§ 9 StVO Abbiegen,
Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muss
dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die
Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat
sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis
zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links,
einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf
sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein
Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem
Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen
ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs
ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen
will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der
Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden
soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu
beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im
Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will,
muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge,
Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch
dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung
fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen
Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß
Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge,
die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander
entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen,
müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die
Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die
Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug
führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim
Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss
man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer
zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim
Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben
der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren
Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr
zu rechnen ist.Wer am Verkehr teilnimmt hat
sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr,
als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
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