|
Geschwindigkeit - Vorsatz - OLG Hamm
OLG Hamm 2022: [Der]
Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer
Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist,
[steht] der Annahme von Vorsatz nicht entgegensteht. Vorsätzliches
Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt
das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (...). Dem Betroffenen war
damit bewusst, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls
nicht unerheblich erheblich überschritten hat. Wenn er es im Bewusstsein
dessen unterließ, seine Geschwindigkeit durch den ihm jederzeit
problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und
herabzumindern, brachte er dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck,
dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich
realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nahm.
|