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Geschwindigkeit - Schrittgeschwindigkeit - OLG Hamm
OLG Hamm 2019:
Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit genügt ungeachtet der hierzu in
der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen
Auffassungen grundsätzlich dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2
GG. Die
derzeit gegebene Uneinheitlichkeit in der obergerichtlichen
Rechtsprechung, in welcher der Begriff der Schrittgeschwindigkeit
teilweise bzw. überwiegend mit max. 7 km/h definiert, teilweise aber
auch mit max. 10 km/h angegeben wird, führt unter Berücksichtigung des
Bestimmtheitsgebotes bzw. des auch im Ordnungswidrigkeitenrecht
geltenden Schuldprinzips dazu, dass einem Betroffenen unabhängig von der
konkreten Kenntnis verschiedener gerichtlicher Entscheidungen und
unabhängig von der Frage, welche der verschiedenen Auffassungen nach
Bewertung des Senats als vorzugswürdig anzusehen wäre, ein Verstoß gegen
das Gebot der Schrittgeschwindigkeit allenfalls erst bei Überschreitung
des Wertes von 10 km/h zur Last gelegt werden kann, solange keine
verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eine entsprechende
gesetzliche Klarstellung vorliegt.
OLG Hamm, Beschluss
vom 28.11.2019, Az.: 1 RBs 220/19
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