§ 18 StVO Autobahnen und Kraftfahrtstraßen
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1)
dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden
Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und
Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m
sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(2) Auf
Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1)
eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder
Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat
die Vorfahrt.
(4) (weggefallen)
(5) Auf Autobahnen darf
innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren
werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf
Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch
Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind,
beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten
Umständen 1. für a) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile
mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie c) Kraftomnibusse
ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h, 2. für a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
Anhänger, b) Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine
Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h, 3. für
Kraftomnibusse ohne Anhänger, die a) nach Eintragung in der
Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100
km/h zugelassen sind, b) hauptsächlich für die Beförderung von
sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung
ausgeführt sind, c) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn
auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten
ausgerüstet sind, d) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet
sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset)
eingestellt ist, e) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über
besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr
als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der
Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in
der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen
Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und f) auf der vorderen
Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g) für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung
des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit
den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene
Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates
vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung vorgelegt werden kann, 100 km/h.
(6) Wer auf
der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht
der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn 1. die
Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind
und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder 2. der
Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und,
zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
(8) Halten,
auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
(9) Zu Fuß Gehende dürfen
Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an
Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen
überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
(10) Die
Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die
Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333)
oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von
Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die
Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger
eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst
linken Fahrstreifen nicht benutzen.
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