§ 7a StVO Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und
Ausfädelungsstreifen
(1) Gehen Fahrstreifen,
insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden
Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie
(Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden
Fahrbahn gefahren werden.
(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen
schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden
als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr
auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen
mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.
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