§ 19 StVO Bahnübergänge
(1) Schienenfahrzeuge
haben Vorrang 1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und 3. in
Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz
mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“
oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht. Der
Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger
Geschwindigkeit nähern. Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen
vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von
Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.
(2) Fahrzeuge
haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor
dem Bahnübergang zu warten, wenn 1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind, 4. ein
Bahnbediensteter Halt gebietet oder 5. ein hörbares Signal, wie ein
Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt. Hat das rote Blinklicht
oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer
in die Richtung des Pfeils fahren will. Das Senken der Schranken kann
durch Glockenzeichen angekündigt werden.
(3) Kann der
Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt
überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.
(4) Wer
einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muss sich an
Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.
(5) Vor
Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer
Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer
weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden
gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Absatz 2 Nummer 1
entsprechend.
(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge
dürfen niemanden blenden.
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