§ 36 StVO Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu
befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor,
entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner
Sorgfaltspflicht.
(2) An Kreuzungen ordnet an: 1. Seitliches
Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt
vor der Kreuzung“. Der Querverkehr ist freigegeben. Wird dieses
Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt
oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr
kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er
Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. 2. Hochheben eines Arms:
„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“, für
Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.
(3) Diese
Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.
(4)
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an
Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle
einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu
Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch
geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle
oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein
vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die
Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
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