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§ 110 StPO Durchsicht von Papieren und elektronischen
Speichermedien
(1) Die Durchsicht der Papiere des von
der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren
Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(2) Im Übrigen sind Beamte zur
Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber
die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren
Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart
des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die
Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) Nach Maßgabe der Absätze 1
und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem
von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch
auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit
auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden
kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten
ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen
gesichert werden.
(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen
oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2
entsprechend.
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