§ 26 StVO Fußgängerüberwege
(1) An
Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen
den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder
Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das
Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger
Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2)
Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn
sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt
werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen
anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
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