§ 24 StVO Besondere Fortbewegungsmittel
(1)
Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller,
Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht
motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der
Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die
Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
(2) Mit
Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten
Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren
werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
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