§ 25 StVO Fußgänger
(1) Wer zu Fuß geht, muss
die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn
die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die
Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten
oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener
Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das
zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die
Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände
mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem
Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden.
Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen
sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen
sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat
Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten
Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte,
Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es
erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an
Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an
Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu
überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen
überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen
an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht,
darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht
überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der
abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich
dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den
dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
TOP
Fenster schließen
|