§ 57a StVZO Fahrtschreiber und Kontrollgerät
(1) (weggefallen)
(1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren
Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein.
(2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt
ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die
Schaublätter – bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern
(Schaublattbündel) das erste Blatt – sind vor Antritt der Fahrt mit dem
Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu
bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am
Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts
vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere,
durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der
Vorderseite des Schaublatts sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter
mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten
Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen
Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat
sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muss mindestens ein
Ersatzschaublatt mitgeführt werden.
(3) Die Absätze 1 bis 2
gelten nicht, wenn das Fahrzeug an Stelle eines vorgeschriebenen
Fahrtschreibers mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des
Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist. In diesem
Fall ist das Kontrollgerät nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; bei
Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden. Im Falle des
Einsatzes von Kraftomnibussen im Linienverkehr bis 50 Kilometer kann
anstelle des Namens der Führer das amtliche Kennzeichen oder die
Betriebsnummer des jeweiligen Fahrzeugs auf den Ausdrucken und
Schaublättern eingetragen werden. Die Daten des Massespeichers sind vom
Kraftfahrzeughalter alle drei Monate herunterzuladen; § 2 Absatz 5 der
Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend. Wird bei Fahrzeugen zur
Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 t
oder bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 10 t, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen
wurden und bei denen die Übermittlung der Signale an das Kontrollgerät
ausschließlich elektrisch erfolgt, das Kontrollgerät ausgetauscht, so
muss dieses durch ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr.
3821/85 ersetzt werden. Ein Austausch des Kontrollgerätes im Sinne des
Satzes 5 liegt nur dann vor, wenn das gesamte System bestehend aus
Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird.
(4)
Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt.
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