§ 35 StVO Sonderrechte
(1) Von den
Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei,
die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst
befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten
ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die
auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation
im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese
Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der
Erlaubnis, 1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen
Verband (§ 27) fahren lassen wollen, 2. im Übrigen bei jeder
sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz
3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu
übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen
sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2
und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen,
Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes
sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen
der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im
Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser
Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit
für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser
Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu
retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6)
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und
Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch
weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen
Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung
zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert,
zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis
zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der
Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren
Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist
sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter
liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei
eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu
beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und
Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen
Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr
hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von
Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in
Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung
erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese
Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend
von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der
durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und
Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von
Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen
erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge
abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen
283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem
Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch
in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter
anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung
von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit
ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich
ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug
jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in
Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der
Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in
Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte
dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer
ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt
ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a
ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
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