§ 98c StPO Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten
Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes
einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird,
dürfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr
gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende
besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche
Verwendungsregelungen bleiben unberührt.
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