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Geschwindigkeit - verkehrsschwache Personen - BGH

BGH 1994: Die besondere Schutzvorschrift des § 3 Abs 2a StVO greift gegenüber erkennbar älteren Menschen schon dann ein, wenn diese sich in einer Verkehrssituation befinden, in der nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass sie auf Grund ihres Alters das Geschehen nicht mehr voll werden übersehen und meistern können (hier: Überschreiten einer 7,50 m breiten Straße mit Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge auf 70 km/h). Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht.

Aber:

Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (...). Der besondere Schutz des § 3 Abs. 2 a StVO greift jedoch stets ein, wenn der ältere Mensch sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können (...). Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht.

BGH, Urteil vom 19. April 1994 - VI ZR 219/93

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