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Geschwindigkeit - Radarmessung - BVerfG
BVerfG 2010: Das
Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass bei einer
Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen identifizierbar sind, ein
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als
Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Als Rechtsgrundlage
hat es § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1
OWiG herangezogen und unter Berufung auf den Wortlaut ausgeführt, dass
diese Eingriffsbefugnis Bildaufnahmen zur Erforschung des Sachverhalts
sowie zu Ermittlungszwecken ermöglicht, ohne auf Observationszwecke
beschränkt zu sein. Die Heranziehung dieser Rechtsgrundlage (gemeint ist
der § 100h StPO) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
An anderer Stelle heißt es:
Das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden
Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer gesetzlichen
Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit genügt
und verhältnismäßig ist. Die Fachgerichte haben als Rechtsgrundlage §
100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG
herangezogen. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne
Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise
weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Durchgreifende Zweifel
an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wurden weder vom
Beschwerdeführer vorgebracht, noch sind solche sonst ersichtlich.
Die Auslegung und Anwendung des § 100h Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG durch die
Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist nicht gegeben.
BVerfG, Beschluss
vom 05. Juli 2010 - 2 BvR 759/10
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