, dann wurde im Prinzip fast immer entweder die Geschwindigkeit nicht der Situation angepasst, der Abstand wurde zu gering gewählt, jemand wurde abgelenkt oder es lag eine Kombination aus diesen drei Ursachen vor. Diese Ursachen decken dabei weitgehend die §§ 1 bis 4 der StVO ab.

Für Unfallursachenanalysen und die Ableitung gezielter Maßnahmen sind die Ursachen Ablenkung (...), Geschwindigkeit (...) sowie Abstand (...) allerdings meistens zu allgemein und nur schwierig zu interpretieren.

Bei der Ursache „Geschwindigkeit“ wird zudem differenziert zwischen der Ursache „Nicht angepasste Geschwindigkeit mit gleichzeitigem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“ und der Ursache „Nicht angepasste Geschwindigkeit in anderen Fällen“.

Die Ursache Geschwindigkeit (...) hatte 2020 laut Jahresbricht der Verkehrsunfälle des statistischen Bundesamtes einen Anteil von 12 Prozent am gesamten Fehlverhalten bei Unfällen mit Personenschaden.

Nicht angepasste Geschwindigkeit ist Hauptursache bei Unfällen mit Getöteten.

Insbesondere innerorts geschehen viele folgenschwere Unfälle schon heute im sehr niedrigen Geschwindigkeitsbereich.

GDV Unfallforschung der Versicherer. Unfallursache Geschwindigkeit.

02.0 Fahrgeschwindigkeit iSv § 3 StVO

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Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeit fahren. Fehlverhalten setzt nicht voraus, dass der Betroffene eine exakte Kenntnis von der Geschwindigkeitsüberschreitung haben muss, die ihm vorgeworfen wird. Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des OLG Hamm aus dem Jahr 2022, die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit betreffend, wie folgt:

OLG Hamm 2022: [Der] Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, [steht] der Annahme von Vorsatz nicht entgegensteht. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (...). Dem Betroffenen war damit bewusst, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nicht unerheblich erheblich überschritten hat. Wenn er es im Bewusstsein dessen unterließ, seine Geschwindigkeit durch den ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, brachte er dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nahm.

OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 5 RBs 12/22

Ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß setzt somit nicht voraus, dass der Betroffene eine genaue Kenntnis von der Geschwindigkeitsüberschreitung hat. Es reicht bereits das Wissen aus, schneller als erlaubt zu fahren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

03.0 Gegenüber verkehrsschwachen Personen

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§ 3 Abs. 2a StVO: Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Das bedeutet, dass verkehrsschwache Personen, die von Fahrzeugführern als solche zu erkennen sind, nicht nur ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit, sondern auch höchstmögliche Sorgfalt im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit einfordert. Die bloße Tatsache, dass beim Durchfahren einer Straße dort auch Kinder wohnen können und eventuell sogar auf dem Gehweg spielen, verpflichtet jedoch für sich allein gesehen noch nicht zur Herabsetzung der Geschwindigkeit, vorausgesetzt, dass sich die jeweils gefahrene Geschwindigkeit im zulässigen Bereich befindet.

Aber: Dass formalrechtlich korrektes Verhalten (Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) entbindet dennoch nicht von der Einhaltung besonderer Sorgfaltspflichten gegenüber verkehrsschwachen Personen.

03.1 Alte und gebrechliche Menschen

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Nicht nur Kinder und alte und gebrechliche Menschen gehören zu dem Kreis der verkehrsschwachen Personen. Dazu zählen auch andere Personen, die sich erkennbar „verkehrsschwach“ verhalten, etwa torkelnde Betrunkene. Bei dem folgenden Beispiel handelt es sich um einen folgenschweren Verkehrsunfall zwischen einer 70 Jahre alten Frau und einem Kradfahrer.

Beispiel: Lars und Mia nehmen einen Verkehrsunfall auf, der sich wie folgt ereignet hat. Beim Überqueren einer 7,50 m breiten Straße durch zwei über 70 Jahre alte Frauen, kam es zu einem Verkehrsunfall mit einem Krad, dessen Fahrer einen vorausfahrenden Kradfahrer überholen wollte und darauf vertraute, dass eine der beiden Frauen, die andere hatte die Straße bereits überquert, diese nicht mehr überqueren würde, weil sie in der Mitte der Straße stehengeblieben war. Das war jedoch eine Fehleinschätzung. Der Kradfahrer wich aus, geriet dabei mit seinem Krad an eine Gehwegkante und verunfallte schwer. Rechtslage.

1994 hatten die Richter des BGH über einen solchen Fall zu entscheiden.

BGH 1994: Die besondere Schutzvorschrift des § 3 Abs 2a StVO greift gegenüber erkennbar älteren Menschen schon dann ein, wenn diese sich in einer Verkehrssituation befinden, in der nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass sie auf Grund ihres Alters das Geschehen nicht mehr voll werden übersehen und meistern können (hier: Überschreiten einer 7,50 m breiten Straße mit Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge auf 70 km/h). Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht.

Aber:

Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (...). Der besondere Schutz des § 3 Abs. 2 a StVO greift jedoch stets ein, wenn der ältere Mensch sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können (...). Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht.

BGH, Urteil vom 19. April 1994 - VI ZR 219/93

Da der Tatrichter im oben skizzierten Fall den Kradfahrer zu Unrecht von einem Verstoß gegen § 3 Abs. 2a StVO freigestellt hatte, wurde der Fall mit der Begründung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, und erneut darüber zu entscheiden sei, inwieweit sich der schwer verletzte Kradfahrer falsch verhalten habe.

03.2 Kinder

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Gegenüber Kindern ist im Straßenverkehr davon auszugehen, dass sie sich möglicherweise verkehrswidrig verhalten. Dennoch können Fahrzeugführer nicht generell für Verkehrsunfälle haftbar gemacht werden, wenn es zu Verkehrsunfällen mit Kindern im öffentlichen Straßenverkehr kommt.

Beispiel: Lars und Mia nehmen einen Verkehrsunfall auf, der sich wie folgt zugetragen hat. Ein 12 Jahre alter Junge war mit seinem Mountainbike (ohne Helm) auf einem Radweg unterwegs. Als der Junge sein Fahrrad plötzlich auf die Fahrbahn lenkte, um diese zu überqueren, kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw. Durch die Wucht des Aufpralls wurde der Junge 18,5 Meter weit geworfen und dabei lebensgefährlich verletzt. Rechtslage?

Auch dieser Fall war 2023 Ursache einer gerichtlichen Auseinandersetzung, galt es doch zu klären, wer für die schweren Verletzungen, die der Junge beim Zusammenstoß erlitten hatte, haftbar gemacht werden konnte.

OLG Celle 2023: In den Leitsätzen des Urteils heißt es:

Wer von einem Radweg auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei gemäß § 10 S. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für denjenigen, der vom Radweg auf einem Fußgängerüberweg auf die Fahrbahn einfährt.

Auch gegenüber Kindern gilt der Vertrauensgrundsatz. Der Fahrer eines PKW muss besondere Vorkehrungen für seine Fahrweise gemäß § 3 Abs. 2a StVO nur dann treffen, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigt, die zu einer konkreten Gefährdung führen können, und das Kind nach dem äußeren Erscheinungsbild als solches erkennbar war.

Ein Fahrzeugführer muss auch bei Annäherung an einen Fußgängerüberweg ohne erkennbare Umstände nicht damit rechnen, dass ein 12-jähriges Kind, ohne seine Absicht merklich anzuzeigen, auf dem Fahrrad fahrend den Fußgängerüberweg überquert.

Bei der Abwägung der Betriebsgefahr eines Fahrzeuges gegenüber dem schuldhaften Verstoß eines 12-jährigen Kindes gegen § 10 S. 1 StVO tritt die Betriebsgefahr des Kfz unter Berücksichtigung des Alters des geschädigten Kindes einerseits sowie der deutlichen Erhöhung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs im Unfallgeschehen andererseits, auch angesichts der weiteren Gesamtumstände des Unfallgeschehens, nicht zurück (hier: Betriebsgefahr mit 1/3 berücksichtigt).

An anderer Stelle:

Ist ein Kind für den anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar, trifft diesen die aus § 3 Abs. 2a StVO resultierende Pflicht, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, sich so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Geboten im Sinne des § 3 Abs. 2a StVO sind insbesondere erhöhte Aufmerksamkeit, Beobachtung auch der angrenzenden Straßenteile (KG VRS 74, 257), insbesondere am Fahrbahnrand stehender Kinder (...), auch rechtzeitige erhebliche Verminderung der sonst zulässigen Geschwindigkeit (...), wenn diese nach den Umständen nicht schon gering genug ist, insbesondere der überhöhten (...) unter Umständen bis auf Schrittgeschwindigkeit (...) und stete Bremsbereitschaft (...6). Diese besonderen Sorgfaltspflichten setzen allerdings voraus, dass das Kind nach dem äußeren Erscheinungsbild als solches erkennbar war (...).

Sieht ein Autofahrer Kinder am Fahrbahnrand stehen, so muss er damit rechnen, dass diese unachtsam die Straße überqueren. Er hat sein Fahrverhalten auf diese Möglichkeit einzustellen (...).

OLG Celle, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 14 U 157/22

Zu den Sorgfaltspflichten des Fußgängers beim Überqueren einer Fahrbahn haben sich die Richter des Kammergerichts Berlin 2009 wie folgt positioniert.

KG Berlin 2009: Der Kraftfahrer braucht nicht damit zu rechnen, dass ein Fußgänger das Überqueren einer mehrspurigen Straße über die Mittellinie hinaus fortsetzt, obwohl das Kraftfahrzeug bereits nahe ist. Dieser Vertrauensgrundsatz erfährt lediglich Einschränkungen im Bereich des § 3 Abs. 2a StVO gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, wobei jedoch selbst hier konkrete Umstände dafür sprechen müssen, dass ein nicht verkehrsgerechtes Verhalten einer solchen Person droht.

KG Berlin, Beschluss vom 19.02.2009 - 12 W 2/09

04.0 Schrittgeschwindigkeit

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Auch in verkehrsberuhigten Zonen ist es nicht ungewöhnlich, dass es dort wegen unangemessener Geschwindigkeit zu folgenschweren Verkehrsunfällen kommt. Aus diesem Grunde wird auch in verkehrsberuhigten Zonen die Geschwindigkeit von der Polizei überwacht.

Beispiel: Lars und Mia führen im Bereich eines durch Zeichen 325.1 beschilderten verkehrsberuhigten Bereichs eine Radarmessung durch. Ein Pkw-Fahrer, der mit einer Geschwindigkeit von mindestens 42 km/h gemessen wurde, wollte von den Beamten wissen, was unter Schrittgeschwindigkeit zu verstehen sei, denn dieser Wert sei für die Bemessung des Bußgeldes maßgebend. Rechtslage?

Zeichen 325.1

Welche Rechtsfragen sich daraus im Zusammenhang mit vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen, darüber hatten 2017 die Richter des OLG Sachsen Anhalt zu entscheiden.

OLG Sachsen-Anhalt 2017: Eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h kann nach dem Wortsinn nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden. Der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ kann auch nicht je nach den örtlichen Gegebenheiten oder dem Grad der Gefährdung unterschiedliche Geschwindigkeiten bezeichnen. Wäre solches vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, hätte er nicht den Begriff Schrittgeschwindigkeit gewählt, sondern etwa die „den Umständen entsprechend ungefährliche Geschwindigkeit“ angeordnet.

Eine Überschreitung von 10 km/h lässt sich am Autotacho feststellen, auch kann jeder Autofahrer dieses Tempo problemlos einhalten, wenn das Standgas nicht zu hoch eingestellt ist. Soweit Radfahrer bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h unsicher werden und zu schwanken beginnen, sind sie volltrunken und müssen ihr Fahrrad deshalb schon zur Vermeidung einer Strafbarkeit nach § 316 StGB schieben.

OLG Naumburg, Beschluss vom 21. März 2017 - 2 Ws 45/17

04.1 Rollstuhlfahrer kollidiert mit Fußgänger

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Kommt es in einer Fußgängerzone zu einem Zusammenstoß zwischen einem Rollstuhlfahrer und einem Fußgänger, bei eingehaltener Schrittgeschwindigkeit des Rollstuhlfahrers gemäß § 24 Abs. 2 StVO, dann ist der Rollstuhlfahrer nicht für den Sturz des Fußgängers haftbar zu machen.

§ 24 StVO (Besondere Fortbewegungsmittel)

Über solch einen Unfall hatten 2014 die Richter des OLG Frankfurt am Main zu entscheiden.

OLG Frankfurt/Main 2014: Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen hat, mit seinem Rollstuhl bauartbedingt nicht schneller als 6 km/h fahren zu können. [...]. Damit hätte der Beklagte aber selbst bei Ausschöpfung der ihm technisch möglichen Höchstgeschwindigkeit noch die ihm nach § 24 Abs. 2 StVO am Unfallort vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit eingehalten, welche als Fußgängerdurchschnittstempo bei 4 bis 7 km/h liegt [...]. Ein Verstoß des Beklagten gegen § 24 Abs. 2 StVO, wie von der Berufung geltend gemacht, ist mithin ausgeschlossen.

An anderer Stelle heißt es:

Etwas anders folgt auch nicht zwingend aus den Verletzungen, die der Zeuge A bei dem Sturz erlitten hat (traumatische Schulterluxation rechts mit Fraktur der Cavitas glenoidale - Bankart-Fraktur - sowie Thoraxprellung rechts). Diese sind nicht nur erklärbar, wenn der Zeuge mit großer Gewalt zu Fall gebracht wurde, wie von ihm gemutmaßt, sondern auch dann, wenn der Zeuge „unglücklich“ auf seine rechte Schulter gefallen ist.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2014 – - 11 U 88/13

04.2 Radarmessungen in verkehrsberuhigten Zonen

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Bei Geschwindigkeitsmessungen in verkehrsberuhigten Zonen sollte nicht von einer dort höchst zulässigen „Schrittgeschwindigkeit“ von 7 km/h ausgegangen werden, zumal es, in Anlehnung an einen Beschluss des OLG Hamm dort keine gesetzlich geregelte Geschwindigkeit gibt.

OLG Hamm 2019: Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit genügt ungeachtet der hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Auffassungen grundsätzlich dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.

Die derzeit gegebene Uneinheitlichkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung, in welcher der Begriff der Schrittgeschwindigkeit teilweise bzw. überwiegend mit max. 7 km/h definiert, teilweise aber auch mit max. 10 km/h angegeben wird, führt unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebotes bzw. des auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Schuldprinzips dazu, dass einem Betroffenen unabhängig von der konkreten Kenntnis verschiedener gerichtlicher Entscheidungen und unabhängig von der Frage, welche der verschiedenen Auffassungen nach Bewertung des Senats als vorzugswürdig anzusehen wäre, ein Verstoß gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit allenfalls erst bei Überschreitung des Wertes von 10 km/h zur Last gelegt werden kann, solange keine verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorliegt.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2019, Az.: 1 RBs 220/19

05.0 Richtgeschwindigkeit

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Seit 1978 gibt es die Richtgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen. Alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen sollten sich an die 130 km/h-Regelung halten. Ausgenommen von dieser Regelung sind die im § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO benannten Fahrzeuge, für die auf Autobahnen eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h greift.

§ 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen)

Im Gegensatz zur Überschreitung festgesetzter Höchstgeschwindigkeiten drohen beim Überschreiten der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h keine verkehrsrechtlichen Konsequenzen. Da es sich hierbei lediglich um eine Empfehlung und keine Pflicht handelt, wird auch keine Ordnungswidrigkeit begangen, wenn die Richtgeschwindigkeit nicht beachtet wird.

Dennoch:

In den Versicherungspolicen zahlreicher Versicherungen finden sich Passagen, in denen geregelt ist, dass bei unnötigem Rasen auch im Fall eines schuldlosen Unfalls mit Leistungseinbußen zu rechnen ist.

06.0 Unangemessene Geschwindigkeit

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Unangemessene Geschwindigkeit, diese Sprachfigur kann durchaus als eine Klammer für all die Regelungen angesehen werden, die im § 3 Abs. 1 StVO (Geschwindigkeit) aufgeführt sind und die hier nur stichwortartig benannt werden.

§ 3 StVO (Geschwindigkeit)

Es darf nur so schnell gefahren werden, dass der Fahrzeugführer jederzeit dazu in der Lage ist:

  • Das Fahrzeug ständig sicher zu beherrschen

  • Die Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst ist

  • Die gefahrene Geschwindigkeit den persönlichen Fähigkeiten entspricht

  • Die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung entsprechend berücksichtigt werden.

  • 50 km/h bei schlechter Witterung

  • Anhalten innerhalb der übersehbaren Strecke

  • Aus schmalen Fahrbahnen und bei Gegenverkehr muss innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden können.

  • Gesteigerte Sorgfaltspflichten, die sich insbesondere auch aus anderen Umständen ergeben können, haben Auswirkungen auf die jeweils angemessene Geschwindigkeit, als da zum Beispiel sind:

  • Vorbeifahren an Unfallstellen

  • Vorbeifahren an Schulbussen und Linienbussen

  • Vorbeifahren an Tieren auf der Fahrbahn

  • Vorbeifahren an liegengebliebenen Fahrzeugen etc.

Im Übrigen gibt es in der StVO eine Vielzahl von Regelungen, die das Einhalten einer „mäßigen Geschwindigkeit“ einfordern, zum Beispiel:

§ 7a Abs. 3 StVO (Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen)

§ 8 Abs. 2 StVO (Vorfahrt)

§ 19 Abs. 1 StVO (Bahnübergänge)

§ 26 Abs. 1 StVO (Fußgängerüberwege).

Gleiches gilt auch für die Verpflichtung, in Schrittgeschwindigkeit zu fahren, siehe zum Beispiel:

§ 9 Abs. 3 StVO (Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren)

§ 20 Abs. 2 StVO (Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse)

§ 24 Abs. 2 StVO (Besondere Fortbewegungsmittel)

Was aber ist eine nicht angepasste Geschwindigkeit?

Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des BGH anlässlich der tatbestandlichen Würdigung eines verbotenen Autorennens im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) wie folgt:

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)

BGH 2021: Objektive Tathandlung ist das Sich-Fortbewegen als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Mit dem Erfordernis der nicht angepassten Geschwindigkeit hat sich der Gesetzgeber begrifflich an die straßenverkehrsrechtliche Regelung in § 3 Abs. 1 StVO angelehnt, ohne indes gesetzestechnisch auf diese Norm zu verweisen. Das Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit ist daher maßgeblich durch Auslegung des Regelungsgehalts der Strafnorm zu bestimmen. Ausgehend von der Wortbedeutung meint unangepasste Geschwindigkeit jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit.

BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20

07.0 Geschwindigkeitsüberwachung durch die Polizei

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Zur Verkehrsüberwachung der Polizei gehört auch die Überwachungen von zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten. Diesbezüglich wird zuerst einmal aus der Erlassregelung „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums - 41 - 61.02.01 - 3 - v. 19.10.2009“ zitiert. Dort heißt es unter anderem:

Die Geschwindigkeitsüberwachung soll vorrangig an Unfallhäufungsstellen und auf Unfallhäufungsstrecken sowie in schutzwürdigen Zonen (z. B. an Kindertagesstätten, Schulen, Seniorenheimen) erfolgen. Einsatzorte und -zeiten sind zwischen Polizei und Ordnungsbehörden abzustimmen.

Verbleibt bei Geschwindigkeitsmessungen nach Abzug der Toleranzwerte eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h, so ist von einer Verfolgung abzusehen.

Bei Schrittgeschwindigkeit ist von 10 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit auszugehen. Die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit darf durch Polizeibeamte auch ohne Nutzung technischer Verfahren festgestellt werden, sofern der Tatbestand keine Nennung eines konkreten Überschreitungswertes erfordert.

3.5.2

Einsatz von Videofahrzeugen

Der Einsatz von Videofahrzeugen ermöglicht es, Verkehrsverstöße im fließenden Verkehr beweissicher festzustellen und zu dokumentieren. Er dient vor allem der Verfolgung schwerwiegender Verkehrsverstöße. Das Fehlverhalten ist aufzuzeichnen, die für den Überwachungsvorgang wesentlichen Beobachtungen sind zu dokumentieren. Dem Beschuldigten/Betroffenen soll vor Ort die Möglichkeit gegeben werden, sich die Aufzeichnung anzusehen.

Bei Ende des Einsatzes sind die als Beweismittel notwendigen Sequenzen getrennt nach Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Datenträgern zu archivieren. Die Löschung der Aufzeichnungen erfolgt, wenn diese als Beweismittel nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Vernichtung zugehöriger Akten. Alle sonstigen Bilddaten sind nach Ende des Einsatzes vom Aufnahmemedium zu löschen.

3.5.3

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (außer in den Fällen zu 3.5.2)

Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren ist wie folgt zu verfahren: Die Messstrecke muss bei abgelesenen Geschwindigkeiten bis 90 km/h mindestens 400 m, bei Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h mindestens 500 m betragen. Während der Vergleichsfahrt ist ein - der Geschwindigkeit angepasster - annähernd gleicher Sicherheitsabstand und dauerhafter Sichtkontakt zum vorausfahrenden Fahrzeug zu halten. Dieser Abstand darf sich vergrößern, aber nicht verringern.

Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren durchgeführt, sind von dem abgelesenen Tachometerwert 20 % als Sicherheitsabschlag abzuziehen. Dezimale sind dabei zu Gunsten des Betroffenen auf einen vollen Wert zu runden.

3.5.4

Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen anhand technischer Aufzeichnungen

Technische Aufzeichnungen von Fahrzeugen, die mit Kontrollgeräten ausgerüstet sind, können zur Geschwindigkeitskontrolle herangezogen werden. Von der aufgezeichneten Geschwindigkeit sind 6 km/h zugunsten des Betroffenen abzuziehen.

Führen die Auswertungen zum Ergebnis, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und der Verstoß vor Ort nicht mit einem Verwarnungsgeld abgeschlossen werden kann, sind technische Aufzeichnungen als Beweismittel sicherzustellen, sofern die Daten nicht anders gesichert werden können. Dem Fahrzeugführer ist die Sicherstellung zu bescheinigen.

Erlass „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums - 41 - 61.02.01 - 3 - v. 19.10.2009“

Link Erlass NRW

07.1 Geschätzte Geschwindigkeitsüberschreitung

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Geschätzte Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte reicht für sich allein gesehen nicht aus. Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des AG Dortmund aus dem Jahre 2018 wie folgt:

AG Dortmund 2018: [Der anzeigeerstattende Polizeibeamte konnte] zur Geschwindigkeit des Betroffenen nur pauschale Angaben machen. Er erklärte zwar, dass an der Tatörtlichkeit eine Zone 30 beschildert sei und der Betroffene in dem innerstädtischen Bereich den Umständen nach zu schnell gefahren sei. Der Betroffene sei auch über 30 km/h gefahren. Der Polizeibeamte konnte jedoch nicht sagen, aus welchen Umständen er auf die gefahrene Geschwindigkeit geschlossen hat. Er konnte auch keinerlei Anhaltspunkte wiedergeben, die irgendeinen Schluss auf die gefahrene Geschwindigkeit erlaubt hätten. Ohne jegliche tatsächliche Feststellungen erscheint die polizeiliche Schätzung auch im Rahmen der Beurteilung der nicht angepassten Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO nicht ausreichend als Verurteilungsgrundlage. Insbesondere fehlte jegliches festzustellende besondere Fahrverhalten oder hierdurch bedingte Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, dass auch ohne eine konkret feststellbare Geschwindigkeit einen Schluss nahegelegt hätte dahin, dass die konkret gefahrene Geschwindigkeit zur Tatzeit den Umständen nicht angepasst war. Die Feststellungsanforderungen sind auch nicht durch das (in der Hauptverhandlung in Abrede gestellte) Geständnis des Betroffenen am Tatort („Es stimmt, ich war zu schnell“) herabgesetzt.

AG Dortmund, Urteil vom 6. Februar 2018 - 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17

07.2 Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

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Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren durchgeführt, sind von dem abgelesenen Tachometerwert 20 % als Sicherheitsabschlag abzuziehen. Dezimale sind dabei zu Gunsten des Betroffenen auf einen vollen Wert zu runden.

Wie wird die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren durchgeführt?

Beispiel: Lars und Mia befinden sich mit einem Zivilfahrzeug aus Streifenfahrt, als sie von einem Pkw-Fahrer mit hoher Geschwindigkeit überholt werden. Lars beschleunigt ebenfalls. Über eine längere Strecke von mehr als 500 m zeigt die Tachonadel im Zivilfahrzeug eine gefahrene Geschwindigkeit von 110 km/h an, obwohl auf der Ausfallstraße nur eine Geschwindigkeit von maximal 70 km/h zugelassen ist. Rechtslage?

Zuerst einmal ist festzustellen, dass diese Messmethode nur bei erheblichen Verstößen, also wenn Höchstgeschwindigkeiten um mehr als 20 km/h überschritten werden, zur Anwendung kommen sollte. Außerdem kommt es dabei recht häufig zu Messfehlern, weshalb eine hohe Fehlertoleranz von der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen ist. Deshalb ist es erforderlich, bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren festgelegte Regeln zu beachten. Im oben bereits zitierten Erlass des Innenministeriums des Landes NRW heißt es diesbezüglich:

Die Messstrecke muss bei abgelesenen Geschwindigkeiten bis 90 km/h mindestens 400 m, bei Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h mindestens 500 m betragen. Während der Vergleichsfahrt ist ein - der Geschwindigkeit angepasster - annähernd gleicher Sicherheitsabstand und dauerhafter Sichtkontakt zum vorausfahrenden Fahrzeug zu halten. Dieser Abstand darf sich vergrößern, aber nicht verringern.

Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren durchgeführt, sind von dem abgelesenen Tachometerwert 20 % als Sicherheitsabschlag abzuziehen. Dezimale sind dabei zu Gunsten des Betroffenen auf einen vollen Wert zu runden.

Da diese Voraussetzungen im Beispielsfall gegeben sind, spricht nichts dagegen, wenn Lars und Mia den „Schnellfahrer“ anhalten und ihm vorwerfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, nach Abzug der Toleranz, um 18 km/h überschritten zu haben, was, in Anlehnung an den Bußgeldkatalog 2023 mit einem Bußgeld von 60,00 Euro zu ahnden ist, siehe Bußgeldkatalog 2023 - 103773:

103773
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um ... (von 16 - 20) km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.3 BKat
(andere Kfz) Tab.: 703011
60,00 Euro

07.3 Geschwindigkeitsmessung durch Messfahrzeuge

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Gemeint sind damit Fahrzeuge der Polizei, die mit Police-Pilot-Systemen, also mit ProViDa oder ViDistA ausgerüstet sind. Das sind zwei unterschiedliche Systeme zur Berechnung von Geschwindigkeit durch Nachfahren, die nach dem gleichen Prinzip funktionieren. Der Begriff ProViDa steht für „Proof Video Data System“, was wörtlich übersetzt Beweisvideo-Datensystem bedeutet. ViDistA ist die Abkürzung für „Video-Distanz-Auswertung“. Mit beiden Geräten sind beweissichere Geschwindigkeitsmessung möglich.

Mit solchen Systemen können sowohl in Zivilfahrzeugen der Polizei als auch Polizeikräder ausgerüstet werden.

Hinsichtlich der korrekten Anwendung dieser Messmethode sind die bereits oben für Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mitgeteilten Regeln einzuhalten.

Bei einem gleichbleibenden Abstand liegt der Toleranzabzug bei 10%, bei Vergrößerung des Abstandes zum Messfahrzeug bei 5%. In der Regel wird bei einer Messung mit ProViDa eine Toleranz von 5% in Abzug gebracht, da dass der Toleranz für Fehler an diesem Gerät entspricht.

Da auch bei diesem Messverfahren keine beweissicheren Fotos angefertigt werden, handelt es sich bei der Erforschung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Messfahrzeuge um Maßnahmen auf der Grundlage von § 163 StPO iVm § 46 OWiG:

§ 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)

§ 46 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)

07.4 Lasermessungen

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Bereits seit vielen Jahren sind Laser-Pistolen im Einsatz. Hierbei verwenden Polizeibeamte mobile Geräte, die vor Ort messen, ob ein Autofahrer sich an die vorgegebenen Tempolimits hält. Ist dem nicht so, wird der Raser direkt im Anschluss an die Messung angehalten und mit seinem Verkehrsverstoß konfrontiert. Einen Blitz, und somit ein Beweisfoto, gibt es bei dieser Methode zur Geschwindigkeitsüberwachung nicht. Daher werden Verkehrssünder nach einer Laser-Geschwindigkeitsmessung angehalten.

Beispiel: Lars und Mia führen in der Nähe eines Kindergartens eine Geschwindigkeitsüberwachung mit einer Laserpistole durch. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist dort auf 30 km/h festgesetzt. Gerade hat Lars die Geschwindigkeit eines Pkw gemessen, dessen Fahrer nach Abzug von Toleranzen, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 12 km/h vorgeworfen werden kann. Nachdem Mia den Fahrer angehalten hat, bietet Mia dem Mann, nachdem sie ihn belehrt hat, ein Verwarnungsgeld in Höhe des im Bußgeldkatalog 2023 vorgesehenen Regelsatzes an. Rechtslage?

103178
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
geschlossener Ortschaften um ... (bis 10) km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.1.1 BKat
(Lkw usw.) Tab.: 703006
40,00 Euro

Dass es sich bei den Maßnahmen, die Lars und Mia anlassbezogen treffen, um eine Verkehrsüberwachungsmaßnahme der Polizei handelt, dürfte unbestreitbar sein. Insoweit ist davon ausgegangen, dass die Beamten dafür örtlich und sachlich zuständig und Mia den von ihr angehaltenen Fahrer, nachdem sie ihn belehrt hat, im Anschluss daran dann auch Weisungen erteilen darf, die anlässlich solcher Kontrollen üblich sind und die hier nur - ohne den Nachweis der dafür erforderlichen Befugnisse - aufgezählt werden sollen:

  • Identitätsfeststellung des Fahrers

  • Einsichtnahme in die auszuhändigenden Papiere wie Führerschein und Fahrzeugschein

  • Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges

  • Kontrolle mitzuführender Ausrüstungsgegenstände

  • Datenabfrage

  • Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld wenn der Fahrer damit einverstanden ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist eine Anzeige vorzulegen in der zu vermerken ist, dass ein Verwarnungsgeld in Höhe von 40,00 Euro abgelehnt wurde.

Im Rahmen der Kontrolle kommt es zwischen Mia und dem Fahrer, zu folgendem Dialog:

Fahrer: „Ihre Lasermessung muss fehlerhaft sein, denn ich habe mich an die einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit gehalten. Deshalb gehe ich davon aus, dass Ihr Kollege das Messergebnis falsch abgelesen hat. Oder haben Sie etwa die Messdaten selbst gesehen, nicht nur die, die der Laser angezeigt hat, sondern auch die, die Ihr Kollege im Protokoll vermerkt hat? Dabei kommt es schnell zu Fehlern und von solch einem Fehler gehe ich aus. Ich schlage Ihnen deshalb vor, mich weiterfahren zu lassen, ich hab es nämlich eilig.“

Mia: „Ihren Einwand vermag ich aus mehreren Gründen nicht zu teilen. Zuerst einmal möchte ich Sie davon in Kenntnis setzen, dass wir eine Laserpistole verwenden, die vollumfänglich den rechtlichen Anforderungen entspricht und von meinem Kollegen auch korrekt eingesetzt wird.

Auch wenn die Laserpistole keine Bildaufzeichnung anfertigt, werden dort die Messdaten im Einzelnen festgehalten, wovon Sie sich selbst gern überzeugen können, obwohl Sie darauf keinen Anspruch haben. Nur zu Ihrer Kenntnis: Erst im April 2022 haben die Richter des OLG Düsseldorf entschieden, dass es zur Förderung der Akzeptanz von Lasermessungen selbstverständlich hilfreich sein kann, dem Betroffenen auf dessen Verlangen oder von Amts wegen Einsicht in das Display mit dem angezeigten Messergebnis zu gewähren. Und was Ihren Einwand anbelangt, dass mein Kollege die Messdaten falsch abgelesen hat und er damit sozusagen nur als alleiniger Zeuge in Betracht kommt, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ein Vier-AugenPrinzip, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert werden muss, nicht existiert. Das haben die Richter des OLG Hamm bereits vor 10 Jahren entschieden.“

Fahrer: „So genau wollte ich das gar nicht wissen. Trotzdem: Es wäre schön, wenn ich mich selbst davon überzeugen könnte, welche Messdaten die Laserpistole festgehalten hat.“

Mia: „Kommen Sie bitte mit. Da bisher noch keine weitere Messung erfolgte, dürften die Daten noch auf dem Display zu sehen sein.“

Nachdem sich der Fahrer selbst davon überzeugen konnte, dass er in der 30er-Zone 12 km/h zu schnell gefahren ist, wendet er sich wie folgt an Mia:

Fahrer: „Da kann man wohl nichts machen.“

Mia: „Was die festgestellte geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit anbelangt, kann ich Ihnen nur empfehlen, die dafür vorgesehenen 40,00 Euro gemäß Bußgeldkatalog hier vor Ort zu zahlen, um sie sofort aus der Welt zu schaffen. Das geht aber nur mit Ihrem Einverständnis. Sollten Sie nicht zur Zahlung bereit sein, werde ich eine Anzeige mit dem Hinweis in den Geschäftsgang geben, dass Sie ein Verwarnungsgeld in Höhe von 40 € abgelehnt haben. Dieser Betrag wird dann auch in dem Bußgeldbescheid, ergänzt durch die zusätzlich anfallenden Verwaltungskosten, Ihnen dann später per Post durch die Bußgeldstelle zugeschickt. Das hätte für Sie dann aber den Vorteil, diesen Bußgeldbescheid gerichtlich überprüfen lassen zu können.“

Fahrer: „Das ist mir die Sache nicht wert. Ich bin bereit, das Verwarnungsgeld zu bezahlen.“

Die Belehrungen von Mia im Hinblick auf die Gültigkeit von Laseraufzeichnungen und andere Verweie auf Entscheidungen von Gerichten sollen an dieser Stelle der Vollständigkeit halber belegt werden:

Vieraugenprinzip greift nicht:

OLG Hamm 2012: Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät „Riegl FG 21-P“ nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden ist, existiert nicht.

OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2006 - III-3 RBs 35/12

Einsichtnahme in das Display:

OLG Düsseldorf 2022: Das mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P erzielte Messergebnis ist auch dann verwertbar, wenn dem Betroffenen eine Einsichtnahme in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis wegen der örtlichen Gegebenheiten am Tatort nicht ermöglicht werden konnte.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2022 - 2 RBs 51/2

Daraus lässt sich im Rückkehrschluss schließen, dass dann, wenn die Örtlichkeit eine Einsichtnahme ermöglicht, dem zu entsprechen ist.

Lasermessungen: Nachzutragen ist noch, welche Ermächtigung es der Polizei erlaubt, Lasermessungen überhaupt durchzuführen. Da von den Geräten keine Bildaufzeichnungen gefertigt werden, wie das zum Beispiel bei Radaranlagen immer der Fall ist, kommt als Ermächtigung für ein „bildloses“ Lasern § 100h StPO (Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum) nicht in Betracht.

Da die StPO für Lasermessungen keine spezielle Ermächtigung enthält, kann das Lasern somit nur auf die Generaleingriffsermächtigung der StPO gestützt werden, weil „Generalermächtigungen“ erst dann zur Anwendung kommen können, wenn spezialgesetzliche Befugnisse nicht greifen.

§ 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)

§ 46 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)

Diese Lösung ist im Hinblick auf den Einsatz von Laserpistolen, bei denen keine Messfotos erstellt werden, überzeugend.

Anders ist die Rechtslage zu bewerten, wenn Lasermessgeräte wie zum Beispiel PoliScanSpeed-Laser zum Einsatz kommen, bei denen es sich als „stationären Blitzern“ bei fesgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen Blitzerfotos von dem Betroffenen angefertigt werden. Solche Messungen sind rechtlich gesehen mit den Messungen von Radaranlagen zu vergleichen, bei denen ja auch Messfotos gefertigt werden. Dazu gleich mehr.

Lars und Mia verwenden eine Laserpistole für die Geschwindigkeitsmessung, die keine Messfotos anfertigt.

07.5 Radarmessverfahren

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Meist werden Radarmessstellen an Orten eingerichtet, die durch häufige Geschwindigkeitsverstöße aufgefallen oder besonders unfallträchtig bzw. gefahrenträchtig sind, wie das zum Beispiel in der Nähe von Schulen, Kindergärten und Altenheimen der Fall ist.

Im Prinzip können Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen aber auch überall im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführt werden, auch dort, wo das die Polizei für zielführend (erfolgversprechend) hält.

Bei dem bloßen Einrichten einer Radarmessstelle handelt es sich um so genanntes schlicht hoheitliches Handeln, durch das noch nicht in die Rechte von Personen eingegriffen wird. Aus rechtlicher Sicht betrachtet reicht somit für das Einrichten von Radarmessstellen der Nachweis sachlicher Zuständigkeit aus. Die ist gegeben, weil es Aufgabe der Polizei ist, den Straßenverkehr zu überwachen, siehe § 11 Abs. 1 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden).

§ 11 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden)

Natürlich muss die Messstelle so eingerichtet werden, dass dort gerichtsfeste Messungen möglich sind. Das wiederum setzt voraus, dass das jeweilige Radarmessgerät exakt nach den Vorgaben des Herstellers aufzustellen ist. Natürlich muss es sich bei den eingesetzten Geräten um geeichte Messgeräte handeln. Es kann davon ausgegangen werden, dass Lars und Mia die Messstelle mit äußerster Sorgfalt  eingerichtet haben.

Wie dem auch immer sei: Geschwindigkeitsüberschreitung gehören wohl zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten, die von der Polizei am häufigsten festgestellt werden. In den meisten Fällen werden Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Einsatz von Messgeräten (Blitzer, Laser, mobile Radarmessgeräte) festgestellt. So lange, wie solche Geräte zum Nachweis von festgestellten Verkehrsverstößen nicht aktiviert werden, reicht für das bloße „Bereithalten solcher technischer Messgeräte der Nachweis sachlicher Zuständigkeit aus.

Beispiel: Lars und Mia haben eine mobile Radarmessstelle in der Nähe eines Kindergartens so eingerichtet, wie Radarmessstellen einzurichten sind. Da an dieser Stelle häufig Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt wurden, halten Lars und Mia die Fahrzeugführerinnen und Fahrer nicht an, die zu schnell gefahren sind, denn kaum dass die Radaranlage scharf geschaltet wurde, hält die Anlage bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung beweissicher fest. In einer 30er Zone ein Fahrzeugführer mit 65 km/h gemessen wurde. Nur ein paar Sekunden später, reagiert die Radaranlage erneut. Rechtslage?

Sobald die zur Geschwindigkeit eingesetzte Technik „zuschlägt“ bei Radarmessanlagen geschieht dies automatisch, beim Lasern wird der „lasernde“ Beamte aktiv, bedarf es dafür einer Ermächtigung.

Die könnte sich aus § 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung) ergeben, denn letztendlich kann gegen Geschwindigkeitssünder ja nur dann das Bußgeldverfahren betrieben werden, wenn deren Identität festgestellt worden ist, was aber im hier zu erörternden Beispiel wohl eher als eine konstruierte Begründung und weniger als eine überzeugende Begründung der Radarmessung anzusehen sein dürfte.

Wie dem auch immer sei: Die Frage des Dürfens, gemeint ist das Herstellen von Radarmessfotos, ist so bedeutsam, dass dazu sogar eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden musste, obwohl ein Oberlandesgericht diese Maßnahme bereits auf § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO (Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum) gestützt hatte.

§ 100h StPO (Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum)

In einem Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 2010 heißt es dazu:

BVerfG 2010: Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass bei einer Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen identifizierbar sind, ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Als Rechtsgrundlage hat es § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen und unter Berufung auf den Wortlaut ausgeführt, dass diese Eingriffsbefugnis Bildaufnahmen zur Erforschung des Sachverhalts sowie zu Ermittlungszwecken ermöglicht, ohne auf Observationszwecke beschränkt zu sein. Die Heranziehung dieser Rechtsgrundlage (gemeint ist der § 100h StPO) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

BVerfG, Beschluss vom 05. Juli 2010 – 2 BvR 759/10

An anderer Stelle heißt es:

BVerfG 2010: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist. Die Fachgerichte haben als Rechtsgrundlage § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wurden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch sind solche sonst ersichtlich.

Die Auslegung und Anwendung des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist nicht gegeben.

BVerfG, Beschluss vom 05. Juli 2010 - 2 BvR 759/10

Ob Lars und Mia bei ihrer Routinetätigkeit sich im Einzelnen an die hier gerade gemachten Ausführungen erinnern, dürfte eher unwahrscheinlich sein. Andererseits kann und muss aber davon ausgegangen werden, dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte dazu in der Lage sein müssen, auf solch eine Frage eine zutreffende Antwort geben zu können.

§ 100h StPO (Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum)

§ 46 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)

07.6 Kontrollgeräte Lkw/Busse

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Nicht nur im Zusammenhang mit der Überwachung der Vorschriften über die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten von Lkw-Fahrern und Busfahrern, ist es  polizeiliche Aufgabe, den Straßenverkehr zu überwachen, siehe § 11 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden).

Dazu gehört auch die Kontrolle von gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen von Lenk- und Ruhezeiten, sowie auch die Kontrolle von Geschwindigkeitsaufzeichnungen (Diagrammkarte oder digitale Fahrkarte). Auch im Zusammenhang mit der Überprüfung gefahrener Geschwindigkeiten kann es somit erforderlich werden, auf „Geschwindigkeitsdaten“ zuzugreifen, die entweder:

  • In Aufzeichnungsgeräten digital erfasst, oder

  • Durch Fahrtenschreiber auf Tachoscheiben aufgeschrieben wurden.

Beispiel: Lars und Mia nehmen zurzeit einen schweren Verkehrsunfall mit mehreren schwerverletzten Personen und einem Toten auf. Es besteht Grund zu der Annahme, dass der Fahrer des unfallverursachenden Lkws sozusagen ungebremst auf das Ende eines Staus aufgefahren ist. Zur Klärung der Unfallursache ist es deshalb unverzichtbar, festzustellen, ob der Fahrer gesetzlich vorgesehene Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten hat, und somit ein begründeter Verdacht besteht, zum Unfallzeitpunkt übermüdet gewesen zu sein. Außerdem ist es von Bedeutung, herauszufinden, mit was für einer Geschwindigkeit der Fahrer des Lkw in das Stauende hereingerast ist. Rechtslage?

Bevor im Hinblick auf die Rechtslage der oben genannten Maßnahmen eine kurze, aber dennoch nachvollziehbare Antwort gegeben wird, sei an dieser Stelle zuerst einmal festgestellt, dass es sich bei der Unfallstelle offenkundig um einen Tatort handelt, denn es besteht ein hinreichender Verdacht zumindest im Hinblick auf die nachfolgend aufgeführten Straftaten:

§ 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung)

§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung).

Diese Straftaten wurden sozusagen tateinheitlich mit Ordnungswidrigkeiten begangen, die sich sowohl aus dem Fahrpersonalgesetz als auch aus der StVO und der StVZO ergeben können. Beginnen möchte ich mit den Ordnungswidrigkeiten, die sich aus dem Fahrpersonalgesetz ergeben.

Damit sich die Lenk- und Ruhezeiten eines einzelnen Fahrers überprüfen lassen, muss dieser bei jeder Fahrt eine sogenannte Fahrerkarte in den Fahrtenschreiber (auch als Tachograph oder Kontrollgerät bezeichnet) seines Fahrzeuges einführen. Versäumt er dies, droht ein Bußgeld wegen Fahrens ohne Fahrerkarte. Auf dieser Karte werden alle Informationen zu den Fahrten gespeichert. Sie können gegebenenfalls auch von der Polizei ausgelesen und somit kontrolliert werden. Ausgelesen werden können nicht nur die Lenk- und Ruhezeiten, sondern auch die gefahrenen Geschwindigkeiten, die im Massenspeicher des Tachografen erfasst werden. Dabei wird zu jeder Sekunde der letzten 24 Stunden, in denen sich das Fahrzeug bewegt hat, die Momentangeschwindigkeit des Fahrzeuges mit den dazugehörigen Datums- und Uhr­zeitangaben festgehalten. Im Falle eines Verkehrsunfalls können somit im Hinblick auf die Rekonstruktion des Unfalls, die dort gespeicherten Daten sehr hilfreich sein.

Zugriff erhält die Polizei auf diese Daten, die die Lenk- und Ruhezeiten betreffen, durch den Gebrauch einer Kontrollkarte die in den Tachografen eingeführt wird. Über solche Kontrollkarten verfügt die Polizei. Das gilt aber nach meinem Kenntnisstand nur für den Zugriff auf die Lenk- und Ruhezeiten, denn zu diesem Zweck wurden diese Fahrkarten auf der Grundlage von EU-Recht ja auch eingeführt, siehe VO (EG) 561/2006 und 3821/85, um so die Arbeitsbedingungen im Gütertransport sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.

Grundsätzlich schreibt die Fahrpersonalverordnung vor, dass jeder Berufskraftfahrer im Güterverkehr (für Fahrzeuge mit mehr als 2,8 t Gewicht) sowie im Personenverkehr (für Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen) genau Protokoll über seine Arbeit führen und bei Bedarf, z.B. anlässlich einer Polizeikontrolle, einen genauen Nachweis seiner Tätigkeit erbringen muss. Dafür sind dann, wenn kein digitales Aufzeichnungsgerät im Fahrzeug vorhanden ist, die erforderlichen Zeiten in einem „Fahrtenbuch“ zu vermerken, das nach § 1 Abs. 6 FPersV vom Fahrer als „persönliches Kontrollbuch geführt werden muss. In dieses muss er u.a. alle relevanten Informationen und Daten, die Ruhe- und Lenkzeiten sowie Lenkzeitunterbrechungen betreffend, per Hand eintragen. Der Gesetzgeber schreibt zudem vor, dass – falls im Fahrzeug vorhanden – zusätzlich zum Tageskontrollblatt auch ein EG-Kontrollgerät bzw. Tachograph benutzt werden muss.

§ 1 FPersV (Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr)

§ 2 FPersV (Digitaler Fahrtenschreiber)

Bei der Ausstattung eines Lkw mit einem digitalisierten Aufzeichnungsgerät ist das nicht erforderlich, denn das Gerät erfasst die oben genannten Daten automatisch, sobald sich eine Fahrkarte in dem Aufzeichnungsgerät befindet. Auf diese Daten können Polizeibeamte sowohl durch ein Auslesegerät, aber auch durch die Verwendung einer Kontrollkarte iSv § 10 Fahrpersonalverordnung - FPersV (Kontrollkarte) zugreifen.        

§ 10 FPersV (Kontrollkarte)

Digitale Fahrkarten sind auf Verlangen zuständigen Kontrollbeamten auszuhändigen, wozu auch die Polizei gehört.

Geschwindigkeitsdaten: Um an diese Daten gelangen zu können, ist nach meinem Kenntnisstand ein Auslesegerät erforderlich, um auf den Massenspeicher des digitalen Tachographen (Aufzeichnungsgerät) zugreifen zu können, auf dem diese Daten sich befinden.

07.7 Fahrtenschreiber/Tachoscheiben

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Da noch längst nicht alle Fahrzeuge, mit digitalen Aufzeichnungsgeräten ausgestattet sind, können zur Feststellung der jeweils gefahrenen Geschwindigkeiten natürlich auch die Fahrtenschreiber bzw. die von diesen Geräten beschriebenen Tachoscheiben ausgewertet werden.

§ 57a StVZO (Fahrtschreiber und Kontrollgerät)

Hinsichtlich der Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten ist dann von den Fahrern solcher Fahrzeuge, persönliche Kontrollbücher zu führen.

§ 1 FPersV (Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr)

Mit anderen Worten: Lars und Mia müssen wissen, welche Möglichkeiten ihnen geltendes polizeiliches Eingriffsrecht ermöglicht, die oben genannten Ermittlungen durchführen zu können.

07.8 Anzuwendenden Eingriffsrecht am Unfallort

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Aus den oben mitgeteilten Gründen werden Lars und Mia alle erforderlich werdenden Maßnahmen treffen, um nicht nur die Lenk- und Ruhezeiten des Lkw-Fahrers, sondern auch die vom Lkw gefahrene Geschwindigkeit zu gelangen, mit der sich der Lkw-Fahrer sozusagen dem Stauende nicht nur genähert, sondern wohl auch ungebremst in das Stauende hineingefahren ist.

Das macht es erforderlich, zu klären, wie sich diese Ermittlungsarbeit von Lars und Mia rechtfertigen lässt.

Zuständigkeit:

Bei der Unfallstelle handelt es sich um einen Tatort, an dem die nachfolgend aufgeführten Straftaten verwirkt wurden:

§ 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung)

§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung).

Die sachliche Zuständigkeit dazu ergibt sich unmittelbar aus der StPO.

§ 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)

Die Folge dieser Zuständigkeit ist, dass für die Rechtmäßigkeit der von Lars und Mia zu treffenden Maßnahmen ebenfalls die Eingriffsbefugnisse der StPO zur Anwendung kommen.

Zugriff auf die Lenk- und Ruhezeiten: Der Zugriff auf diese Daten erfolgt unter Zuhilfenahme einer Kontrollkarte oder mittels eines Auslesegerätes. Festzustellen ist, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine Kontrollmaßnahme handelt, die bereits im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle von dem jeweils betroffenen Lkw-Fahrer zu dulden ist. Diese gesetzlich vorgesehene Kontrolle ist als so geringfügig anzusehen, dass solch eine Kontrolle, die in der StPO spezialgesetzlich nicht enthalten ist, dort dann auf die so genannten Generaleingriffsermächtigung der StPO gestützt werden kann, siehe § 163 StPO, denn diese Norm ist nicht nur eine Zuständigkeitszuweisung, sondern auch eine Befugnis.

§ 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)

Da der Zweck der Sicherung dieser Daten der Strafverfolgung dienen, handelt es sich bei dem Auslesen dieser Daten nicht um eine Kontrollmaßnahme, sondern um eine Maßnahme der Strafverfolgung.

Wurden die Lenk- und Ruhezeiten ausgedruckt, dann ist dieser Ausdruck sicherzustellen und dem Unfallvorgang beizufügen.

Zugriff auf die Geschwindigkeitsdaten: Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung können diese Daten auf der Grundlage von § 163 StPO ausgelesen werden. Begründbar wäre dieses Auslesen der Daten auch auf der Grundlage von § 110 StPO möglich, was dann aber, nach einer groben Sichtung der Daten, eine Beschlagnahme der Datensätze voraussetzen würde, die dann erst später sorgälftig ausgewertet würden.

§ 110 StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien)

Da Rechtsfrage, die das Auslesen von Geschwindigkeitsdaten aus dem Speicher eines digitalen Aufzeichnungsgeräts zurzeit nach meinem Kenntnisstand gerichtlich noch nicht geklärt ist, spricht nach meinem Dafürhalten nichts dagegen, sich für den einfachen Begründungsweg zu entscheiden, der darin besteht, diese Maßnahme auf § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) zu stützen.

Wie dem auch immer sei: Lars und Mia machen nichts falsch, wenn sie Datensätze in amtliche Verwahrung nehmen, die im Hinblick auf den Tatvorwurf von großer Bedeutung sind, zumal die geistige als auch die körperliche Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeuges, sollten die nicht gegeben sein, ein tatbestandliches und vorwerfbaren Handeln im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB nahelegen.

§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)

Danach macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Wem das vorgeworfen werden kann, der kann dafür von einem Richter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Dieser Tatbestand greift natürlich auch dann, wenn es durch die Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeuges zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.

08.0 Geschwindigkeitsrekonstruktionen

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Im Zusammenhang mit der Ermittlung von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die anlässlich von sich daraus ergebenden Verkehrsunfällen mit oftmals schweren und schwersten Folgen von großer Bedeutung sind, ist es auch polizeiliche Aufgaben, die Spuren an Unfallstellen zu sichern, die Rückrechnungen auf die nachfolgend genannten Geschwindigkeiten zulassen:

  • Gefahrene Geschwindigkeit vor dem Tritt auf die Bremse

  • Anstoßgeschwindigkeit.

Solch eine „Rückrechnung“ setzt die Inanspruchnahme von Sachverständigen voraus, die von der Polizei auf der Grundlage von § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) nicht nur beauftragt werden können, diesbezügliche Gutachten zu erstellen. Auf der Grundlage der gleichen Befugnis können Sachverständige von der Polizei auch damit beauftragt werden, am Unfallort selbst die für ihre Berechnungen erforderlichen Daten/Fakten zu erheben.

§ 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)

Unabhängig davon handelt es sich bei der Sicherung von Unfallspuren durch die Polizei ebenfalls um polizeiliche Maßnahmen, die auf § 163 StPO gestützt werden können.

08.1 Fußgängerunfall

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Es würde das hier zu erörternde Thema „Geschwindigkeit als Hauptunfallursache“ überfordern, Ausführungen zur professionellen Sicherung von Unfallspuren durch die Polizei am Unfallort näher zu erläutern. Das folgende Beispiel vermag somit nicht mehr, als die Notwendigkeit aufzuzeigen, Spuren am Unfallort professionell zu sichern, die Rückschlüsse sowohl auf die gefahrene Geschwindigkeit, als auch auf die Kollisionsgeschwindigkeit, sowie auf den Unfallhergang zulassen.

Beispiel: Lars und Mia nehmen einen Verkehrsunfall auf, bei dem ein Fußgänger von einem Pkw aufgeladen wurde und erst hinter dem Pkw auf die Fahrbahn aufgeschlagen ist. Der Fahrer des Pkw beteuert, sich strikt an die in geschlossenen Ortschaften geltende Höchstgeschwindigkeit gehalten zu haben und er wirklich keine Chance hatte, den Unfall zu vermeiden, als der Fußgänger plötzlich und für ihn unerwartet auf die Fahrbahn trat. Ist diese Einlassung glaubwürdig?

Grundsätzlich richtig ist, dass ein Unterfahren eines Pkw im Anschluss an die Kollision mit einem Fußgänger eine hohe Geschwindigkeit voraussetzt, so dass Lars und Mia bei der Einlassung des Pkw-Fahrers eher von einer Schutzbehauptung als von einem glaubwürdigen Faktum ausgehen sollten, zumindest dann, wenn der Pkw über eine Kühlerhaube verfügt, die ein schnelles Aufladen zulässt und es sich bei dem Fußgänger um einen Erwachsenen handelt.

Insoweit können Lars und Mia davon ausgehen, dass es erst bei Anstoßgeschwindigkeiten von 70 km/h und mehr, zu einem Unterfahren des Fußgängers kommt, was bei Verkehrsunfällen mit Fußgängern innerhalb geschlossener Ortsbereiche den Verdacht nahelegt, dass eine wesentliche Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit wohl die entscheidende Ursache für den Verkehrsunfall gewesen sein dürfte.

Aber auch losgelöst von diesem Verdacht ist es Aufgabe von Lars und Mia, die am Unfallort vorhandenen Spuren professionell zu sichern.

Für ein in Auftrag zu gebendes Geschwindigkeitsgutachten wird es in jedem Fall unverzichtbar sein, nicht nur exakt die Anstoßstelle, sondern auch die Bremsspuren des Pkw sowie alle Spuren zu sichern, die der Fußgänger auf der Fahrbahn beim Aufschlagen hinterlassen hat, einschließlich dessen korrekter Endlage. Das gilt natürlich auch für die am Pkw erzeugten Spuren beim Aufladen des Fußgängers.

Um eine gerichtsverwertbare Geschwindigkeitsberechnung anstellen zu können, ist nicht nur die Länge der Bremsspur, sondern auch die exakte Position der Anstoßstelle zu bestimmen. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen bedeutsam, an denen Fußgänger oder Radfahrer beteiligt sind. Der folgende Link gibt Ihnen die Möglichkeit, die typischen Bewegungsabläufe eines Unfalls zwischen einem Pkw und einem Fußgänger kennen zu lernen.

Phasen eines Fußgängerunfalls

Wurfweite eines Fußgängers nach dem Zusammenstoße

Wie solche Verkehrsunfälle im Versuch mit Dummys aussehen, das kann dem folgenden Video entnommen werden, das den Zusammenstoß zwischen einem Fußgänger und einem Pkw bei gefahrenen Geschwindigkeiten von 30 und 50 km/h dokumentiert.

Video 30 und 50 km/h

Hinsichtlich der Vermutung, wie schnell ein Pkw gefahren ist, dessen Bremsspuren sich auf der Fahrbahn befinden, dürfte die folgende Auflistung hilfreich sein.

Geschwindigkeit Bremsweg
30 km/h 9 m
50 km/h 25 m
70 km/h 49 m
100 km/h 100 m
130 km/h 169 m

Schlusssatz: Bei dem von Lars und Mia aufzunehmenden Unfall ist davon auszugehen, dass der Fahrer des Pkw beim Tritt auf die Bremse wohl eine Bremsspur von mehr als 50 m hinterlassen haben dürfte, wodurch sich der Kreis zur spontanen Beurteilung von Lars und Mia wieder schließt, nämlich dass unangemessene Geschwindigkeit für diesen Verkehrsunfall  ursächlich gewesen sein dürfte.

09.0 Schlüsselwörter

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Geschwindigkeit - Laser - Einsichtnahme Display - OLG Düsseldorf
Geschwindigkeit - Bremsweg
Geschwindigkeit - geschätzt - AG Dortmund
Geschwindigkeit - Laser - vier Augen - OLG Hamm
Geschwindigkeit - Radarmessung - BVerfG
Geschwindigkeit - Schrittgeschwindigkeit - OLG Hamm
Geschwindigkeit - Schrittgeschwindigkeit - OLG Naumburg
Geschwindigkeit - unangemessen - BGH
Geschwindigkeit - verkehrsschwache Personen - BGH
Geschwindigkeit - Vertrauensgrundsatz - KG Berlin
Geschwindigkeit - Vorsatz - OLG Hamm



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