§ 10 POG NRW
Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch
Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Wird die Polizei des
Landes Nordrhein-Westfalen durch Bundes- oder Landesrecht ohne nähere
Bezeichnung von Polizeibehörden für zuständig erklärt und ist keine
Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zuständigkeitsregelung
vorgesehen, sind die Kreispolizeibehörden zuständig.
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