§ 11 POG NRW Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden
(1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständig 1. für die Gefahrenabwehr
insbesondere nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,
2. für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten; die Wasserschutzpolizei insoweit nach Maßgabe
einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung, 3. für
die Überwachung des Straßenverkehrs.
(2) Die Wasserschutzpolizei ist
darüber hinaus zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf den
schiffbaren Wasserstraßen und Gewässern.
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