§ 20 StVO Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an
gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten,
darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit
Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren
werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie
dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug
führt, warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und
gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224)
nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt
werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an
gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten
und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit
Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren
werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die
Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben
Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig,
muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(5) Omnibussen des
Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten
Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen
sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel,
sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
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