§ 35 VwVfG Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche
Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet
des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der
sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren
Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer
Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
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