§ 53 OWiG
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach
pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei
alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der
Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von
Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten.
Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den
Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.
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