§ 27 StVO Verbände
(1) Für geschlossene
Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden
Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad Fahrende
dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit
nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß
müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.
(2) Geschlossene
Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies
erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen
Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht
unterbrechen.
(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere
am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei
Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband
gehörig gekennzeichnet sein.
(4) Die seitliche Begrenzung
geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn
nötig (§ 17 Absatz 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende
Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht
oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein
solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen,
dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen
die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.
(5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen, dass die für
geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.
(6)
Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.
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