|
§ 1 FPersV Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
(1) Fahrer 1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und
deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger
mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie 2.
von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart
und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen
einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer
Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind, haben Lenkzeiten,
Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9
und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1)
einzuhalten.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf 1. Fahrzeuge, die in § 18
genannt sind, 2. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind, 3. Fahrzeuge, die zur
Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer
zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden,
soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers
darstellt, 3a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im
Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder
Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen
ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des
Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, 4.
Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den
ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders
ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die
Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, und 5. selbstfahrende
Arbeitsmaschinen nach § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
(3) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 haben Fahrer von Kraftomnibussen im
Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern
Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
einzuhalten: 1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand
mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb
Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden
Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei
Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten
oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt
werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von
höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils
unmittelbar danach liegen. 2. Beträgt der durchschnittliche
Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als
Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit
diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten
sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die
Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der
vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von
viereinhalb Stunden ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45
Minuten erforderlich. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden
bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch
Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von
mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich
vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten
lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die
nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen
bewilligen.
(4) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel
8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrer der in Absatz 1
Nr. 2 genannten Fahrzeuge nicht zur Einlegung einer wöchentlichen
Ruhezeit nach höchstens sechs 24-Stunden-Zeiträumen verpflichtet. Sie
können die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten auf einen
Zweiwochenzeitraum verteilen.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu
sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die
Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9
und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden. Artikel 10
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet entsprechende Anwendung.
(6) Der Fahrer eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeugs hat,
sofern dieses Fahrzeug nicht nach Absatz 2 ausgenommen ist, folgende
Zeiten aufzuzeichnen: 1. Lenkzeiten, 2. alle sonstigen
Arbeitszeiten einschließlich der Bereitschaftszeiten, 3.
Fahrtunterbrechungen und 4. tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.
Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu fertigen und müssen
folgende Angaben enthalten: 1. Vor- und Familienname, 2. Datum,
3. amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge, 4. Ort des
Fahrtbeginns, 5. Ort des Fahrtendes und 6. Kilometerstände der
benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende. Der Fahrer hat
alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der
Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die
Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28
Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Hat der Fahrer während des in
Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das 1. die
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom
28.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. das
Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl.
1974 II S. 1473, 1475) in der jeweils geltenden Fassung gilt, sind
für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder von Artikel 12 Absatz 7 des
Anhangs zum Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen. Der Fahrer hat dem Unternehmer
alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht
auszuhändigen. Der Unternehmer hat 1. dem Fahrer entsprechend dem
Muster der Anlage 1 geeignete Vordrucke zur Fertigung der Aufzeichnungen
in ausreichender Anzahl auszuhändigen, 2. die Aufzeichnungen
unverzüglich nach Aushändigung durch den Fahrer zu prüfen und
unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die
Beachtung der Sätze 1 bis 5 zu gewährleisten, 3. die Aufzeichnungen
ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer
Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren
und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen und 4. die
Aufzeichnungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des
folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung
der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des
Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der
Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden.
(7) Ist das
Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einem digitalen
Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU)
Nr. 165/2014 oder einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in
Absatz 1 Nummer 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend Artikel 27
Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3,
Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 bis 7, Artikel 35
Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder §
57a Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben.
Im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Fahrer die Schicht und die
Pausen jeweils bei Beginn und Ende auf dem Schaublatt zu vermerken. Der
Unternehmer hat bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers oder
eines Fahrtschreibers nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dem Fahrer vor Beginn der Fahrt die
für das Gerät zugelassenen Schaublätter entsprechend Artikel 33 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in ausreichender Anzahl
auszuhändigen, bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers dafür zu
sorgen, dass entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 der Ausdruck von Daten aus dem
Fahrtenschreiber im Falle einer Nachprüfung ordnungsgemäß erfolgen kann
und entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 165/2014 dafür zu sorgen, dass der analoge oder digitale
Fahrtenschreiber oder der Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ordnungsgemäß benutzt wird; Absatz 6
Satz 4 bis 6 und 7 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Fahrer
eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüsteten Fahrzeugs in
dem in Absatz 6 Satz 4 genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt, das mit
einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, hat er die Schaublätter
dieses Fahrtenschreibers während der Fahrt ebenfalls mitzuführen und den
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(8)
Der Unternehmer, der Fahrer mit Fahrzeugen nach Absatz 1 Nummer 2
einsetzt, hat zum Nachweis der in Absatz 1 genannten Zeiten vor
Fahrtantritt Fahrpläne und Arbeitszeitpläne nach Maßgabe des Artikels 16
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr.
561/2006 aufzustellen und ein Jahr nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums
aufzubewahren. Fahrer von Fahrzeugen nach Absatz 1 Nummer 2 haben einen
Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Fahrplans, der
die gerade durchgeführte Fahrt betrifft, mitzuführen.
(9) Absatz
8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach § 57a
Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31.
Dezember 2012 geltenden Fassung ausgerüstet ist. In diesem Fall findet §
57a Absatz 2 und § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anwendung.
(10) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem analogen oder
digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a
Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anwendung.
TOP
Fenster schließen
|