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Geschwindigkeit - Schrittgeschwindigkeit - OLG Naumburg
OLG Sachsen-Anhalt 2017:
Eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h kann nach dem Wortsinn nicht
mehr als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden. Der Begriff
„Schrittgeschwindigkeit“ kann auch nicht je nach den örtlichen
Gegebenheiten oder dem Grad der Gefährdung unterschiedliche
Geschwindigkeiten bezeichnen. Wäre solches vom Gesetzgeber beabsichtigt
gewesen, hätte er nicht den Begriff Schrittgeschwindigkeit gewählt,
sondern etwa die „den Umständen entsprechend ungefährliche
Geschwindigkeit“ angeordnet.
Eine Überschreitung von 10 km/h lässt sich am
Autotacho feststellen, auch kann jeder Autofahrer dieses Tempo
problemlos einhalten, wenn das Standgas nicht zu hoch eingestellt ist.
Soweit Radfahrer bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h unsicher werden
und zu schwanken beginnen, sind sie volltrunken und müssen ihr Fahrrad
deshalb schon zur Vermeidung einer Strafbarkeit nach § 316 StGB
schieben.
OLG Naumburg, Beschluss vom 21. März 2017 - 2
Ws 45/17
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