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§ 100h StPO Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen
außerhalb von Wohnungen 1. Bildaufnahmen hergestellt werden, 2.
sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel
verwendet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise
weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz
1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat
von erheblicher Bedeutung ist.
(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur
gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind 1.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines
Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder
wesentlich erschwert wäre, 2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur
zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie
mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung
hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies
auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3)
Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
mitbetroffen werden.
(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
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