§ 56 OWiG Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die
Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von
fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne
Verwarnungsgeld erteilen.
(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist
nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein
Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld
entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt
oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der
hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese
Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der
Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es
höher ist als zehn Euro.
(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz
1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa
bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten
(Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
(4) Ist die Verwarnung
nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter
denen die Verwarnung erteilt worden ist.
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