Verwaltungsakt (VA) - Begriff Ein Verwaltungsakt (VA) ist gemäß § 35 VwVfG NRW (Begriff des Verwaltungsaktes) jede Verfügung, Entscheidung oder eine andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. § 35 VwVfG NRW (Begriff des Verwaltungsaktes) § 35 Satz 1 VwVfG NRW definiert den VA in dem von Wissenschaft und Rechtsprechung entwickelten Sinne. Da es sich um Maßnahmen von Behörden handeln muss, sind Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsakte keine VA. Gleiches gilt auch für die Maßnahmen der StPO, die von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten getroffen werden. Solche Maßnahmen sind ebenfalls keine Verwaltungsakte. Gleiches gilt für die Sprachfigur des „Justizverwaltungsaktes“, womit ausschließlich Maßnahmen „innerbehördlicher Art“ gemeint sind. Bei den Maßnahmen der StPO handelt es sich schlicht und ergreifend um „strafprozessuale Maßnahmen“ bei denen es sich, was die Polizei anbelangt, oftmals um Zwangsbefugnisse handelt, denn die Zulässigkeit des Zwangs zur Durchsetzung solcher Maßnahmen ergibt sich unmittelbar aus der Maßnahme der StPO, die erzwungen werden kann. Bei dem Rechtsinstitut des Verwaltungsaktes Maßnahmen handelt es sich ausschließlich um Verwaltungshandeln. Das ist bei allen polizeilichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr der Fall. Auch bei der Festsetzung eines Verwarnungsgeldes handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
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