§ 2 FPersV Digitaler Fahrtenschreiber
(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach
§ 1 Absatz 1 und 3 einzuhalten hat und dabei einen digitalen
Fahrtenschreiber betreibt, hat den Fahrtenschreiber entsprechend Artikel
27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, Artikel 33
Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz
4, 5 und 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 165/2014 zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten.
(2) Die in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii bis iv der
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Zeiträume müssen bei Übernahme
des Fahrzeugs auf der Fahrerkarte unter Benutzung der im
Fahrtenschreiber vorgesehenen manuellen Eingabemöglichkeiten eingetragen
werden, wenn der Fahrer vor Übernahme des Fahrzeugs solche Zeiten
verbracht hat.
(3) Die nach Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 165/2014 vorgeschriebenen Ausdrucke hat der Fahrer den zuständigen
Personen auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer hat die Ausdrucke in
chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs
aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.
(4) Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, deren Verwendung in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder dieser
Verordnung fällt, hat der Unternehmer, der das Fahrzeug anmietet, zu
Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der
Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten aus dem Massenspeicher
des Fahrtenschreibers über die mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten
übertragen und bei ihm gespeichert werden. Ist dies in begründeten
Ausnahmefällen oder bei einer Mietdauer von nicht mehr als 24 Stunden
nicht möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck
wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte zu fertigen. Der
Fahrer hat den Ausdruck unverzüglich nach Erhalt an den Unternehmer
weiterzuleiten, der ihn ein Jahr aufzubewahren hat. Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist sind die Ausdrucke bis zum 31. März des folgenden
Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der
Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des
Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der
Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden.
(5) Der Unternehmer
hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des
Fahrtenschreibers spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses
zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Unternehmer hat
sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens 28
Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im
Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmen die
Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen.
Der Unternehmer hat alle sowohl von den Fahrtenschreibern als auch von
den Fahrerkarten kopierten Daten der zuständigen Behörde oder Stelle auf
Verlangen entweder unmittelbar oder durch Datenfernübertragung oder auf
einem durch die Behörde oder Stelle zu bestimmenden Datenträger zur
Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten
unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem gesonderten
Datenträger zu speichern sind.
(6) Unternehmen, die Fahrzeuge
vermieten, haben dem Mieter des Fahrzeugs diejenigen Daten aus dem
Massenspeicher des Fahrtenschreibers, die sich auf die vom Mieter
durchgeführten Beförderungen beziehen und auf die dieser nicht
unmittelbar zugreifen kann, 1. auf dessen Verlangen, 2. spätestens
90 Tage nach Beginn des Mietverhältnisses oder der letzten
Datenübermittlung und 3. nach Beendigung des Mietverhältnisses zur
Verfügung zu stellen. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit,
Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten; im Falle der
Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
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