§ 832 BGB
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person
verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen
oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich
zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner
Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger
Aufsichtsführung entstanden sein würde.
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