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		§ 24a StVG 0,5 Promille-Grenze
  (1) 
		Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, 
		obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille 
		oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu 
		einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
  (2) 
		Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu 
		dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein 
		Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser 
		Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, 
		wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen 
		konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
  (3) 
		Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
  (4) Die 
		Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro 
		geahndet werden.
  (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale 
		Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen 
		mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der 
		Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die 
		Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser 
		Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher 
		Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs 
		erforderlich ist. 
		
		
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