Rodorf.de
ABC-VR

Fenster schließen  

Beschuldigter

Maßnahmen der Strafverfolgung richten sich grundsätzlich gegen Personen, die im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben. Sobald die Strafverfolgungsbehörden gegen einen Tatverdächtigen strafverfolgende Maßnahmen einleitet, wird diese Person dadurch zwangsläufig zu einem Beschuldigten.

Beschuldigter ist nur der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigten betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft setzt somit einen Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde voraus, gegen einen Tatverdächtigen das Strafverfahren betreiben zu wollen, denn der Tatverdacht für sich allein begründet weder die Beschuldigteneigenschaft, noch zwingt er ohne Weiteres zur Einleitung von Ermittlungen.

Dieser Tatverdacht muss von einiger Bedeutung sein.

Nur wenn Ermittlungen aufgrund einer Strafanzeige geführt werden, muss der Verdächtige immer als Beschuldigter behandelt werden. Ansonsten kommt es auf die Stärke des Tatverdachts an.

Nachzuweisen sind somit Tatsachen, die auf eine naheliegende Möglichkeit der Täterschaft oder Teilnahme schließen lassen. Der Verfolgungsbehörde steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu.

Kleinknecht/Meyer-Goßner - StPO - 43. Auflage, S. 15, Rn. 76/77

In einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2014 heißt es:

BGH 2014: Die Beschuldigteneigenschaft setzt zwar nicht nur das objektive Bestehen eines Verdachts, sondern auch den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde hinsichtlich einer Verdachtshypothese voraus, der sich in einem Willensakt manifestiert (...). Wird gegen eine Person förmlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Aber auch ohne förmliche Verfahrenseröffnung gegen die Person ist die konkludente Zuweisung der Rolle als Beschuldigter möglich.

Dies richtet sich danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten bei seinen Aufklärungsmaßnahmen nach außen darstellt (...). Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Ermittlungsbehörde eine Maßnahme trifft, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen.

BGH, Urteil vom 30.12.2014 - 2 StR 439/13

 

TOP 

Fenster schließen