§ 2 StVO -
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Inhaltsverzeichnis:
01.0
Allgemeines 02.0 Rechtsfahrgebot
02.1 Verkehrsgerechtes Rechtsfahren 03.0
Vorrang der Schienenbahn 04.0
Radfahrer 04.1
Pedelecs-Fahrräder 04.2 Rennräder
04.3 Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen
04.4 Zusammenfassung Radwege 05.0
Kinder mit Rädern auf Gehwegen 05.1
Aufsichtspflichtige Personen 05.2
Fußgänger 06.0 Anpassung
an Witterung – Gefahrgut 07.0
Ordnungswidrigkeiten 08.0 Zunahme der
Wegeunfälle 09.0 Beispiel: Verwarnung
eines Radfahrers 10.0 Der Bußgeldkatalog
als Ermessensrichtlinie 11.0
Erlassregelung Verwarnungsgeldverfahren NRW 12.0
Zusammenfassung Verwarnungsgeldverfahren
13.0 Schlüsselwörter
01.0
Allgemeines
TOP
Die im § 2 StVO
(Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) enthaltenen Verhaltensregeln
betreffen nur den Fahrverkehr, der ruhende Verkehr ist davon
nicht erfasst. Diesbezüglich ist die Regelung im § 12 Abs. 4
StVO einschlägig.
§ 2 StVO
(Straßenbenutzung durch Fahrzeuge)
§ 12
StVO (Halten und Parken)
Die jeweils vom
Fahrverkehr zu benutzende Fahrbahn, gemeint sind die am
Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge, ist entweder durch die
Art ihrer Bauweise oder durch Fahrbahnbegrenzungen (Zeichen 295)
gekennzeichnet.
In Anlehnung an das
„Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr“ das am 11.
Oktober 1977 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, sind die
meisten der nachfolgend aufgelisteten Begriffe definiert:
-
Straße ist
die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden
Weges.
-
Fahrbahn ist
der Teil der Straße, der üblicherweise von den Fahrzeugen
benutzt wird; eine Straße kann mehrere Fahrbahnen haben, die
insbesondere durch einen Mittelstreifen oder einen
Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind. Anders
ausgedrückt: Eine Fahrbahn ist der für den Fahrzeugverkehr
bestimmte Teil einer Straße.
-
Fahrbahnen mit
einem seitlichen Seitenstreifen sind dem Verkehr
bestimmter Fahrzeuge vorbehalten.
-
Beschleunigungsstreifen gehören nach wohl überwiegender
Rechtsauffassung nicht zur Fahrbahn. Vielmehr sind sie als
eigenständige Fahrbahnen anzusehen. Kommt es zu einer
Kollision zwischen einem Lkw, der sich auf der rechten
Normalfahrspur befindet mit einem Pkw, der sich den
Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur der Autobahn
befährt, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4
zulasten des einfädelnden Fahrzeugs angezeigt, wenn es zu
einem Zusammenstoß kommt. Dabei ist die aufgrund der Bauart
des Lkw erhöhte Betriebsgefahr mit 1/4 anzusetzen, siehe OLG
Celle, Urteil vom 23. Juni 2021 – 14 U 186/20.
-
Fahrstreifen
ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn
unterteilt werden kann, mag er durch Straßenmarkierungen in
der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht.
Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, dessen Breite für
die Fortbewegung mehrspuriger Kraftfahrzeuge ausreicht. Im §
7 StVO Abs. 1 StVO (Benutzung von Fahrstreifen durch
Kraftfahrzeuge) heißt es: Fahrstreifen ist der Teil einer
Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten
Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
-
Seitenstreifen:
Darunter ist der befestigte oder
unbefestigte, unmittelbar an den Fahrstreifen angrenzende
Teil einer Straße zu verstehen, der noch befahrbar ist.
-
Radstreifen
ist jener Teil der Fahrbahn, der für die Radfahrer bestimmt
ist. Ein Radstreifen ist von der übrigen Fahrbahn durch
Straßenmarkierungen in der Längsrichtung getrennt.
-
Radweg ist
eine eigene Straße oder der Teil einer Straße, der
Radfahrern vorbehalten und als solcher gekennzeichnet ist.
Ein Radweg ist von anderen Straßen oder anderen
Straßenteilen durch bauliche Einrichtungen getrennt.
-
Gehweg ist
der Bereich im Verkehrsraum, auf dem sich ausschließlich
Fußgänger fortbewegen dürfen. Ein Gehweg ist im Normalfall
ein von der Fahrbahn baulich abgetrennter Bereich, der auch
von Kindern mit Fahrrädern befahren werden darf, siehe § 2
Abs. 5 StVO.
-
Fußgängerbereiche,
die als solche ausgeschildert sind, dürfen außerhalb der
zugelassenen Lieferzeiten, während der Sperrzeit von
Fahrzeugen nicht benutzt werden. Radfahrer können davon
ausgenommen sein, wenn der Radfahrverkehr in
Fußgängerbereichen durch das Verkehrszeichen „Radfahrer
frei“ erlaubt ist. Radfahrer müssen dann aber besonders
langsam und vorsichtig fahren. Es ist ihnen nicht erlaubt,
Fußgänger sozusagen aus dem Weg zu klingeln.
-
Standstreifen BAB,
auch Kriechspur genannt, gelten gemäß § 2 StVO nicht als
Bestandteil der Fahrbahn und dürfen deshalb nicht regulär
befahren werden. Diese Standstreifen dienen vorrangig dazu,
liegengebliebenen Fahrzeugen die Möglichkeit zu geben,
Behinderungen oder Gefährdungen des fließenden Verkehrs
durch die Benutzung des Standstreifens ausschließen zu
können, den Fahrern die Möglichkeit zu geben, notwendig
werdende Hilfeleistungen leisten zu können, oder auch bei
plötzlich eintretender körperlicher Schwäche von Fahrern
benutzt werden zu können. Grundsätzlich ist das Halten auf
dem Standstreifen aber verboten. Siehe § 18 Abs. 5 StVO
verboten.
§ 18 Abs. 5 StVO
(Autobahnen und Kraftfahrtstraßen)
Von der Polizei kann der Standstreifen einer BAB bei
der Inanspruchnahme von Sonderrechten benutzt werden. Zur
kurzfristigen Entlastung stark befahrener Autobahnabschnitte
kommt in Ausnahmefällen auch eine Umnutzung der
Standstreifen zu einem weiteren Fahrstreifen in Betracht.
Die Nutzung des Standstreifens durch Kfz, zum Beispiel, um
an einem Stau vorbeifahren zu können, erhöht die
Unfallgefahr erheblich. Kommt es dabei zu einem
Verkehrsunfall, dann trägt der Fahrer des Fahrzeuges, das
den Seitenstreifen entgegen den Vorschriften der StVO
verbotswidrig benutzt hat, die Hauptschuld, wenn ein anderer
Fahrzeugführer zeitgleich zum Überholenden nach rechts auf
den Standstreifen ausschert, um zum Beispiel eine
Rettungsgasse zu bilden, vgl. AG Recklinghausen, Urteil v.
13.3.2014 - 55 C 210/13, auch wenn dem Ausscheren dort ein
anderer Anlass zugrunde lag.
02.0
Rechtsfahrgebot
TOP
Das Rechtsfahrgebot
schützt ausschließlich den erlaubten Gegen- und Überholverkehr.
Verkehrsgerechtes Verhalten an Kreuzungen sowie an
Straßeneinmündungen für den einmündenden oder ausfahrenden
Verkehr richtet sich nach anderen Vorschriften der StVO.
§ 9 StVO
(Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren)
§ 10
StVO (Einfahren und Anfahren)
OLG
München 2014: Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist,
wie schon der Wortlaut („möglichst weit rechts“) erkennen lässt,
nicht starr. Was „möglichst weit rechts“ ist, hängt ab von der
Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der
Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr
und anderen Umständen. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen
Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie
es im konkreten Fall im Straßenverkehr „vernünftig“ ist. Dieser
Beurteilungsfreiraum entfällt indes dann, wenn - wie etwa an
Kuppen oder in Kurven - die Strecke unübersichtlich ist. In
diesen Fällen muss der Fahrer die äußerste rechte Fahrbahnseite
einhalten, weil die Gefahr besteht, dass die Unübersichtlichkeit
der Strecke ein rechtzeitiges Ausweichen nach rechts vor einem
plötzlich auftauchenden Hindernis nicht mehr zulässt. Weiter hat
die Rechtsprechung betont, dass dem Fahrer ein
Beurteilungsfreiraum grundsätzlich nur innerhalb der rechten
Fahrbahnhälfte verbleibt.
OLG
München, Urteil vom 11. April 2014 - 10 U 4173/13
Hinsichtlich des
Rechtsfahrgebotes auf Fahrstreifen, das auch für Kradfahrer
gilt, haben die Richter des BGH sich wie folgt positioniert:
BGH
1990: Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist nicht
starr. Ob es verletzt ist, wenn sich ein Motorradfahrer in einer
Kurve über den Sicherheitsabstand hinaus vom rechten
Fahrbahnrand entfernt hat, lässt sich nicht abstrakt, sondern
nur nach der konkreten Verkehrssituation beurteilen.
An anderer Stelle heißt
es:
Dem
Kläger kann nicht vorgeworfen werden, sich in diesem Sinne nicht
„vernünftig“ verhalten zu haben, weil er sich der markierten
Mittellinie um weniger als 1 m genähert habe. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass sich der Kläger im Bereich der für ihn linken
Kurve mit seinem Motorrad der Mittellinie bis auf den Abstand
von 65 cm nähern durfte, von dem mit dem Berufungsgericht im
Streitfall auszugehen ist. In Rechtsprechung und Schrifttum hat
sich für Fälle, in denen es an Besonderheiten wie etwa dem
Überholverkehr nachfolgender oder entgegenkommender Fahrzeuge
fehlt, die Auffassung durchgesetzt, dass auch noch ein Abstand
von 50 cm zur Mittellinie hingenommen werden kann, weil dann zum
Passieren zweier sich begegnender Fahrzeuge immer noch ein
ausreichender Sicherheitsabstand von 1 m verbleibt; dies soll
zumindest für Straßen von einer Breite von etwa 6 m gelten.
BGH,
Urteil vom 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89
Bei den im § 2 Abs. 2
StVO aufgeführten Örtlichkeiten und Verkehrssituationen, in
denen das Rechtsfahrgebot zu beachten ist, handelt es sich
lediglich um Beispiele, denn in allen Fällen von
Unübersichtlichkeit gilt es, nicht nur die Geschwindigkeit zu
verringern, sondern auch äußerst rechts zu fahren. Worauf die
Unübersichtlichkeit beruht, das ist grundsätzlich ohne
Bedeutung, denn anlässlich von Unübersichtlichkeit gelten die
oben genannten Verhaltensweisen uneingeschränkt.
Grundsätzlich bedeutet,
dass es vom strikten Rechtsfahrgebot auch Ausnahmen gibt. Die
müssen sich aber aus besonderen Umständen ergeben, die für
jedermann nachvollziehbar sind.
Beispiele:
-
Gegenstände liegen auf der Straße
-
Sachangepasste Fahrvernunft
-
Dichter Nebel
-
Benutzung einer Einbahnstraße etc.
Anders ausgedrückt: Das
Rechtsfahrgebot ist nicht kleinlich, sondern
situationsangemessen auszulegen.
02.1
Verkehrsgerechtes Rechtsfahren
TOP
Verkehrsgerechtes
Rechtsfahren setzt voraus, sich situationsangemessen zu
verhalten.
Abstand zum rechten
Fahrbahnrand: Der seitlich einzuhaltende Abstand zum
Fahrbahnrand darf grundsätzlich 50 cm nicht unterschreiten.
Abstand beim
Vorbeifahren an haltenden/parkenden Fahrzeugen:
Einen Regelabstand von 1
m wird man hierbei nicht unbedingt eingefordert werden können,
denn 0,50 m können durchaus ausreichen, wenn andere
Verkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert oder gefährdet
werden.
Ist eine Straße sehr
schmal, dann darf dieser Abstand unterschritten werden.
Abstand beim
Vorbeifahren an Bussen:
An Bussen des
Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an
Haltestellen halten und das Warnblinklicht eingeschaltet haben,
darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem Abstand von
mindestens 2 m vorbeigefahren werden.
Abstand beim
Vorbeifahren an Fußgängern und Radfahrern:
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2
StVO muss beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu
anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und
Radfahrern, eingehalten werden.
Der Abstand, den
Kraftfahrzeuge zu Radfahrenden innerorts einhalten müssen,
beträgt 1,50 Meter/außerorts 2 m.
03.0
Vorrang der Schienenbahn
TOP
Diesbezüglich ist die
Regelung im § 2 Abs. 3 StVO eindeutig und bedarf keiner weiteren
Kommentierung.
Dort heißt es:
(3)
Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn
verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
Warum? Der Fahrer der
Schienenbahn kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm
Vorrang gewährt wird. Deshalb braucht er nicht damit zu rechnen,
dass ein von ihm aus gesehen rechts fahrendes Fahrzeug plötzlich
links blinkt und nach links ausschert. Andere Fahrzeugführer
haben darauf zu achten, dass der Schienenbahn ausreichend Platz
zur Durchfahrt zur Verfügung steht.
04.0
Radfahrer
TOP
Auch Radfahrer haben auf
Fahrbahnen rechts zu fahren, soweit Radwege oder andere
Schonräume nicht zur Verfügung stehen. Fahrräder sind Fahrzeuge
im Sinne der StVZO.
§ 63a
StVZO (Fahrräder und Fahrradanhänger)
Radwege:
Radfahrer haben beschilderte Radwege zu benutzen. Das setzt
voraus, dass ein Radweg mit einem entsprechenden Schild (blau
mit weißem Fahrradsymbol (Zeichen 237, 240 oder 241) als ein
solcher gekennzeichnet ist. Die Anordnung der Benutzungspflicht
muss an jeder Einmündung und Kreuzung wiederholt werden. Fehlt
nach einer Kreuzung oder Einmündung das blaue Schild, endet hier
die Benutzungspflicht.
Linke Radwege, besser
ausgedrückt: Radwege entgegen der Fahrtrichtung, dürfen nicht
benutzt werden, außer sie sind entsprechend beschildert, dann
besteht eine Benutzungspflicht. Stehen auf dem rechten sowie auf
dem linken Radweg die oben genannten Gebotszeichen, dann können
die Radwege in beide Richtungen befahren werden.
Der Bedeutungsinhalt
des Gebotszeichens 237 StVO (Radweg) im Überblick:
-
Radverkehr auf der
Fahrbahn ist untersagt
-
Fahren ist nur auf
dem Radweg zulässig (Benutzungspflicht)
-
Anderer Verkehr ist
auf dem ausgewiesenen Radweg unzulässig
-
Anderer Verkehr kann
durch Zusatzzeichen erlaubt sein
-
Radverkehr hat
Vorrang.
Schutzstreifen für
Radfahrer ohne Beschilderung: Sind auf einer Fahrbahn so
genannte Schutzstreifen für Radfahrer markiert, dann handelt es
sich bei diesen Schutzstreifen um einen Teil der Fahrbahn. Sie
stellen einen für Radfahrer vorgesehenen Bereich dar, der
Radfahrer schützen soll. Daraus ergibt sich, dass Radfahrer auf
Fahrbahnen nicht neben Schutzstreifen fahren dürfen, die dem
Kraftfahrzeugverkehr als Fahrspur dienen. Zur Benutzungspflicht
von Schutzstreifen gibt es gegenteilige Meinungen: Einerseits
argumentieren manche, dass aufgrund des Rechtsfahrgebotes
Schutzstreifen benutzt werden müssen. In Anlehnung an ein Urteil
des OVG Lüneburg vom 25.07.2018 Az. 12 LC
150/16 kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es keine
Benutzungspflicht für Schutzstreifen gibt, sondern der
Grundsatz, möglichst weit rechts zu fahren, gilt. Oftmals werden
Schutzstreifen für den Radverkehr beidseitig angelegt. Ist nur
auf der rechten Seite ein Schutzstreifen markiert, gilt der nur
für diese Fahrtrichtung.
Radfahrstreifen mit
Beschilderung: Diese Verkehrsflächen sehen aus wie
Seitenstreifen, sind aber ebenfalls mit blauen Schildern
gekennzeichnet. Für solchermaßen beschilderte Radfahrstreifen
gilt das gleiche wie für benutzungspflichtige Radwege.
Fahrradstraßen:
Eine Fahrradstraße ist ausschließlich für Fahrräder bestimmt.
Ausnahmen gelten, wenn diese durch entsprechende Zusatzzeichen
angezeigt sind. Auf Fahrradstraßen gilt eine
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Kraftfahrzeugverkehr muss auf
Radfahrer Rücksicht nehmen und ggf. die Geschwindigkeit weiter
reduzieren.
Radfahrer dürfen auf
Fahrradstraßen nebeneinander fahren.
Fahrradstraßen sind
grundsätzlich für Kraftfahrzeuge gesperrt. Autos, Motorräder und
Lastwagen dürfen dort nur fahren, wenn ein Zusatzschild das
erlaubt. Das Gleiche gilt für Fußgänger, Rollerfahrer oder
Inline-Skater.
Radler haben auf
Fahrradstraßen Vorrang.
Seitenstreifen:
Die dürfen von Radfahrern benutzt werden, wenn keine Radwege
vorhanden sind und Fußgänger dadurch nicht behindert werden.
04.1
Pedelecs-Fahrräder
TOP
Gemäß § 1 Abs. 3 StVG
werden Pedelecs den Fahrrädern gleichgestellt. In einem
Beschluss des OLG Karlsruhe aus dem Jahr 2020 heißt es:
OLG
Karlsruhe 2020: Es liegt nahe, Elektrofahrräder mit
Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h
(sog. Pedelecs) auch strafrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge
einzustufen.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20
Die Richter verweisen in
ihrer Begründung auf die im § 1 Abs. 3 StVG enthaltene Regelung
hin, dass diese Elektrofahrräder keine Kraftfahrzeuge im Sinne
des Straßenverkehrsgesetzes sind.
Pedecles
sind somit keine Kraftfahrzeuge.
§ 1 StVG
(Zulassung)
E-Bikes hingegen, welche
in Abgrenzung zum Pedelec mehr als 25 km/h fahren können, werden
als Mofa, Kleinkraftrad oder Leichtkraftrad angesehen und sind
damit Kraftfahrzeuge. Diesbezüglich sind die nachfolgenden
Paragrafen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
einschlägig. Dennoch dürfen auch solche Kraftfahrzeuge die
Radwege, auch die von Radfahrern und Fußgängern gemeinsam zu
nutzenden Schonräume befahren, siehe § 10 eKFV.
§ 1 eKFV
(Anwendungsbereich)
§ 10
eKFV (Zulässige Verkehrsflächen)
§ 11
eKFV (Allgemeine Verhaltensregeln)
04.2
Rennräder
TOP
Allgemein wird ein
Fahrrad dann als Rennrad bezeichnet, wenn es wie ein Rennrad
aussieht. Wie auch immer ein Fahrrad aussehen mag, jedes
Fahrrad, egal ob es sich dabei um ein Touren-, ein Rennrad oder
um ein Mountainbike handelt, muss verkehrssicher sein und den
Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
entsprechen, wenn es im öffentlichen Straßenverkehr benutzt
wird.
§ 63a
StVZO (Fahrräder und Fahrradanhänger)
Auch Rennradfahrer,
besser gesagt, alle die gerne Rennfahrer wären, müssen sich
folglich, wie alle anderen Fahrradfahrer auch, an die
Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Daher gilt auch hier für
alle Fahrer von „Rennrädern“ die Benutzungspflicht von
ausgeschilderten Radwegen oder Radfahrstreifen. Eine Ausnahme
für die Nutzungspflicht von einem Radweg, ob mit normalen
Fahrrad oder einem Rennrad, bilden Kinder bis zehn Jahre. Dazu
gleich mehr.
Immer dann, wenn der
Radweg mit einem blauen Verkehrszeichen Zeichen 237, 240 oder
241 StVO gekennzeichnet ist, greift die Benutzungspflicht. Das
ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Satz 2 der StVO. Das Fahren auf der
begleitenden Fahrbahn ist dann verboten.
Baulich gekennzeichnete
Radwege, gemeint sind aufgebrachte Piktogramme auf der Straße,
sind nur dann benutzungspflichtig, sofern sie durch Zeichen 237,
240 oder 241 gekennzeichnet sind. Bei solchen Verkehrsflächen
handelt es sich um „Radwege ohne Benutzungspflicht“, also um
fahrbahnbegleitend baulich angelegte Fahrstreifen, die dem
Radverkehr vorbehalten sind. Es ist - etwa durch Piktogramme -
für jeden erkennbar, dass es sich um einen Radweg handelt,
jedoch ist dieser ohne Benutzungsanordnung, soweit eine
Beschilderung durch die Zeichen 237, 240 oder 241 fehlt.
Verband: Mehr als
15 Radfahrer, die einen geschlossenen Verband bilden, können zu
zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Im Zusammenhang mit
Radsportlern kommt es oftmals vor, dass Gruppen in dieser Stärke
gemeinsam auf Rennrädern unterwegs sind.
§ 27
StVO (Verbände)
Verhalten an
Ampelkreuzungen: Ist keine eigene Ampel für den
Fahrradverkehr vorhanden, müssen Radfahrer sich nach der Ampel
für den Kfz-Verkehr richten. Das gilt auch dann, wenn sie einen
Radweg neben der Fahrbahn benutzen. Eine Haltelinie auf dem
Radweg verdeutlicht, wo bei Rotlicht auf dem Radweg anzuhalten
ist.
Fußgängerampeln gelten
nur für Fußgänger. Das war, im Gegensatz zu heute, nicht immer
so. Für Radfahrer gelten heute ausschließlich die Ampeln für
Kfz, oder die, die sich unmittelbar an Radfahrer richten oder
die für Fußgänger und Radfahrer gleichermaßen gelten
(Ampelsymbol Radfahrer) und (Ampelsymbol Radfahrer/Fußgänger).
Beim Verlassen eines
Radweges gelten für Radfahrer erhöhte Sorgfaltspflichten.
LG
Frankenthal 2010: Grundsätzlich ist das Verhalten eines
Radfahrers bei Verlassen eines Radweges an den in § 10 S. 1 StVO
niedergelegten Sorgfaltsanforderungen zu messen. Danach hat sich
ein Verkehrsteilnehmer, der „von anderen Straßenteilen“ auf die
Fahrbahn einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Verlassen
eines Radweges entspricht dem Verlassen eines derartigen
Straßenteiles mit der Folge, dass sich ein Radfahrer an diesen
erhöhten Sorgfaltsmaßstäben des § 10 StVO messen lassen muss.
Da die Unfälle mit
Radfahrern zunehmen, gehört es zu den Aufgaben der Polizei,
nicht nur darauf zu achten, dass sich Radfahrer an die Regeln
halten, sondern festgestelltes Fehlverhalten auch zu ahnden,
wozu in der Regel die Erteilung eines Verwarnungsgeldes
ausreicht, wenn der betroffene Radfahrer damit einverstanden
ist. Andernfalls ist das Fehlverhalten zur Anzeige zu bringen.
§ 10
StVO (Einfahren und Anfahren)
Radfahrer verhalten sich
an Fußgängerüberwegen oftmals verkehrswidrig.
LG
Frankenthal 2010: Derjenige, der radfahrenderweise einen
Fußgängerüberweg überquert, wird vom Schutzbereich eines
Fußgängerüberwegs nicht erfasst. Gem. § 26 Abs. 1 StVO sind an
Fußgängerüberwegen lediglich Fußgänger sowie Fahrer von
Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen privilegiert, nur diesen
räumt die Straßenverkehrsordnung gegenüber Fahrzeugen des
fließenden Verkehrs Vorrang ein. Dem gegenüber genießt ein
Radfahrer, der sich als solcher fortbewegt, bei Überquerung der
Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg gerade nicht den Schutz des
§ 26 Abs. 1 StVO.
LG
Frankenthal, Urteil vom 24.11.2010, 2 S 193/10
§ 26
StVO (Fußgängerüberwege)
04.3
Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen
TOP
Fahrräder dürfen
grundsätzlich auf Gehwegen abgestellt werden. Fällt ein dort
geparktes Fahrrad gegen ein Auto, muss der Radfahrer nicht
automatisch für entstandene Schäden haften, so eine Entscheidung
des Amtsgerichts München vom 11. Juni 2013 – 261 C 8956/13.
04.4
Zusammenfassung Radwege
TOP
Wegen der Zunahme von
Unfällen unter Beteiligung von Radfahrern, den Benutzern von
E-Bikes, E-Scootern und anderen Kleinfahrzeugen, halte ich es
für geboten, an dieser Stelle, unter Rückgriff auf ein von den
Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen
Bundestages 2019 erstellten Rechtsgutachtens, sozusagen die
bisher gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit der Benutzung
von Radwegen etc. noch einmal aufzuzeigen. Über den im Anschluss
der Zitate beigefügten Link können Sie das Gutachten in Gänze
einsehen, wozu ich nur raten kann.
In dem Gutachten heißt
es zum Thema Radwege wie folgt:
2.
Begriffserklärungen
Grundsätzlich ist der
Radfahrer nach § 2 Abs. 1 StVO verpflichtet, die Fahrbahn zu
benutzen. Das Rechtsfahrgebot gilt entsprechend. Ausnahmsweise
kann die Nutzung einer Radverkehrsanlage angeordnet werden.
Unterschieden wird daher zwischen benutzungspflichtigen und
nicht benutzungspflichtigen Radwegen. Eine Benutzungspflicht für
Radwege ist nur zur Wahrung oder Erhöhung der Verkehrssicherheit
zulässig.
2.1.
Benutzungspflichtige Radwege
Die Benutzungspflicht
richtet sich nach § 2 Abs. 4 StVO. Demnach wird diese durch die
Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet. Folgende Konstellationen
von benutzungspflichtigen Radwegen sind üblicherweise denkbar:
2.1.1. Radweg
Die Benutzung eines
Radweges wird durch Zeichen 237 angeordnet. Er ist Teil der
Straße, zu der auch die Fahrbahn gehört, und stellt eine
erkennbare Alternative zur Fahrbahn dar. Liegen diese
Voraussetzungen vor, darf die Fahrbahn selbst nur noch in
Ausnahmefällen genutzt werden, etwa wenn die Benutzung des
benutzungspflichten Radweges nicht zumutbar ist, der Radweg
durch bauliche Maßnahmen unterbrochen wird oder Hindernisse die
Nutzbarkeit bzw. den Zweck des Radweges beeinträchtigen.
2.1.2. Gemeinsamer
Fuß- und Radweg
Der gemeinsame Fuß- und
Radweg wird durch Zeichen 240 angeordnet. Hier nutzen Fußgänger
und Radfahrer die gleiche Verkehrsfläche unter dem Grundsatz der
Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 1 StVO.
Ausnahmen hinsichtlich der Benutzungspflicht gelten
entsprechend.
2.1.3. Getrennter
Fuß- und Radweg
Der getrennte Fuß- und
Radweg wird durch Zeichen 241 angeordnet und bezeichnet Radwege,
die neben dem Fußgängerverkehr durch eine optische Abgrenzung
errichtet werden, sodass eine Trennung der Verkehrsfläche für
Fußgänger und Radfahrer erfolgt.
2.1.4.
Radfahrstreifen
Radfahrstreifen sind auf
Fahrbahnniveau angelegte Radwege. Neben dem Zeichen 237 werden
sie von der Fahrbahn durch Zeichen 295 - die Fahrbahnbegrenzung
in Form des Breitstrichs mit einer Breite von 0,25 Metern -
begrenzt. Diese Begrenzung darf von den Verkehrsteilnehmern
nicht überfahren werden.
2.1.5. Schutzstreifen
Im Gegensatz zum
Radfahrstreifen ist der Schutzstreifen lediglich durch eine
Leitlinie - Zeichen 340 - von der Fahrbahn abgegrenzt. Diese
Leitlinie darf bei Bedarf überfahren werden, sofern keine
anderen Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden. Der
Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen
mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.
2.1.6. Fahrradstraße
Die Fahrradstraße ist
ein Radweg auf der Fahrbahn. Durch das Zeichen 244.1 wird
anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr von der Nutzung der
Fahrbahn ausgeschlossen, es sei denn, dies ist durch
Zusatzzeichen erlaubt. Auf einer Fahrradstraße haben unabhängig
von weiteren Nutzungserlaubnisregelungen Radfahrer Vorrang.
2.2. Nicht
benutzungspflichtige Radwege
Radwege ohne
Benutzungspflicht sind fahrbahnbegleitend baulich angelegte
Fahrstreifen, die dem Radverkehr vorbehalten sind. Es ist - etwa
durch Piktogramme - für jeden erkennbar, dass essich um einen
Radweg handelt, jedoch ist dieser ohne Benutzungsanordnung durch
eines der Zeichen 237, 240 oder 241 angelegt. Diese Radwege
dürfen nur rechtsseitig befahren werden, es sei denn, das
Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“ erlaubt auch den
Linksverkehr. Dies soll aber innerorts weitestgehend vermieden
werden.
2.3. Keine Radwege
Keine Radwege sind
hingegen für den Radverkehr freigegebene Gehwege.
Wissenschaftliche
Dienste Sachstand – WD 7 - 3000 - 191/13
Link zum Gutachten
05.0 Kinder mit Rädern auf Gehwegen
TOP
Diesbezüglich ist die
Regelung im § 2 Abs. 5 StVO eindeutig.
Dort heißt es:
(5)
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis
zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege
benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg
vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum
vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen.
Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer
geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese
Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg
ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist
insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist.
Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der
Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den
Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer
Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese
begleitende Aufsichtsperson absteigen.
05.1
Aufsichtspflichtige Personen
TOP
Der Umfang und die
Sorgfalt wahrzunehmender Aufsichtspflichten ergeben sich aus dem
BGB. Diesbezüglich wird auf die bereits gemachten Ausführungen
im Kapitel „Handlungsfeld des Verkehrsrechts“ verwiesen.
Eine Verletzung der
Aufsichtspflicht liegt immer dann vor, wenn die
aufsichtsführende Person ihren Pflichten nachweislich nicht
nachgekommen ist. In erster Linie richten sich die
Schadensersatzansprüche bei der Verletzung von
Aufsichtspflichten nach § 832 BGB und § 831 BGB.
§ 831
BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen)
§ 832
BGB (Haftung des Aufsichtspflichtigen)
Haftungspflichten
entstehen aber nur dann, wenn eindeutig ist, dass die
verantwortliche Person ihre Aufsichtspflicht tatsächlich
verletzt hat und das jeweils eingetretene Schadensereignis
vorhersehbar war.
Daraus kann abgeleitet
werden, dass Eltern beziehungsweise andere aufsichtspflichtige
Personen die ihnen anvertrauten Personen nicht permanent
überwachen müssen. Kommt es trotz größter Aufmerksamkeit
aufsichtspflichtiger Personen im Straßenverkehr zu einem Unfall
des ihnen anvertrauten Schützlings, muss die Frage der
Verantwortung sorgfältig am Einzelfall geprüft werden. Das ist
im Übrigen auch Aufgabe der Polizei bei der Aufnahme solcher
Unfälle. Das bedeutet, dass möglichst genau der Hergang des
Unfalls zu ermitteln ist. Haftungsansprüche scheiden zum
Beispiel dann aus, wenn unvorhergesehene und spontane Taten von
Personen, die der Aufsicht unterliegen, den Schaden verursacht
haben. Zwar entscheidet die Polizei nicht über „Recht oder
Schuld“, dennoch wird auf der Grundlage polizeilicher
Ermittlungsarbeit zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, wer
für den angerichteten Schaden aufzukommen hat.
05.2
Fußgänger
TOP
Fußgänger haben die
Gehwege zu benutzen und die im § 25 StVO (Fußgänger) enthaltenen
Regelungen zu beachten.
§ 25
StVO (Fußgänger)
Andere Verkehrsarten
dürfen die für Fußgänger vorgesehenen Gehwege nicht benutzen,
soweit es sich nicht um einen Schonraum handelt, der sowohl von
Fußgängern als auch von Radfahrern benutzt werden kann. Das
Radfahren auf Gehwegen ist eine bußgeldbewehrte
Ordnungswidrigkeit.
Skateboardfahrer:
Es ist in der StVO nicht eindeutig geregelt, ob Skateboardfahrer
den Bürgersteig benutzen dürfen oder auf der Straße fahren
müssen. Das liegt an der unklaren Definition in § 24 StVO.
§ 24
StVO (Besondere Fortbewegungsmittel)
Nach der hier
vertretenen Auffassung haben Skateboardfahrer die Gehwege zu
benutzen, weil sie eigentlich in den Katalog der besonderen
Fortbewegungsmittel mit aufgenommen werden müssten.
Sie sind also auf den
Gehwegen, in Fußgängerzonen und auch in anderen
verkehrsberuhigten Bereichen zugelassen, soweit sie dort die für
alle Verkehrsteilnehmer geltenden Grundregeln des § 1 StVO
beachten.
§ 1 StVO
(Grundregeln)
Klares Verbot für die
Straße. Skateboards dürfen nicht auf der öffentlichen Straße
oder auf dem Radweg fahren. Dafür sind sie schlicht zu langsam
und somit als Hindernis einzustufen.
§ 32
StVO (Verkehrshindernisse)
Inlineskater:
Diese Verkehrsteilnehmer sind wie Fußgänger zu behandeln und
müssen den Gehweg benutzen. Dabei müssen sie ihre
Geschwindigkeit den Fußgängern anpassen. Sind keine Gehwege
vorhanden, müssen Inlinefahrer innerorts am rechten oder linken,
außerorts am linken Fahrbahnrand fahren.
06.0
Anpassung an Witterung - Gefahrgut
TOP
Diesbezüglich ist die
Regelung im § 2 Abs. 3a StVO so komplex und unübersichtlich,
dass an dieser Stelle nur auf den Wortlaut der Norm verwiesen
wird.
§ 2 StVO
(Straßenbenutzung durch Fahrzeuge)
Diese Norm enthält nicht
nur eine Verpflichtung, sich sofort an plötzlich eintretende
Witterungsverhältnisse anzupassen. Hinsichtlich der Bereifung im
Winter wird von Fahrzeughaltern auch erwartet, ihre Fahrzeuge
mit einer „geeigneten“ Bereifung auszustatten.
Dennoch: Das
Fahren mit Sommerreifen im Winter ist nicht verboten, wohl aber
fahrlässig, denn wenn es zu einem plötzlichen Wintereinbruch
oder zu Blitzeisbildung zum Beispiel auf Autobahnen kommt, ist
die Benutzung eines unzureichend ausgerüsteten Fahrzeuges
mindestens fahrlässig.
Die Norm stellt auf alle
Witterungseinflüsse ab, nicht nur auf die jeweils vorgefundenen
Straßenverhältnisse. Die Anpassungsvorschrift bezieht sich nicht
auch nicht nur auf die Bereifung, sondern auch auf andere
Ausrüstungsgebote hinsichtliche (Beleuchtung, Scheibenwischer
etc.).
Wer ein
kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern
führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte
oder Glatteis, jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn
nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
07.0
Ordnungswidrigkeiten
TOP
Verstöße gegen § 2 StVO
(Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) sind bußgeldbewehrt. Im
Folgenden werden einige Verstöße aus dem Bußgeldkatalog 2023
zitiert.
§ 2 Abs. 1 StVO
102000
Sie
benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn. 10 Euro
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; §
24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
102100
Sie benutzten
vorschriftswidrig den Gehweg. 55,00 Euro
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; §
24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 2 BKat
102126
Sie
benutzten vorschriftswidrig den linken Radweg. 55,00 Euro
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; §
24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 2 BKat
§ 2 Abs. 2 StVO
102006
Sie
fuhren nicht möglichst weit rechts. 5,00 Euro
§ 2 Abs. 2, § 49 StVO; §
24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
102130
Sie
benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite. 15,00 Euro
§ 2 Abs. 2, § 49 StVO; §
24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 3.1 BKat
102144
Sie
missachteten als Radfahrer das Rechtsfahrgebot, indem Sie den
markierten Schutzstreifen nicht benutzten, und gefährdeten
dadurch Andere. 25,00 Euro
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2,
§ 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG;
3.4.2 BKat; § 19 OWiG
§ 2 Abs. 3, 3a StVO
102148
Sie
ließen die in Längsrichtung fahrende Schienenbahn nicht
durchfahren. 5,00 Euro
§ 2 Abs. 3, § 49 StVO; §
24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 5 BKat
102706
Sie fuhren bei Glatteis,
Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne die
vorgeschriebenen Reifen für winterliche Wetterverhältnisse. 1
Punkt und 60,00 Euro
§ 2 Abs. 3a, § 49 StVO;
§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 5a BKat
102690
Sie
verhielten sich als Führer eines kennzeichnungspflichtigen
Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei einer Sichtweite
unter 50 m/Schneeglätte oder Glatteis *) nicht so, dass eine
Gefährdung Anderer ausgeschlossen war. 1 Punkt 140,00 Euro
§ 2 Abs. 3a, § 49 StVO;
§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 6 BKat
§ 2 Abs. 4 StVO
102167
Sie
fuhren als Radfahrer/Mofafahrer *) nebeneinander und
Behinderten +) dadurch
Andere. 20,00 Euro
§ 2 Abs. 4, § 49 StVO; §
24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 7.2.1 BKat
102174
Sie
befuhren den Radweg in nicht zulässiger Richtung, obwohl ein
Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden war,
und behinderten +)
dadurch Andere. 25,00 Euro
§ 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2,
§ 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG;
7.3.1 BKat; § 19 OWiG
102021
Sie
benutzten als Mofafahrer vorschriftswidrig den Radweg innerhalb
einer geschlossenen Ortschaft. Es kam zum Unfall. 35,00 Euro
§ 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2,
§ 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat;
§ 19 OWiG
08.0
Zunahme der Wegeunfälle
TOP
Bei einem Wegeunfall
handelt es sich, nach dem Sprachgebrauch der Unfallversicherer,
um einen meldepflichtigen Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder
zurück nach Hause.
Diesbezüglich belegen
die Zahlen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV),
dass nicht nur die Unfälle mit Fahrrädern, sondern auch die mit
E-Bikes und E-Scootern in einem besorgniserregenden Umfang
zugenommen haben. Inzwischen handelt es sich bei jedem fünften
Wegeunfall um einen Unfall mit dem Fahrrad.
Auch die Unfälle mit dem
E-Bike oder Pedelec haben sich von 2019 bis 2022 mehr als
vervierfacht, siehe Pressemeldung der DGUV vom 16. Juni 2023:
Wegeunfälle mit dem Fahrrad nehmen zu - DGUV. Dieser Trend hat
sich auch in der Polizeibehörde, in der Lars und Mia ihren
Dienst versehen eingestellt.
Beispiel: Im Innenstadtbereich haben die Zweiradunfälle
zugenommen. Lars und Mia haben deshalb einen Haltepunkt an einem
Ort eingenommen, an dem sich in den letzten Wochen mehrere
Unfälle ereignet haben, die durch Radfahrer verursacht wurden,
die einen markierten und beschilderten Schutzstreifen verließen,
um unter Nutzung der Normalfahrspur für Pkw vorausfahrende
Radfahrer besser überholen zu können. Dabei ist es zu
Zusammenstößen mit Pkw gekommen. Lars und Mia stehen mit ihrem
Streifenwagen auf einem breiten Gehweg, den die Radfahrer nicht
einsehen können, den Beamten es aber jederzeit möglich ist, auf
festgestelltes Fehlverhalten sofort reagieren zu können.
Rechtslage?
Dass es in diesem
Beispiel um die Erforschung und Verfolgung von Verkehrsverstößen
geht, die von Radfahrern, E-Bike-Fahrern oder den Benutzern von
E-Scootern begangen werden können, dürfte offenkundig sein.
Die Frage, auf die es
dennoch zuerst einmal eine Antwort zu finden gilt, lautet:
Durften Lars und Mia ihren Streifenwagen auf einem Gehweg
positionieren, um den Radfahrverkehr beobachten und sofort
einschreiten zu können, wenn von den Beamten ein Fehlverhalten
festgestellt worden ist?
Diese Frage gilt es
zuerst einmal zu konkretisieren, um sie rechtlich korrekt
beantworten zu können.
Frage 1:
Handelt es sich bei der
Einnahme eines Haltepunktes bereits um eine polizeiliche
Maßnahme, die den Nachweis einer Ermächtigung voraussetzt?
Frage 2:
Lässt es die
Straßenverkehrsordnung zu, dass Polizeibeamte ihre
Dienstfahrzeuge zum Zweck der Überwachung des Straßenverkehrs
auf einem Gehweg platzieren dürfen?
Zur Frage 1:
Bei der Einnahme eines
Haltepunktes handelt es sich noch nicht um eine polizeiliche
Maßnahme, durch die in die Rechte von Grundrechtsträgern
eingegriffen wird. Insoweit reicht es aus, dass Lars und Mia
sowohl örtlich als auch sachlich zuständig sind. Es kann davon
ausgegangen werden, dass Lars und Mia im örtlichen
Zuständigkeitsbereich der Behörde den Haltepunkt einnehmen, in
dem sie Polizeivollzugsdienst versehen, insoweit kann von
örtlicher Zuständigkeit ausgegangen werden. So lange, wie noch
kein Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmer festgestellt wurde,
dient die Einnahme eines Haltepunktes dem Zweck, den
Straßenverkehr zu überwachen. Diese Aufgabe wird durch das
Polizeiorganisationsgesetz in Nordrhein-Westfalen (POG NRW) den
Kreispolizeibehörden übertragen.
§ 11 POG
NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden)
Die Einnahme des
Haltepunktes dient diesem Zweck.
Definition Bußgeldkatalog: Ziel der Verkehrsüberwachung ist
es, Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um Unfälle oder
Staus zu vermeiden. Die Verkehrsüberwachung dient aber auch
dazu, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und mit
Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog zu ahnden. Die
Verkehrsüberwachung soll zudem dazu beitragen, dass
Verkehrsteilnehmer sich an die bestehenden Regeln halten und
fair miteinander umgehen. Die Verkehrsüberwachung hat also immer
auch eine erzieherische Absicht.
Bußgeldkatalog 2023: So funktioniert die Verkehrsüberwachung in
Deutschland
Bei der Einnahme eines
Haltepunktes handelt es sich um so genanntes „schlicht
hoheitliches Handeln“. Dafür reicht der Nachweis der
Zuständigkeit aus.
Zur Frage 2
Die Benutzung von
Gehwegen, die durch Zeichen 239 der Anlage zur StVO
gekennzeichnet sind, ist dem Fahrzeugverkehr nicht gestattet.
Um die Nutzung eines
Gehweges zur Überwachung des Straßenverkehrs durch Polizeibeamte
rechtfertigen zu können, ist es deshalb notwendig, nachzuweisen,
dass die dafür nachzuweisenden Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme von Sonderrechten gegeben sind.
§ 35
StVO (Sonderrechte)
Danach ist zum Beispiel
die Polizei von der Einhaltung bestehender Verkehrsregeln
befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend
geboten ist. Bei der Wahrnehmung der Überwachung des
Straßenverkehrs handelt es sich offensichtlich um eine
Zuständigkeit, die der Polizei durch POG NRW übertragen worden
ist. Die Inanspruchnahme eines Gehweges zur Erfüllung dieser
hoheitlichen Aufgabe ist auch dringend geboten, um ein zunehmend
unfallträchtigeres Fehlverhalten nicht nur feststellen, sondern
gegebenenfalls auch verfolgen zu können. Hier wird davon
ausgegangen, dass durch die Art und Weise der Inanspruchnahme
von Sonderrechten durch Lars und Mia der Fußgängerverkehr nicht
beeinträchtigt wird, so dass von Lars und Mia Sonderrechte unter
gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung in Anspruch genommen werden.
09.0
Beispiel: Verwarnung eines Radfahrers
TOP
Lars und Mia haben den
Haltepunkt gerade erst eingenommen, als sie Zeuge des
nachfolgend skizzierten Sachverhalts werden.
Beispiel: Auf dem markierten Schutzstreifen nähert sich ein
Radfahrer, der offensichtlich nur eins im Sinn hat: möglichst
schnell an seinen Zielort zu kommen. Um schnell eine vor ihm
fahrende Radfahrerin überholen zu können, hält er es für
angemessen, ruckartig auf die Fahrspur der Pkw-Fahrer
auszuweichen. Dabei wäre es fast zu einem seitlichen
Zusammenstoß mit einem Pkw-Fahrer gekommen, der erkennbar erbost
reagiert und durch Betätigen der Hupe seinen Unmut zum Ausdruck
bringt. Lars und Mia nehmen dieses Fehlverhalten des Radfahrers
zum Anlass, ihn nicht nur anzuhalten, sondern für sein
Fehlverhalten auch mit einem Verwarnungsgeld zu belegen.
Rechtslage?
Im Bußgeldkatalog 2023
heißt es, das festgestellte Fehlverhalten des Radfahrers
betreffend, wie folgt:
102144 Sie missachteten als Radfahrer das
Rechtsfahrgebot, indem Sie den markierten Schutzstreifen nicht
benutzten, und gefährdeten dadurch Andere. 25,00 Euro
Auch das Anhalten des
Radfahrers setzt voraus, dass Lars und Mia nur dann rechtmäßig
einschreiten, wenn sie sowohl zuständig als auch ermächtigt
sind. Das die beiden örtlich zuständig sind, das wurde bereits
festgestellt.
Im Gegensatz zur
örtlichen Zuständigkeit, die gleich geblieben ist, hat sich aber
die sachliche Zuständigkeit von Lars und Mia verändert, denn
nunmehr geht es nicht mehr um die Überwachung des
Straßenverkehrs, sondern um die Verfolgung einer festgestellten
Verkehrsordnungswidrigkeit. Diesbezüglich ist die sachliche
Zuständigkeit durchaus kompliziert geregelt, denn dafür stehen
unterschiedliche Rechtsquellen zur Verfügung, die im Folgenden
dargestellt werden.
§ 10 POG
NRW (Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden)
§ 11 POG
NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden)
Ergänzend dazu heißt es
in der Erlassregelung NRW „Verfolgung von Verkehrsverstößen
durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von
Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden RdErl.
d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43.8 - 57.04.16 -
v. 2.11.2010“ wie folgt:
Die
Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24
a und 24 c des StVG.
Dazu ist Folgendes
anzumerken: § 23 StVO ist weggefallen und im § 24 StVG wird
auf § 6 StVG (Verordnungsermächtigung) verwiesen. Danach ist das
Bundesministerium für Verkehr befugt, zur Abwehr von Gefahren
für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf
öffentlichen Straßen, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
Bundesrates zu erlassen. Dazu gehört insbesondere die
Straßenverkehrsordnung und die dort im § 49 StVO
(Ordnungswidrigkeiten) aufgelisteten
Verkehrsordnungswidrigkeiten.
§ 49
StVO (Ordnungswidrigkeiten)
Diese
Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und zu verfolgen ist Aufgabe
der Polizei. Da im § 49 StVO die Paragrafen 24a StVG (0,5
Promille-Grenze) und der § 24c StVG (Alkoholverbot für
Fahranfänger und Fahranfängerinnen) nicht aufgeführt sind,
verweist der oben zitierte Erlass konsequenterweise im Hinblick
auf die polizeiliche Zuständigkeit auch auf diese beiden von der
Polizei zu verfolgenden Verkehrsordnungswidrigkeiten.
§ 24a
StVG (0,5 Promille-Grenze)
§ 24c
StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen)
Damit ist der Reigen von
Regelungen, die die polizeiliche Zuständigkeit im Hinblick auf
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, wozu auch
Verkehrsordnungswidrigkeiten gehören, noch nicht abgeschlossen,
denn im Ordnungswidrigkeitengesetz sind
weitere Regelungen enthalten, die sowohl die Erforschung als
auch die Verfolgung und auch die der Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei betreffen.
§ 53 OWiG (Aufgaben der Polizei)
§ 56 OWiG (Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde)
§ 57 OWiG (Verwarnung durch Beamte des Außen- und
Polizeidienstes)
Ich gehe davon aus, dass
Sie die verlinkten Gesetzesquellen aufgerufen und auch gelesen,
zumindest aber grob gesichtet haben. Aber auch wenn Sie das
getan haben, gehe ich nicht davon aus, dass Sie bereits jetzt
schon alles verstanden haben. Das ist auch nicht erforderlich,
denn für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte reicht es im
Prinzip aus, darauf vertrauen zu können, dass die Polizei sowohl
zur Erforschung als auch zur Verfolgung – und in einem
begrenzten Ausmaß, gemeint ist das Verwarnungsgeldverfahren,
auch dazu befugt ist, festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeiten
vor Ort mit dem Einverständnis des Betroffenen durch die
Festsetzung eines Verwarnungsgeldes ahnden können. Dennoch
sollten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte wissen, wo und wie
die Zuständigkeiten geregelt sind.
Unabhängig von der oben
skizzierten sachlichen Zuständigkeit sind Lars und Mia natürlich
auch weiterhin zuständig im Hinblick auf Aufgaben, die sich aus
der Überwachung des Straßenverkehrs ergeben. Diese Zuständigkeit
erlischt ja nicht automatisch, wenn speziellere Zuständigkeiten
greifen, zumal im hier zu erörternden Fall, dem sich
verkehrswidrig verhaltenen Radfahrer ja auch Zeichen und
Weisungen erteilt werden, für die eine Befugnis in Betracht
kommt, die sich aus dem § 36 Abs. 5 StVO (Zeichen und Weisungen
der Polizeibeamten) ableiten lässt. Wie dem auch immer sei.
Sinnvoll ist es, zuerst einmal davon auszugehen, dass Lars und
Mia zur Verfolgung des festgestellten Fehlverhaltens sachlich
zuständig sind.
Die Frage, auf die es
jetzt eine Antwort zu finden gilt, lautet: Welche Befugnis
erlaubt es den beiden Beamten, den sich verkehrswidrig
verhaltenen Radfahrer anzuhalten.
Zuerst einmal ist
festzustellen, dass sich die Rechtsfolge des „Anhaltens“ sowohl
aus § 36 Abs. 5 StVO ergeben könnte, aufgrund des engen
Sachzusammenhangs zu der festgestellten
Verkehrsordnungswidrigkeit ist jedoch davon auszugehen, dass dem
Anhalten das Ziel zugrunde liegt, gegen den Radfahrer das
Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten zu können. Das setzt
voraus, dass die Identität des Radfahrers festgestellt wird und
das führt uns zum § 163b StPO (Maßnahmen zur
Identitätsfeststellung), dem in diesem Beispiel der Vorrang zu
gewähren ist.
§ 163b
StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung)
Da es sich bei dem
Radfahrer aber nicht um einen Verdächtigen, sondern um den
Betroffenen einer Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, ist zuerst
einmal zu klären, ob § 163b StPO überhaupt zum Zweck der
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten angewendet werden kann.
Diesbezüglich ist die Regelung im § 46 OWiG (Anwendung der
Vorschriften über das Strafverfahren) eindeutig.
§ 46
OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)
Der § 46 OWiG erfüllt
insoweit die Funktion einer Transmissionsklausel.
Insoweit kann
festgestellt werden, dass zum Zweck der Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten auf der Grundlage von § 163b StPO die
Identität des Radfahrers festgestellt werden kann. Die Befugnis
spricht zwar von einem Verdächtigen, da es den aber im
Ordnungswidrigkeitenrecht nicht gibt, ist §
163b StPO durch die Sprachfigur des Betroffenen zu erweitern.
Natürlich kann auf der Grundlage dieser Befugnis auch bei einem
Betroffenen dessen Identität festgestellt werden. Obwohl der
Radfahrer bei der Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit
sozusagen „betroffen“ wurde und gegen ihn als damit verbundene
Folge das Bußgeldverfahren gegen ihn durch Lars eingeleitet
wird, ändert das nichts daran, dass der Radfahrer von Lars als
„Betroffener einer Ordnungswidrigkeit“ in Anspruch genommen
wird. Wie dem auch immer sei. Die Identität des Radfahrers wird
zuerst einmal benötigt, um einen Datenabgleich durchführen zu
können, der sozusagen standardgemäß zu einer jeden
Personenkontrolle gehören sollte, denn nur durch einen
Datenabgleich lässt sich feststellen, ob der Radfahrer eventuell
im Fahndungssystem der Polizei zur Festnahme ausgeschrieben ist.
Würde auf solch einen Datenabgleich verzichtet und könnte der
Radfahrer im Anschluss an die noch nicht beendete Kontrolle
weiterfahren, obwohl er von Lars und Mia hätte festgenommen
werden müssen, wenn er zur Festnahme ausgeschrieben ist, dann
ließe solch ein polizeiliches Unterlassen nur einen Schluss zu,
nämlich den, dass Polizeibeamte inkompetent eingeschritten sind.
Anzuwendende Befugnis
für den Datenabgleich ist in diesem Beispiel der § 98c StPO
(Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten), denn der ist „zur
Aufklärung einer Straftat“, wie es im § 98c StGB heißt,
erforderlich, weil strafprozessuale Befugnisse auch zur
„Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten“ greifen, siehe § 46 OWiG.
§ 98c
StPO (Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten)
Da das Thema des
Datenabgleichs an anderer Stelle in diesem Kurs mit gebotener
fachlicher Gründlichkeit erörtert wird, sollen die hier
gemachten Ausführungen zuerst einmal ausreichen, um
nachvollziehen zu können, warum auch im Rahmen der anstehenden
Kontrolle des Radfahrers ein Datenabgleich durchzuführen ist,
was aber voraussetzt, dass die dafür erforderlichen
personenbezogenen Daten erhoben werden.
Beispielfortschreibung: Der Datenabgleich ergibt, dass der
Radfahrer nicht nur an der von ihm angegebenen Wohnadresse
gemeldet ist, sondern gegen ihn auch nichts im polizeilichen
Datenbestand enthalten ist, was weiterführende Maßnahmen
erforderlich machen würde. Aus diesem Grunde bietet Lars,
nachdem er den Radfahrer entsprechend belehrt hat, nunmehr ein
Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro für die von ihm begangene
Verkehrsordnungswidrigkeit an, weil der Mann sein Fehlverhalten
einsieht, und auch dazu bereit ist, das Verwarnungsgeld sofort
zu bezahlen. Rechtslage?
Als Befugnis für die
Festsetzung eines Verwarnungsgeldes greifen nunmehr wieder die
Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
§ 56
OWiG (Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde)
§ 57
OWiG (Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes)
10.0
Der Bußgeldkatalog als Ermessensrichtlinie
TOP
Bei der Festsetzung der
Höhe des Verwarnungsgeldes sind Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte an die Vorgaben des bundeseinheitlichen
Bußgeldkataloges gebunden, in dem die jeweilige Höhe des
Verwarnungsgeldes für das jeweils festgestellte Fehlverhalten
festgelegt ist.
Bei diesen Vorgaben
handelt es sich um so genannte „das Ermessen einschränkende
Bestimmungen“, von denen nur in Ausnahmefällen abgewichen werden
darf. Soweit ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben ist, wofür
das Beispiel wirklich keinen Anlass zu erkennen ist, ist aus
Gründen der Gleichbehandlung das Verwarnungsgeld in der Höhe
festzusetzen, die im Bußgeldkatalog vorgegeben ist. Insoweit
steht den einschreitenden Beamten diesbezüglich kein Ermessen
zu.
Ermessen setzt nämlich
grundsätzlich voraus, dass eine Behörde in der von ihr
anzuwendenden Rechtsnorm Ermessen eingeräumt wird. Dabei handelt
es sich um Ermächtigungen, die durch die Worte wie: „kann, darf
oder soll“ einen Ermächtigungsbereich eröffnen. Um solch eine
Ermessensvorschrift handelt es sich zum Beispiel auch bei den
hier anzuwendenden Befugnissen, denn § 56 OWiG räumt der
Verwaltungsbehörde durch das Wort „kann“ Ermessen ein und somit
auch im Sinne von § 57 OWiG für Polizeibeamte gilt, weil § 57
OWiG auf § 56 OWiG verweist.
§ 56
OWiG (Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde)
§ 57
OWiG (Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes)
Ist der Polizei Ermessen
eingeräumt, dann ergibt sich daraus für die Betroffenen
polizeilicher Maßnahmen ein Anspruch, der darin besteht, dass
die Behörde ihr eingeräumtes Ermessen ermessensfehlerfrei
auszuüben hat.
BVerfG 1965: Der Ermessensspielraum kommt vor allem auch
darin zum Ausdruck, dass - trotz genauer Umschreibung der
Voraussetzungen für die jeweils zu treffende oder getroffene
Maßnahme, diese niemals obligatorisch ist, sondern stets im
pflichtmäßigen Ermessen des anordnenden
Amtswalters steht; das folgt zum Beispiel aus dem Wort
„darf“.
BVerfG,
Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/85.
Übertragen auf das hier
zu erörternde Beispiel bedeutet dies, dass eingeräumtes
„Auswahlermessen“ rechtsfehlerfrei zur Anwendung kommt, wenn
Lars sich an die Vorgaben des Bußgeldkataloges hält. Unabhängig
davon hat Lars auch die Vorgaben von Erlassregelungen zu
beachten, die von seinem obersten Dienstherrn, die das
Verwarnungsgeldverfahren betreffen, erlassen hat.
11.0
Erlassregelung Verwarnungsgeldverfahren NRW
TOP
Bei der Anwendung des
Verwarnungsgeldverfahrens sind davon Gebrauch machende
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte nicht nur an die bereits
erörterten Vorgaben bei der Ahndung geringfügiger
Verkehrsordnungswidrigkeiten gebunden. Darüber hinausgehend
haben Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte auch die Erlasse zu
beachten, die von den jeweils obersten Dienstbehörden der
Polizei, in NRW ist dies das Innenministerium, erlassen wurden.
Die das Verwarnungsgeld betreffenden Vorgaben aus dem Erlass NRW
werden in gekürzter Form im Folgenden zitiert:
2
Verwarnungen
2.1
Bedeutung der Verwarnung
Durch
die Erteilung einer Verwarnung, ggf. unter Erhebung eines
Verwarnungsgeldes, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren im so
genannten vereinfachten Verfahren erledigt werden. [...].
2.1.1
Unbedeutende Verkehrsordnungswidrigkeiten
Bei
unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeiten kommt eine Verwarnung
ohne Verwarnungsgeld in Betracht.
2.1.2
Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten
Die [im
Bußgeldkatalog] aufgeführten Verwarnungsgeldtatbestände sind
Beispiele für geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten. Grob
verkehrswidriges Verhalten oder Rücksichtslosigkeit schließt die
Ahndung als geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit aus.
2.2
Höhe
des Verwarnungsgeldes
Bei
Verkehrsordnungswidrigkeiten kommen Verwarnungsgelder nur in
Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55 Euro in
Betracht. [...]. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Betroffenen bleiben in der Regel unberücksichtigt.
2.3
Ermächtigung
Polizeivollzugsbeamte werden hiermit gemäß den §§ 57 Absatz 2,
58 Absatz 1 OWiG ermächtigt, bei geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten nach [...] den
Betroffenen gemäß § 56 OWiG zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld
zu erheben.
2.4
Verwarnungsverfahren mit Verwarnungsgeld
2.4.1
Grundsatz
Eine
Verwarnung kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Sie
ist nach Möglichkeit mündlich zu erteilen.
2.4.2
Mündliche Verwarnung
Der
Betroffene ist zunächst auf den von ihm begangenen
Verkehrsverstoß hinzuweisen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich
zu dem Vorwurf zu äußern.
[...].
Ist der
Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, so ist ihm an
Ort und Stelle mitzuteilen, dass ein Bußgeldverfahren
eingeleitet wird. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem
Vorwurf zu äußern.
[...].
2.4.3
Bezahlung
Ist der
Betroffene mit der Verwarnung einverstanden, erhält er die
Möglichkeit, mit Kredit- oder Girocard (ehemals EC-Karte) das
Verwarnungsgeld zu bezahlen. [...]. Ist der Betroffene mit der
Verwarnung einverstanden, kann oder will aber das
Verwarnungsgeld nicht an Ort und Stelle zahlen, ist ihm eine
Zahlungsaufforderung (Anlage 14) auszuhändigen. [...]. Ist das
Verwarnungsgeld innerhalb von 30 Tagen (Referenz: Tattag) nicht
eingegangen, ist ohne weitere Anhörung gegen den Betroffenen
eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu
erstatten. Geht das Verwarnungsgeld nach Abgabe der Anzeige an
die Bußgeldstelle ein, ist die Rückzahlung auf Kosten des
Betroffenen zu veranlassen.
[...].
Falls der Betroffene versichert, dass er das Verwarnungsgeld
nicht an Ort und Stelle mit Kredit- bzw. Girocard in Euro
entrichten kann, ist es zulässig, den Euro-Betrag in bar [...]
Entgegenzunehmen. Wechselgeld ist nicht vorzuhalten.
[...].
2.6
Wirksamkeitsvoraussetzungen, Rechtswirkungen
2.6.1
Einverständnis des Betroffenen
Die
Verwarnung ist wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über
sein Weigerungsrecht mit dem Verfahren einverstanden ist und das
Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb der festgelegten
Frist zahlt.
Die
Belehrung über sein Weigerungsrecht soll dem Betroffenen
deutlich machen, dass die Erledigung des Verfahrens durch die
Verwarnung von seiner Mitwirkung abhängt. Der Betroffene ist
darauf hinzuweisen, dass im Falle seiner Weigerung ein
Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Bei der Belehrung ist der
Betroffene auch über die Verwaltungsgebühr und die Auslage für
die Zustellung eines Bußgeldbescheides in Höhe von ca. 29 € zu
informieren. Der Hinweis ist jedoch nach Form und Inhalt so zu
geben, dass die freie Entschließung des Betroffenen nicht
beeinträchtigt wird. Für ausländische Verkehrsteilnehmer sind
entsprechende Belehrungen bereitzuhalten.
Die
Zahlung des Verwarnungsgeldes ersetzt die ausdrückliche
Erklärung des Einverständnisses. Erklärt der Betroffene nach
ursprünglicher Weigerung, die Verwarnung anzunehmen und das
Verwarnungsgeld zahlen zu wollen, so ist die Verwarnung zu
erteilen.
Erlass NRW: Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei
12.0
Zusammenfassung Verwarnungsgeldverfahren
TOP
Lisa hat den Radfahrer
angehalten, indem sie ihm mit einer Winkerkelle deutliche
Anhaltezeichen gegeben hat. Dabei handelte es sich um Weisungen
im Sinne von § 36 StVO (Zeichen und Weisungen der
Polizeibeamten), die von Verkehrsteilnehmern zu befolgen sind
und die allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vorgehen,
den Radfahrer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht
entbinden.
§ 36
StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten)
Natürlich lässt sich
dieses Anhalten auch auf § 163b StPO stützen, denn um die
Identität eines Radfahrers feststellen zu können, ist dieser
natürlich zuerst einmal anzuhalten, auch wenn diese Rechtsfolge
im § 163b StPO nicht ausdrücklich genannt ist.
§ 163b
StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung)
Wie dem auch immer sei.
Es führen bekanntermaßen immer mehrere Wege nach Rom.
Am Kontrollort wird der
Radfahrer zuerst einmal darüber belehrt, was ihm vorgeworfen
wird, um ihm dann, wenn er sein Fehlverhalten einsieht, zur
Ahndung der festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit ein
Verwarnungsgeld gemäß Bußgeldkatalog anzubieten.
Nur zur Erinnerung:
102144 Sie missachteten als Radfahrer das
Rechtsfahrgebot, indem Sie den markierten Schutzstreifen nicht
benutzten, und gefährdeten dadurch Andere. 25,00 Euro
Der Radfahrer war damit
einverstanden, diesen Betrag an Ort und Stelle zu entrichten.
Das, was jetzt noch zu tun bleibt, ist die Aufforderung an den
Radfahrer, sich in Zukunft an die Verkehrsregeln zu halten.
Dieses Kapitel möchte
ich mit der Feststellung beenden, dass es sich bei der
Festsetzung eines Verwarnungsgeldes um einen Verwaltungsakt
handelt, dessen Adressat der Betroffene einer
Verkehrsordnungswidrigkeit ist. Der Radfahrer wird somit als
Betroffener und nicht als ein Verdächtiger und erst recht nicht
als ein Beschuldigter von Lars in Anspruch genommen.
13.0
Schlüsselwörter
TOP
Die folgenden
Schlüsselwörter stehen auch im Ordner ABC-VR zur Verfügung. Die
Anzahl der Fachbegriffe wird dort kontinuierlich
fortgeschrieben.
Beschuldigter
Betroffener
Bußgeldkatalog - Ermessensrichtlinie
Bußgeldkatalog –
Verkehrsüberwachung
Verkehrsüberwachung – Haltepunkte
Ordnungswidrigkeiten -
Transmissionsklausel
Sonderrechte - Inanspruchnahme
Verdächtiger - Tatverdacht
Verwaltungsakt (VA) - Begriff
Verwarnungsgeldverfahren
Zuständigkeit - schlicht
hoheitliches Handeln
Fehler, Verbesserungsvorschläge und Fragen richten Sie bitte an:
info@rodorf.de
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