§ 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu
erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen,
um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie
befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug
auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art
vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre
Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des
Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der
Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher
Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung
unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(3) Zeugen sind
verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der
Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist,
gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches
entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.
(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet 1. über die Zeugeneigenschaft
oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten,
sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2. über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person
nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, 3. über die
Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und 4. bei
unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über
die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei
bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht
vorbehalten. Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die
die Vernehmung leitende Person.
(5) Gegen Entscheidungen von Beamten
des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen
Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und
4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht
beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a
gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1
sind unanfechtbar.
(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch
Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2
entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52
Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes
sinngemäß.
(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
gilt entsprechend.
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