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Geschwindigkeit - unangemessen - BGH
BGH 2021:
Objektive Tathandlung ist das Sich-Fortbewegen als Kraftfahrzeugführer
mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Mit dem Erfordernis der nicht
angepassten Geschwindigkeit hat sich der Gesetzgeber begrifflich an die
straßenverkehrsrechtliche Regelung in § 3 Abs. 1 StVO angelehnt, ohne
indes gesetzestechnisch auf diese Norm zu verweisen. Das Merkmal der
unangepassten Geschwindigkeit ist daher maßgeblich durch Auslegung des
Regelungsgehalts der Strafnorm zu bestimmen. Ausgehend von der
Wortbedeutung meint unangepasste Geschwindigkeit jede der konkreten
Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht
mehr entsprechende Geschwindigkeit.
BGH, Beschluss vom
17. Februar 2021 – 4 StR 225/20
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