§ 10 FPersV
Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der
Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen
sowie an die für die Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zuständigen Behörden der
Zollverwaltung ausgegeben. Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde
aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im
Massenspeicher des Fahrtenschreibers oder auf Fahrerkarten gespeicherten
Daten. Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.
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