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Geschwindigkeit - verkehrsschwache Personen - BGH
BGH 1994: Die besondere
Schutzvorschrift des § 3 Abs 2a StVO greift gegenüber erkennbar älteren
Menschen schon dann ein, wenn diese sich in einer Verkehrssituation
befinden, in der nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss,
dass sie auf Grund ihres Alters das Geschehen nicht mehr voll werden
übersehen und meistern können (hier: Überschreiten einer 7,50 m breiten
Straße mit Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge auf 70 km/h).
Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht.
Aber:
Befindet sich eine ältere
Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung keine
Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein
schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten
(...). Der besondere Schutz des § 3 Abs. 2 a StVO greift jedoch stets
ein, wenn der ältere Mensch sich in einer Verkehrssituation befindet, in
der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass er aufgrund seines
Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können
(...). Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es
nicht.
BGH, Urteil vom 19. April 1994 - VI ZR 219/93
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