§ 5 StVO -
Überholen
Inhaltsverzeichnis:
01 Allgemeines 02
Überholen – Begriffsbestimmung 03
Überholverbote 04
Unklare Verkehrslage iSv § 5 StVO 05
Ausgeschilderte
Überholverbote 06 Missachtung von Überholverbotszeichen 07
Überwachung von Überholverbotsstrecken 08
Rechtsüberholen
09 Pflichten des Überholenden im Überblick 10
Rückschaupflicht 11 Unzulässiges Ausscheren 12
Überholgeschwindigkeit 13 Rechtzeitiges und deutliches
Zeichengeben 14 Äußerste Sorgfalt 15
Ausschluss von
Gefährdungen 16 Ausreichender Sicherheitsabstand
17 Gegenverkehr nicht
behindern
18 Beendigung des Überholvorgangs 19
Überholverbot an
Fußgängerüberwegen 20 Überholverbot öffentlicher
Verkehrsmittel/Schulbusse 21 Pflichten des zu Überholenden
22 Überholen und § 315c StGB 23
Schlüsselwörter
01 Allgemeines
TOP
Die Vorschrift wendet sich nur
an den Fahrverkehr. Unbestritten ist, dass falsches Überholen
hinsichtlich seiner Gefährlichkeit für Leib und Leben mit an
höchster Stelle unter den Unfallursachen zu finden ist. 2022
wurden 12.246 Verkehrsunfälle mit Personenschäden statistisch
erfasst, die auf Fehler beim Überholen zurückzuführen sind (Destatis.com
– Fehlverhalten der Fahrer bei Unfällen mit Personenschaden).
Bein den Verstößen gegen den § 5 StVO (Überholen) handelt es
sich, in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO
(Ordnungswidrigkeiten), um bußgeldbewehrte
Verkehrsordnungswidrigkeiten.
§ 5 StVO
(Überholen)
§ 49
Abs. 1 Nr. 5 StVO (Ordnungswidrigkeiten)
Damit
Sie sich einen Eindruck über die insgesamt 94 Begehungsarten
verkehrswidrigen Überholens verschaffen können, die im
Bußgeldkatalog aufgelistet sind, öffnen Sie bitte folgenden
Link.
Bußgeldkatalog 2023
Die
Begehungsarten, die ordnungswidriges Überholen betreffen, sind
dort auf den Seiten 63 bis 70 aufgelistet (TBNR
105100 bis 105006).
02
Überholen – Begriffsdefinition
TOP
Der
unbestimmte Rechtsbegriff des Überholens wird sowohl im § 5 StVO
(Überholen) als auch im Strafgesetzbuch verwendet, siehe § 315c
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs).
Deshalb ist es zuerst einmal erforderlich, sich darüber Klarheit
zu verschaffen, wie der Rechtsbegriff "Überholen" zu definieren ist.
§ 5 StVO
(Überholen)
§ 315c
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)
Diesbezüglich haben sich die Richter des Bundesgerichtshofs 2016
wie folgt positioniert:
BGH 2016:
Leitsatz: 1. Das Tatbestandsmerkmal des Überholens wird auch
durch ein Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung
bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen
verwirklicht, das unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach
den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen
einheitlichen Straßenraum bilden.
An
anderer Stelle:
Überholen im Sinne der Straßenverkehrsordnung meint den
tatsächlichen Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an Fahrzeugen
anderer Verkehrsteilnehmer, die sich auf derselben Fahrbahn in
dieselbe Richtung bewegen oder verkehrsbedingt halten. Nach
Wortlaut und Zweck der Vorschrift des § 315c Abs. 1 StGB, der
auf den Schutz des Lebens, der Gesundheit und bedeutender
Sachwerte vor im Gesetz näher bezeichneten, besonders
gefährlichen Verhaltensweisen im Verkehr abzielt, ist die
Reichweite des Tatbestands des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB indes
nicht auf Überholvorgänge im Sinne der Straßenverkehrsordnung
beschränkt.
[Überholen im Sinne von § 315c StGB bedarf einer
Auslegung, die dem Regelungsgehalt der Strafrechtsnorm
entspricht. Dazu später mehr].
An
anderer Stelle heißt es in dem Beschluss:
Ausgehend
von der Wortbedeutung und unter Berücksichtigung des Umstands,
dass das
Sichbewegen
auf derselben Fahrbahn kein taugliches Kriterium für eine
abschließende Erfassung besonders gefährlicher Fälle des
Vorbeifahrens liefert, wird das Tatbestandsmerkmal des
Überholens auch durch ein Vorbeifahren von hinten an sich in
derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden
Fahrzeugen verwirklicht, das unter Benutzung von Flächen
erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der
Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden. Danach ist ein
Überholen beispielsweise gegeben bei einem Vorbeifahren über
Seiten- oder Grünstreifen, über Ein- oder Ausfädelspuren oder
über lediglich durch Bordsteine oder einen befahrbaren
Grünstreifen von der Fahrbahn abgesetzte Rad- oder Gehwege.
Dagegen fehlt es an einem Überholvorgang etwa bei einem
Vorbeifahren unter Benutzung einer von der Fahrbahn baulich
getrennten Anliegerstraße oder mittels Durchfahren einer
Parkplatz- oder Tank- und Rastanlage auf der Bundesautobahn.
Ebenso
wenig wie das Überholen nach der Straßenverkehrsordnung einen
Spurwechsel nach Abschluss des Überholvorgangs voraussetzt,
kommt es für den strafrechtlichen Begriff des Überholens nach §
315c Abs. 1 Nr. 2b StGB darauf an, dass die Fahrt nach dem
Vorbeifahren an dem anderen Fahrzeug auf dessen Fahrbahn
fortgesetzt wird.
BGH,
Beschluss vom 15. September 2016 - 4 StR 90/16
03
Überholverbote
TOP
Zweck
von Überholverboten ist es, nicht nur den Gegenverkehr, sondern
auch vorausfahrende Fahrzeugführer vor Gefährdungen durch den
Überholenden zu schützen.
Überholverbote auf der Grundlage von § 5 StVO:
-
Bei
unklarer Verkehrslage
-
In durch
Zeichen 276, 277 ausgeschilderten Überholverboten
-
Bei Sicht
unter 50 m für Lkw über 7,5 t
Überholverbote
an
anderer Stelle in der StVO :
-
Überholverbot an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen,
siehe § 20 Abs. 3 StVO
-
Überholverbot an
Fußgängerüberwegen,
siehe § 26 Abs. 3 StVO
§ 20
Abs. 3 StVO (Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse)
§ 26
Abs. 3 StVO (Fußgängerüberwege)
04 Unklare Verkehrslage
iSv
§ 5 StVO
TOP
Die
Beurteilung einer unklaren Verkehrslage richtet sich nicht nach
den Vorstellungen des Überholenden, sondern nach den objektiv
vorhandenen Gegebenheiten. Das bedeutet, dass schon beim
geringsten Verdacht einen Überholvorgang nicht völlig problemlos durchführen
zu können, der Überholwillige von seinem Vorhaben absehen
sollte.
Anders ausgedrückt:
Unklar ist eine Verkehrslage, wenn nach den gegebenen Umständen
mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden kann bzw.
darf.
OLG Brandenburg 2023:
Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit einem
gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa weil
sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende
sogleich tun werde. Eine unklare Verkehrslage liegt nicht schon
dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug langsam fährt.
Vielmehr müssen darüber hinaus weitere konkrete Umstände
hinzutreten, die für ein möglicherweise unmittelbar
bevorstehendes Ausscheren nach links sprechen könnten.
OLG
Brandenburg, Urteil vom 9. März 2023 – 12 U 120/22
Beim
Überholen einer Kolonne hingegen darf der Überholende darauf
vertrauen, wenn er sich bereits im Überholvorgang befindet, dass
aus der Kolonne kein Fahrzeug ausscheren wird.
OLG Celle 2022:
Das Überholen ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer
Verkehrslage unzulässig. Allein der Umstand, dass der Kläger
eine Kolonne von mehreren Fahrzeugen überholt hat, begründet
noch keinen solchen Verstoß. Das Überholen einer Fahrzeugkolonne
ist auch nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht generell verboten.
Eine unklare Verkehrslage besteht nur, wenn sich nicht
verlässlich beurteilen lässt, was Vorausfahrende jetzt sogleich
tun werden. Dies erfordert konkrete Anhaltspunkte aufgrund der
Verkehrssituation, etwa dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer
oder der Örtlichkeit. So muss der Überholende nicht damit
rechnen, dass ein in der Kolonne befindliches Fahrzeug
unvermittelt nach links ausschert, solange keine besonderen
Umstände hinzutreten, die für ein unmittelbar folgendes
Ausscheren sprechen.
OLG
Celle, Urteil vom 8. Juni 2022 – 14 U 118/21
Von
einer unklaren Verkehrslage ist auszugehen, wenn:
-
Die
Örtlichkeit unübersichtlich ist
-
Schlechte Witterungs- und Beleuchtungsverhältnisse bestehen
-
Das
Fahrverhalten des Vorausfahrenden unkalkulierbar bzw. unsicher
ist
-
Der
Überholer nicht die gesamte Überholstrecke überblicken kann
-
Wenn die
Verkehrslage unklar, bzw. nicht eindeutig übersehbar ist
-
Wenn der
Überholer während des gesamten Überholvorgangs nicht jede
Behinderung des Gegenverkehrs ausschließen kann.
05
Ausgeschilderte Überholverbote
TOP
Wer am
Straßenverkehr teilnimmt, hat die durch
Vorschriftzeichen
nach Anlage 2 angeordneten
Ge-
oder Verbote zu befolgen. Dazu gleich mehr.
§ 41 StVO (Vorschriftzeichen)
Ein
ausgeschildertes Überholverbot betrifft in der Regel nur die auf
derselben Fahrbahn fahrenden Fahrzeuge. Vor dem Erreichen
ausgeschilderter Überholverbotszonen müssen bereits begonnene
Überholvorgänge abgeschlossen sein. Das gilt zumindest für mit
Zeichen 276 StVO beschilderte Streckenverbote.
BGH 1974:
Im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für (nur) eine Richtung ist
das Überholverbotszeichen 276 (...)
beachtet,
wenn der Überholende bis zum Zeichen das überholte Fahrzeug
mindestens so weit hinter sich gelassen hat, dass er sich ohne
Gefährdung vor diesem einordnen könnte.
An
anderer Stelle heißt es:
Eine
Gefährdung des überholten Fahrzeugs kann aber nur vermieden
werden, wenn der Überholende bis zum Verbotsschild einen
ausreichenden Sicherheitsabstand zum überholten Fahrzeug
hergestellt hat. Das gilt nicht etwa nur für den Fall, dass der
vom Überholenden benutzte Fahrstreifen bald nach dem
Verbotsschild wegfällt. Auch sonst muss - nach der
Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur StVO soll das Überholverbotszeichen ja
unter anderem gerade „dort aufgestellt werden, wo die
Gefährlichkeit des Überholens dem Fahrzeugführer nicht so
erkennbar ist, dass er von sich aus nicht überholt“ (...) - mit
dem plötzlichen Auftreten einer neuen Verkehrslage in der
Überholverbotszone gerechnet werden, zu deren Bewältigung der
Überholende eine gewisse Bewegungsfreiheit benötigt, um sie ohne
Gefährdung vor allem des überholten Fahrzeugs meistern zu
können. Diese Bewegungsfreiheit, etwa zum plötzlichen Ausweichen
nach rechts, hat der Überholende jedenfalls nicht im
ausreichenden Maße, wenn er erst nach dem Verbotsschild zunächst
einmal durch weitere Beschleunigung einen ausreichenden Abstand
zum überholten Fahrzeug herstellen muss. Darin wird der
überholte Fahrzeugführer unter Umständen zu Reaktionen genötigt,
die sich - gleichgültig, ob sie sich im Nachhinein bei ruhigem
Überdenken als richtig erweisen sollten oder nicht -
erfahrungsgemäß nicht nur für ihn selbst, sondern bei
entsprechender Verkehrsdichte auch für nachfolgende Fahrzeuge
als gefährlich erweisen können. Dies kann nur vermieden werden,
wenn der Überholende bereits bei Erreichen des Verbotsschildes
das überholte Fahrzeug so weit hinter sich gelassen hat, dass er
sich notfalls ohne Gefährdung vor dieses setzen kann.
BGH,
Beschluss vom 28. März 1974 – 4 StR 3/74
Zurück zur Beschilderung von
Überholverbotszonen:
Im hier zu erörternden Sachzusammenhang handelt es sich um die
nachfolgend aufgelisteten Verbotszeichen, mit denen
Überholverbotsstrecken ausgeschildert werden können.
Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller
Art
Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit
einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer
Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Zeichen 277.1 Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug
führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.
Zeichen 295
Das Zeichen 295 in der Anlage 2 zur StVO hat die gleiche
Bedeutung wie ein Überholverbot und darf nicht überfahren
werden. In der Erläuterung zu Zeichen 295 heißt es diesbezüglich
u.a.: a)
Wer
ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht
teilweise überfahren.
Im
Gegensatz zur Missachtung von Überholverbotszeichen handelt es
sich bei Verstößen gegen Zeichen 295 jedoch nicht um
anzeigepflichtige Verkehrsverstöße, sondern um geringfügige
Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit einem Verwarnungsgeld in
Höhe von 10.00 Euro geahndet werden können.
TBNR 141253
Sie
fuhren verbotswidrig über die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen
295/296).
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG;
155 BKat 10,00 Euro
Von
einem Verwarnungsgeld wird gesprochen, wenn sich die Höhe der
geforderten Zahlung zwischen 5 und 55 Euro bewegt.
Nur zur Erinnerung:
Eine geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit kann mit einem
Verwarnungsgeld an Ort und Stelle abschließend geahndet werden,
wenn der Betroffene sein Fehlverhalten einsieht und nach
erfolgter Belehrung dazu bereit ist, das festgesetzte
Verwarnungsgeld zu entrichten, dessen Höhe sich aus dem
Bußgeldkatalog ergibt, siehe zum Beispiel TBNR 141253. Bei der
Maßnahme handelt es sich um einen zustimmungsbedürftigen
Verwaltungsakt.
§ 55
OWiG (Anhörung des Betroffenen)
§ 56
OWiG (Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde)
§ 57
OWiG (Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes)
06
Missachtung von Überholverbotszeichen
TOP
Fahrzeugführer, die Überholverbotszeichen missachten, begehen
grundsätzlich anzeigepflichtige Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Solch ein Fehlverhalten kann somit grundsätzlich nicht mehr als
geringfügig angesehen und somit auch in der Regel nicht mehr an
Ort und Stelle mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.
Sobald das
im bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog zu zahlende
Bußgeld die Höhe von 55,00 Euro überschreitet, kommt eine
Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld somit – von Ausnahmen
einmal abgesehen – nicht mehr in Betracht. Bei den nachfolgend
zitierten Tatbestandsnummern des bundeseinheitlichen
Tatbestandskataloges handelt es sich somit um anzeigepflichtige
Verkehrsordnungswidrigkeiten.
TBNR
141627 Sie missachteten das Überholverbot, das durch
Zeichen 276/277/277.1) angeordnet war. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2,
§ 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 153a BKat 1 Punkt
70,00 Euro
TBNR
141628 Sie missachteten das Überholverbot, das durch
Zeichen 276/277/277.1) angeordnet war, und gefährdeten dadurch
Andere. § 41 Abs. 1 iVm Anlage
2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 153a BKat;
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG 1 Punkt 85,00 Euro
TBNR
141629 Sie missachteten das Überholverbot, das durch
Zeichen 276/277/277.1) angeordnet war. Es kam zum Unfall.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24
Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 153a BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
1 Punkt 105,00 Euro
Eine
ausgeschilderte Überholverbotsstrecke endet erst dort, wo das
Überholverbot durch Zeichen 280 bis 282 aufgehoben wird.
Zeichen 280 Ende des Überholverbots für
Kraftfahrzeuge aller Art.
Zeichen 281 Ende des Überholverbots für
Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Zeichen 281.1 Ende des Verbots des Überholens von
einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und
Krafträder mit Beiwagen.
Zeichen 282 Ende sämtlicher streckenbezogener
Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote.
07
Überwachung von Überholverbotsstrecken
TOP
Es
gehört zu den Aufgaben der Polizei, den Straßenverkehr zu
überwachen, siehe § 11 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der
Kreispolizeibehörden).
§ 11
Abs. 1 Nr. 3 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der
Kreispolizeibehörden)
Die im
Rahmen dieser Aufgabe von der Polizei feststellbaren
Verkehrsverstöße sind komplex. Das gilt auch für die
Feststellungen und rechtlichen Bewertungen der Folgen der
Missachtung von Überholzeichen, denn auch beim unzulässigen
Überholen kann es sich sowohl um reine Formalverstöße als auch
um Fehlverhalten handeln, die gefahrenträchtig sind. Natürlich
sind auch weitere Steigerungsformen bis hin zu strafbarem
Handeln möglich, siehe § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Das lässt die Vermutung zu, dass hinsichtlich der
Bewertung und auch im Hinblick auf die Ahndung der Feststellung
fehlerhaften ordnungswidrigen Überholens der Polizei ein
gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung steht, denn im
Gegensatz zur Verfolgung bekannt gewordener Straftaten, die von
der Polizei verfolgt werden müssen (Legalitätsprinzip) greift
bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten das
Opportunitätsprinzip, siehe § 47 OWiG (Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten).
§ 47
OWiG (Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten)
Kurzum:
Allein sachliche Umstände sind dafür maßgeblich, ob, in welchem
Umfang und wie eine Ordnungswidrigkeit – und dazu zählen auch
die Verkehrsordnungswidrigkeiten – verfolgt werden oder nicht.
Diesbezüglich entscheiden einschreitende Polizeibeamte nach
pflichtgemäßem Ermessen. Diese Sprachfigur bedeutet, dass
Amtswalter ausschließlich nach sachlichen und am Zweck der
Ermächtigung ausgerichteten Zielen Entscheidungen zu treffen
haben und Maßnahmen anordnen können. Das bedeutet natürlich
auch, dass diesbezüglich stets die Besonderheiten des
Einzelfalls in die Prüfung mit einbezogen werden müssen. Bei
Ermessensentscheidungen kommt es auch immer darauf an, dass die
Entscheidungsfindung sich unbeeinflusst von vermeidbaren Fehlern
vollzieht. Zu bedenken ist auch, dass das Ermessen reglementiert
sein kann. Insoweit dienen die Vorgaben im Bußgeldkatalog dazu,
für gleiches Fehjlverhalten auch gleiche Rechtsfolgen im Sinne der dort enthaltenen Vorgaben zur
Anwendung kommen zu lassen (Gleichbehandlung vor dem Gesetz).
Wie dem auch immer sei:
Im hier zu erörternden Sachzusammenhang muss es ausreichen,
festzustellen, dass die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens
gesetzlich dennoch nicht näher bestimmt sind. Hinsichtlich der
Verfolgung von reinen Formalverstößen im Straßenverkehr, bei
denen nach allgemeiner Erfahrung und nach den Umständen des
Einzelfalls eine Behinderung oder Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, wird sogar die Meinung
vertreten, dass solche Verstöße nicht verfolgt werden sollen.
Beispiel:
Lars und Mia überwachen zurzeit eine Überholverbotsstrecke, die
sich am Ende einer Autobahn befindet. Dort wird der Verkehr auf
eine Fahrspur reduziert und auf der nicht schneller als 40 km/h
gefahren werden darf, weil am Ende der einspurigen
Fahrbahnführung sich eine Lichtsignalanlage befindet. Das erste
Überholverbotszeichen steht etwa 500 m vor der
Fahrbahnverengung, das zweite 300 m und das letzte
Überholverbotszeichen gut 100 m vor der Fahrbahnverengung,
verbunden mit einer trichterförmigen
Geschwindigkeitsbeschilderung (80 km/h – 80 km/h – 60 km/h – 40
km/h). Lars und Mia haben sich dahingehend abgestimmt, nur die
Fahrzeugführer anzuhalten, die zwischen dem zweiten und dem
letzten Überholverbotszeichen vorausfahrende Fahrzeuge
überholen. Ist das zulässig?
Soweit
es bei solch einem Fehlverhalten nicht zu Behinderungen anderer
Verkehrsteilnehmer kommt, ist es durchaus vertretbar, darin
reine Formalverstöße zu erkennen, die von Lars und Mia nicht
geahndet werden müssen. Solch eine Vorgehensweise lässt das
Opportunitätsprinzip zu.
Beispielfortschreibung:
Lars und Mia sehen, wie ein langsam fahrender Klein-Lkw von
einem Pkw-Fahrer überholt wird. Der Überholvorgang wird gut 100
m vor der Fahrbahnverengung abgeschlossen. Handelt es sich jetzt
auch noch um einen reinen Formalverstoß?
Lars und
Mia werden auch diesen Verstoß nicht verfolgen, wenn damit zu
rechnen ist, dass weitaus gefährlichere Überholvorgänge in
Kürze, besser gesagt jederzeit, zu erwarten sind. Auch das lässt
das Opportunitätsprinzip zu.
Die
Beamten werden das festgestellte Fehlverhalten aber wohl
verfolgen, wenn die Verkehrslage gefährliche Überholvorgänge
zurzeit kaum erwarten lässt. Gehen wir davon aus, dass dies der
Fall ist. Lars und Mia werden dann den Fahrzeugführer anhalten,
ihm das festgestellte Fehlverhalten vorhalten und ihn über die
Folgen verbotswidrigen Überholens eindringlich belehren. Bei
einem einsichtsvollen Fahrzeugführer, der zu seiner
Rechtfertigung nur vorbringt, ein langsam fahrendes Fahrzeug
überholt zu haben, ohne dadurch andere auch nur im Geringsten
behindert zu haben, könnte die Reaktion von Lars wie folgt
aussehen:
Lars:
„Sie wissen, dass ein Überholen in einer Überholverbotszone
zumindest grundsätzlich nicht mehr als eine geringfügige
Ordnungswidrigkeit angesehen werden kann, sondern eine Anzeige
sowie ein Bußgeld und natürlich auch einen Punkt in Flensburg
nach sich zieht. Andererseits kann ich Ihre Sichtweise durchaus
nachvollziehen, zumal auch wir gesehen haben, dass Ihr
Überholvorgang kaum mehr als ein schnelleres Vorbeifahren war,
durch das niemand behindert wurde. Ich schlage Ihnen deshalb
vor, die von Ihnen begangene Ordnungswidrigkeit mit einem
Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro sozusagen aus der Welt zu
schaffen. Eine solche Regelung ist möglich, wenn ich in Ihrem
Fehlverhalten lediglich die Missachtung eines Verbotszeichens
erkenne. Solche Verstöße können durchaus als geringfügig
angesehen werden. Natürlich kann ich diese Maßnahme nur dann
treffen, wenn Sie damit einverstanden sind.“
Der
Fahrer ist damit einverstanden.
§ 41 StVO (Vorschriftzeichen)
§ 49
Abs. 3 Nr. 4 StVO (Ordnungswidrigkeit)
Eine
solche Regelung setzt voraus, dass Lars zu dem steht, was er
gesagt hat, denn wenn der Fahrer im Anschluss an den Vorschlag
von Lars nicht dazu bereit ist, das von Lars vorgeschlagene
Verwarnungsgeld zu zahlen, wird Lars eine Anzeige fertigen und
in ihr vermerken müssen, dass der Fahrer ein angebotenes Verwarnungsgeld in
Höhe von 15 Euro abgelehnt hat. Wahrscheinlich wird Lars dann
später gefragt werden, warum er sich nicht an die Vorgaben
gehalten hat, die sich aus der Anlage 2 der StVO ergeben, auf
die § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO (Ordnungswidrigkeit) Bezug nimmt,
denn dort ist für die Missachtung von Überholverbotszeichen
einen Regelsatz von 70 Euro und 1 Punkt in Flensburg festgelegt.
Lars wird diesen Vorwurf nur dadurch entkräften können, indem er
sich auf den Standpunkt beruft, dass die besonderen
Gegebenheiten des Überholvorgangs von ihm als atypisch, nämlich
als ein reiner Formalverstoß bewertet wurde, den er aber nicht für so unbedeutend hielt, den Fahrer erst gar nicht
anzuhalten.
Beispielfortschreibung:
Lars und Mia sehen, wie ein Pkw-Fahrer in Höhe des zweiten
Überholverbotszeichens zum Überholen ausschert und mit hoher
Geschwindigkeit mehrere vor ihm fahrende Pkw überholt. Den
Überholvorgang kann der Fahrer vor dem Beginn der
Fahrbahnverengung beenden. Zu Behinderungen und Gefährdungen
anderer Verkehrsteilnehmer ist es nicht gekommen. Welche
Maßnahme werden Lars und Mia treffen, nachdem die Beamten den
Fahrer angehalten haben?
Dass es
sich hier nicht mehr um einen Formalverstoß und auch nicht mehr
um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt, dürfte
nachvollziehbar sein, denn dem Fahrer kam es darauf an, möglichst
schnell andere Verkehrsteilnehmer in einer Überholverbotsstrecke
zu überholen. Dem Fahrer wird folglich eröffnet, was ihm
vorgeworfen wird und mit welchen Konsequenzen das verbunden ist.
Darüber hinausgehend werden am Kontrollort alle Daten erhoben,
die für die Fertigung einer
Ordnungswidrigkeitenanzeige
erforderlich sind.
Hinweis:
Die oben gemachten Ausführungen lassen zumindest erkennen, dass
Polizeibeamte nicht wie Lochkarten zu funktionieren haben, auch
wenn ein striktes Einhalten von Vorschriften, zu denen natürlich
auch der Bußgeldkatalog gehört, nicht rechtswidrig sein kann.
Nach der hier vertretenen Überzeugung handelt es sich bei
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten aber nicht um Maschinen,
sondern um Menschen, die dazu in der Lage sind, geltendes Recht
sozialverträglich anzuwenden. Vielleicht hilft bei der
abschließenden Bewertung der oben aufgezeigten Thematik ein Satz
von Altbundeskanzler Konrad Adenauer, der irgendwann gesagt hat:
„Natürlich halte ich mich an geltendes Recht, nur darf man es
nicht zu pingelig anwenden!“
08
Rechtsüberholen
TOP
Im
Gegensatz zu den im § 7 Abs. 2 StVO (Benutzung von Fahrstreifen
durch Kraftfahrzeuge) geregelten Fällen, in denen u.a. bei
dichter Verkehrslage rechts schneller
gefahren
werden darf als links, ist das Rechtsüberholen iSv § 5 StVO
(Überholen), bis auf die im § 5 Abs. 7 StVO geregelten Ausnahmen,
verboten, denn im § 5 Abs. 1 Satz 1 StVO heißt es:
(1) Es
ist links zu überholen.
Im
Gegensatz dazu heißt es im § 5 Abs. 7 StVO wie folgt:
(7) Wer
seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich
eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind
rechts zu überholen.
Weitere
Ausnahmen vom Grundsatz des „Linksüberholens“ enthält der § 7
StVO (Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge). Die dort
geregelten Ausnahmen vom oben genannten Grundsatz beschränken
sich auf vier Fälle:
-
Schlangenbildung auf gleichberechtigten Fahrstreifen
-
Die
Richtungsfahrbahn hat mehr als zwei Fahrstreifen
-
Schlangenbildung auf der linken Fahrspur
-
Fahrzeuge, die sich zum Linksabbiegen eingeordnet haben.
Zulässiges Rechtsüberholen setzt immer voraus, dass die
zulässige Höchstgeschwindigkeit dabei nicht überschritten, und
der Überholvorgang stets unter sorgfältiger Beobachtung des
Verkehrsgeschehens durchgeführt wird.
§ 7 StVO
(Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge)
Bei
Unfällen, bei denen verbotenes oder auch zulässiges
Rechtsüberholen unfallursächlich ist, kommt es im Rahmen der
polizeilichen Unfallaufnahme im besonderen darauf an, den
Unfallhergang zu ermitteln, denn in Anlehnung an ein Urteil des
BGH aus dem Jahr 1974 kann nicht davon ausgegangen werden, dass
der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass stets der Rechtsüberholende
durch sein Verhalten den Unfall verursacht hat.
BGH 1974:
Das Berufungsgericht hält, weil die Vernehmung der von beiden
Seiten benannten Zeugen den Unfallhergang nicht eindeutig habe
klären können, weder für bewiesen, dass der Erstbeklagte jede
nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt (§ 7 Abs. 2
StVG) beachtet noch dass der Kläger diesen Entlastungsbeweis
geführt hat. Ferner ist es der Meinung, es spreche kein
Anscheinsbeweis dafür, dass bei einer Kollision zwischen einem
überholenden und einem überholten Fahrzeug der Zusammenstoß auf
dem Verschulden des Fahrers des überholenden Fahrzeuges beruhe.
Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der
beiderseitigen Betriebsgefahr lastet es den Beklagten eine
höhere Quote (von 2/3) an, weil der Erstbeklagte der Überholende
war und auch mit höherer Geschwindigkeit fuhr.
Der BGH,
Urteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74
Anders
ausgedrückt: Verbotenes Rechtsüberholen ist innerhalb
geschlossener Ortschaften eine häufige Unfallursache. Geschieht
das Rechtsüberholen bei unklarer Verkehrslage, dann spricht
Vieles
dafür, dass der Rechtsüberholende meist den größten Vorwurf
trifft. Oftmals handelt es sich dabei um Missverständnisse beim
Linksabbiegen.
OLG Hamm 2013:
Rechtsüberholen ist – als Ausnahme von dem in § 5 Abs. 1 StVO
geregelten Grundsatz, dass links zu überholen ist – gemäß § 5
Abs. 7 StVO nur dann zulässig, wenn der zu Überholende seine
Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich
entsprechend eingeordnet hat, wobei aufgrund der Abweichung von
der normalen Regel besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit
erforderlich sind.
OLG
Hamm, Urteil vom 8. November 2013 - 9 U 88/13
So auch
die Richter des LG Wuppertal.
LG Wuppertal 2015:
In dem Befahren der Linksabbiegerspur unter gleichzeitigem
Blinksignal nach rechts und (unstreitiger) starker Verlangsamung
der Fahrt liegt eine unklare Verkehrslage, die dem Kläger die
Vorbeifahrt
in Form des Rechtsüberholens gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verbot,
so dass der Verstoß hiergegen die vom Amtsgericht ausgesprochene
Mithaftungsquote rechtfertigt.
An
anderer Stelle heißt es:
Auf § 7
Abs. 3 StVO, der es bei Fahrbahnen mit mehreren markierten
Fahrstreifen für eine Richtung erlaubt, rechts schneller als
links zu fahren, kann sich der Kläger nicht berufen, weil die
Vorschrift durchgehende Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung
voraussetzt.
LG
Wuppertal, Beschluss vom 09.01.2015 - 16 S 78/14
Natürlich gibt es beim Rechtsüberholen eines Linksabbiegers auch
zulässige Ausnahmen. Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des
OLG Hamm aus dem Jahr 2013 wie folgt:
OLG Hamm 2013:
Nur wenn sich der Rechtsabbieger so weit rechts eingeordnet hat,
dass sein Abstand zum rechten Fahrbahnrand ein Überholen auch
durch ein Krad oder Fahrrad nicht zulässt, die bevorstehende
Richtungsänderung rechtzeitig angekündigt und seine
Geschwindigkeit allmählich ermäßigt hat, darf er darauf
vertrauen, dass ihn kein nachfolgendes Fahrzeug rechts zu
überholen versucht. Ansonsten muss er damit rechnen, dass ihn
andere Fahrzeuge rechts überholen, und darf den
Abbiegevorgang
daher nur nach gewissenhafter Rückschau ausführen.
OLG
Hamm, Urteil vom 08.11.2013 - 9 U 89/13
Weitere
Ausnahmen im Sinne der Rechtsprechung:
AG
Raststatt
2005:
Ausnahmsweise liegt ein unzulässiges Rechtsüberholen dann nicht
vor, wenn das auf der Überholspur fahrende Fahrzeug - bei
gleichbleibender Geschwindigkeit des Überholenden - seine
Geschwindigkeit nicht unwesentlich verringert.
AG
Rastatt, Urteil vom 02.09.2005 - 1 C 23/05
09
Pflichten des Überholenden
TOP
Die
nachfolgend aufgelisteten Pflichten des Überholenden werden in
der vorgegebenen Reihenfolge kurz erläutert:
-
Rückschaupflicht
-
Unzulässiges Ausscheren
-
Rechtzeitiges und deutliches Zeichengeben
-
Äußerste Sorgfalt
-
Ausschluss von Gefährdungen
-
Gegenverkehr nicht behindern
-
Beendigung des Überholvorgangs
-
Überholen an Fußgängerüberwegen
-
Überholen von Radfahrern
10
Rückschaupflicht
TOP
Diesbezüglich heißes in einem Urteil des OLG Brandenburg aus dem
Jahr 2021 wie folgt:
OLG Brandenburg 2021:
Die Rückschaupflicht besteht erstmals vor Einleiten des
Überholvorganges, denn wer ausscheren will, muss sich vorher
vergewissern, dass er dies ohne wesentliche Behinderung oder
Gefährdung aufrückender Hintermänner tun kann (König a.a.O., Rn.
42). Ein explizites, von der Rechtssprechung entwickeltes Gebot
zur „doppelten Rückschau“ oder zum Schulterblick gibt es
unabhängig von den Erfordernissen, die nötig sind, um eine
Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bereits vor dem Ausscheren
(und dann natürlich auch während des Ausscherens) auszuschließen
i.S.v. § 5 Abs 4 Satz 1 StVO, allerdings nicht.
OLG
Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2011 - 12 U 263/08
11
Unzulässiges Ausscheren
TOP
Unzulässig ist ein Ausscheren zum Zweck des Überholens dann,
wenn dadurch der nachfolgende Verkehr zu einem scharfen Bremsen
oder zu anderen Fahrmanövern gezwungen wird.
OLG München 2017:
Schert ein Kfz-Führer aus einer Kolonne aus, um sich durch
Überholen an deren Spitze zu setzen, und kommt es dabei zu einer
Kollision mit einem nachfolgenden - ebenfalls überholwilligen
Kfz -, weil der Ausscherende sich nicht genügend sorgfältig über
von hinten herannahenden Verkehr vergewissert hat oder
jedenfalls willens war, das Überholen noch vor dem von hinten
herannahenden Fahrzeug zu beenden, so trifft ihn die Schuld an
dem Unfall.
OLG
München, Urteil vom 24. Februar 2017 - 10 U 4448/16
12
Überholgeschwindigkeit
TOP
Zweck
der Regelung im § 5 Abs. 2 StVO ist es, eine Behinderung oder
gar Gefährdung des übrigen Verkehrs durch ungewöhnlich lang
andauernde Überholvorgänge zu verhindern. Ein Überholen kommt
somit nur dann in Betracht, wenn der Überholvorgang aufgrund des
Geschwindigkeitsunterschiedes zügig durchgeführt werden kann.
Eine
eindeutige Festlegung hinsichtlich des einzufordernden
Geschwindigkeitsunterschiedes gibt es jedoch nicht, weder in der
Rechtsprechung noch in der Literatur.
OLG Hamm 2008:
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ist es,
eine Behinderung des übrigen Verkehrs durch lang andauernde
Überholvorgänge zu vermeiden. [...]. Dies gilt insbesondere für
Überholvorgänge durch bzw. von Lkw auf zweispurigen Autobahnen.
Dabei darf nach Auffassung des Senats bei der Bestimmung der
wesentlich höheren Geschwindigkeit nicht einseitig das Interesse
der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer im
Vordergrund stehen mit der Folge, dass das Erfordernis nach
einer zu großen Geschwindigkeitsdifferenz einem faktischen
Überholverbot für Lkw auf zweispurigen Autobahnen gleich kommt.
[...]. Es gilt daher im Rahmen des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO eine
sowohl für Lkw- als auch für Pkw-Fahrer zumutbare und für
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu finden.
Danach bleibt als wesentliche Voraussetzung festzuhalten, dass
eine Ahndung nach § 5 Abs. 2 S. 2 StVO unter Berücksichtigung
von Sinn und Zweck dieser Regelung nur dann in Betracht kommt,
wenn der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang
unangemessen behindert wird.
OLG
Hamm, Beschluss vom 29.10.2008 - 4 Ss OWi 629/08
In einem
Beschluss des OLG Zweibrücken aus dem Jahr 2009, sind unter
Bezugnahme anderer richterlicher Entscheidungen folgende
Geschwindigkeitsunterschiede aufgeführt:
OLG Zweibrücken 2009:
Für einen Verstoß wurde es jedenfalls als ausreichend angesehen,
wenn die absolute Geschwindigkeitsdifferenz als zu gering
anzusehen ist und der Überholvorgang daher zu viel Zeit in
Anspruch nimmt. Innerorts wurde dabei eine Differenz von 50 zu
40 km/h (...)
bzw.
– auf vierspuriger Straße – sogar von 50 zu 45 km/h (...3) als
noch zulässig angesehen; der Verkehrsfluss solle nicht durch ein
sonst eintretendes faktisches Überholverbot gestört werden. Auf
der Autobahn wurde dagegen ein Geschwindigkeitsunterschied von
10 km/h als zu knapp beurteilt, jedenfalls bei beiderseits eher
langsamem Tempo von 80 zu 70 km/h (...). Bei alledem wurde auch
ausdrücklich betont, dass es auf die konkrete Verkehrslage im
Einzelfall ankomme.
OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 16. November 2009 – 1
SsRs
45/09
Anders ausgedrückt:
Im Vordergrund der Regelung im § 5 Abs. 2 StVO steht nicht das
Interesse schnell fahrender Pkw-Fahrer am schnellen Fortkommen
im Vordergrund. Wäre das so, dann würde auf zweispurigen
Autobahnen oder Kraftfahrstraßen für Lkw-Fahrer sozusagen ein
faktisches Überholverbot bestehen.
13
Rechtzeitiges und deutliches Zeichengeben
TOP
Bevor
zum Überholen angesetzt wird, ist, nach erfolgter sorgfältiger
Rückschau der jeweilige Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen.
Diese Pflicht besteht nicht nur im Hinblick auf den
nachfolgenden Verkehr, sondern auch im Hinblick auf den zu
überholenden Verkehrsteilnehmer. Eine verspätete Anzeige kommt
einem Unterlassen gleich.
Ohne
rechtzeitige Zeichengabe darf niemand zum Überholen ausscheren.
Warnzeichen zum Anzeigen des Überholens sind nur außerorts
zulässig, oder wenn Unsicherheiten des Vorausfahrenden das zu
rechtfertigen vermögen. Kommt es trotz erfolgter Betätigung des
Fahrtrichtungsanzeigers zum Unfall, dann kann sich dadurch
durchaus eine Haftungsverteilung ergeben. Diesbezüglich heißt es
in einem Urteil des Amtsgerichts Nauen aus dem Jahr 2005 wie
folgt:
AG Nauen 2005:
Nach § 5 Abs. 4 StVO muss derjenige Fahrzeugführer, der zum
Zwecke des Überholens ausscheren will, dies rechtzeitig und
deutlich ankündigen und darüber hinaus durch eine rechtzeitige
und sorgfältige Rückschau eine Behinderung oder Gefährdung des
nachfolgenden Verkehrs verhindern.
Bezug
nehmend auf den zu entscheidenden Fall heißt es an anderer
Stelle:
Gegen
die ihr als Ausscherende insoweit treffende äußerste Sorgfalt
hat die Beklagte zu 1. verstoßen. Zwar ist im Ergebnis der
Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Absicht,
den Überholvorgang einzuleiten, durch Setzen des linken Blinkers
angezeigt und sich zur Mittellinie eingeordnet hat, gleichwohl
ist die Beklagte zu 1. auf die Gegenfahrbahn ausgeschert, als
sich das von dem Zeugen F geführte Motorrad lediglich in einer
Entfernung von 20 - 30 m hinter der Beklagten zu 1. befand.
Im
Hinblick auf das Verhalten des überholenden Zeugen F heißt es:
Zwar
begründet alleine das Überholen der vor dem Zeugen F fahrenden
Fahrzeugkolonne noch kein Verschulden des Zeugen F, gleichwohl
muss der Überholer überblicken können, dass der gesamte Vorgang
vom Ausscheren bis zum Wiedereingliedern für einen
durchschnittlichen Fahrer ohne irgend ein Wagnis gefahr- und
behinderungslos möglich sein werde. Danach verbietet gerade ein
unklare Verkehrslage gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO jedes Überholen,
wobei sich der Begriff der unklaren Verkehrslage nicht nach dem
Gefühl des Überholwilligen, sondern gerade nach den objektiven
Umständen richtet.
Die
Haftungsfrage wurde wie folgt entschieden:
Bei der
Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge und
der vorliegend zu berücksichtigenden Betriebsgefahr der
unfallbeteiligten
Fahrzeuge erachtet das Gericht eine Haftungsquote von 70 %
(Zeuge F), zu 30 % (Beklagte zu 1.), als angemessen.
AG
Nauen, Urteil vom 24.11.2005 - 12 C 63/05
14
Äußerste Sorgfalt
TOP
Äußerste
Sorgfalt setzt eine gesteigerte und vor allen Dingen eine
gefahrenbewusste Sorgfalt voraus.
LG Mönchengladbach 2021:
Denn der
Überholende ist, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu
gefährden, vor dem Ausscheren zu besonders sorgfältiger
Rückschau verpflichtet. Es ist äußerste Sorgfalt und damit eine
ausreichende vorherige Rückschau geboten, auch und gerade beim
Ausscheren aus einer Fahrzeugkolonne. Hat sich ein Unfall [...]
im
unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem
Überholvorgang (vgl. § 5 Abs. 4 StVO) bzw. einem
Fahrstreifenwechsel (vgl. § 7 Abs. 5 StVO) ereignet, spricht der
Beweis des ersten Anscheins in beiden Fällen für ein Verschulden
des Fahrzeugführers.
LG
Mönchengladbach, Urteil vom 29. April 2021 – Az.: 12 O 157/20
In einem
Beschluss des OLG Rostock aus dem Jahr 2015 heißt es zur
Sorgfaltspflicht wie folgt:
OLG Rostock 2015:
Es kann
dahinstehen, ob das dem Kläger vorwerfbare Verhalten als Verstoß
gegen die aus § 5 StVO resultierenden Pflichten beim Überholen
oder als ein Verstoß gegen die sich aus § 7 StVO beim
Spurwechsel ergebenden Pflichten zu werten ist. Nach § 5 Abs. 4
StVO muss sich der Überholende so verhalten, dass eine
Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, nach §
7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen ebenfalls nur gewechselt
werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist. Damit treffen den Verkehrsteilnehmer jeweils
gesteigerte Sorgfaltspflichten, wie sich aus der Fassung des
Gesetzestextes ergibt. Hat sich ein Unfall im unmittelbaren
zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Überholvorgang
bzw. dem Fahrstreifenwechsel ereignet, spricht der Beweis des
ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrzeugführers.
OLG
Rostock, Beschluss vom 10.07.2015 - 5 U 67/14
15
Ausschluss von Gefährdungen
TOP
Das
bedeutet, um für eine eingetretene Gefahr nicht verantwortlich
zu sein, dass auch ein Idealfahrer die eingetretene Gefährdung
nicht hätte vermeiden können. Diesbezüglich heißt es in einem
Urteil des OLG Rostock aus dem Jahr 2007 wie folgt:
OLG Rostock 2007:
Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch eine äußerst
mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört
ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den
Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus. Der
Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend
machen will, muss sich unter Berücksichtigung der konkreten
Verkehrsumstände wie ein Idealfahrer verhalten haben. Dabei darf
sich die Prüfung nicht nur auf die Frage beschränken, ob der
Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer
reagiert hat. Vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu
erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche
Gefahrenlage geraten wäre. Denn der sich aus einer abwendbaren
Gefahrenlage entwickelte Unfall wird nicht dadurch unabwendbar,
dass sich der Fahrer später ideal verhält. Der sorgfältige
Fahrer eines Kleintransporters hätte in der konkreten
Verkehrssituation schon nicht zum Überholen der Kolonne
angesetzt, sondern angesichts der besonderen Umstände zunächst
abgewartet.
OLG
Rostock, Urteil vom 23.02.2007 - 8 U 39/06
16
Ausreichender Seitenabstand
TOP
Diesbezüglich heißt es im § 5 Abs. 4 StVO (Überholen) wie folgt:
(4) Wer zum
Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine
Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim
Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen
Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit
Kraftfahrzeugen von zu Fuß
Gehenden,
Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der
ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und
außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt
Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende
Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben
ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so
bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt,
darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
Aber
auch bei der Einhaltung des Sicherheitsabstandes gilt, dass der
nicht millimetergenau verpflichtend ist, sondern sich auch aus
der Besonderheit der Verkehrssituation ergeben kann. So haben
sich die Richter des OLG Karlsruhe zum einzuhaltenden seitlichen
Abstand beim Überholen sich 2001 wie folgt positioniert:
OLG Karlsruhe 2001:
Ein Seitenabstand beim Überholen von knapp unter einem Meter ist
jedenfalls dann ausreichend, wenn dadurch keine Schreckreaktion
des Überholten ausgelöst wird. In der Regel reicht ein Meter
Seitenabstand beim Überholen aus. Selbst wenn der Seitenabstand
bei knapp unter einem Meter war, liegt kein Verstoß gegen § 5
Abs. 4 Satz 2 StVO vor. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5
Abs. 4 Satz 2 StVO liegt insbesondere darin, Schreckreaktionen
anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Der Seitenabstand
darf nicht bedrängend eng sein, dass er Fehlreaktionen
heraufbeschwört.
Der
Seitenabstand wäre mit knapp einem Meter nur dann zu gering
gewesen, wenn die Fahrbahn in einem schlechten Zustand oder das
Wetter ungünstig gewesen wäre, der Kläger mit hoher
Geschwindigkeit überholt hätte oder der Beklagte Ziffer 1 als
Überholter zuvor eine unsichere Fahrweise an den Tag gelegt
hätte.
OLG
Karlsruhe, Urteil vom 8. Juni 2001 – 10 U 77/01
Hinsichtlich des einzuhaltenden Seitenabstandes beim Überholen
kann von folgenden Richtwerten ausgegangen werden:
-
Einspurige Fahrzeuge (Kraftrad, Fahrrad): mindesten 1,5
Meter
-
Mehrspurige Fahrzeuge (PKW, LKW): mindestens 1 Meter
-
Wartende Linien- und Schulbusse: mindestens 2 Meter.
17
Gegenverkehr nicht behindern
TOP
Nach § 5
Abs. 1 und 2 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass
während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des
Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Darunter ist eine im Einzelnen
festzustellende Beeinträchtigung des zulässigen, beabsichtigten
Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne diesen zu gefährden
oder zu schädigen. Eine Behinderung setzt dennoch voraus, dass
der andere Verkehrsteilnehmer zu einem nicht von ihm
beabsichtigten Verkehrsverhalten gezwungen wird. Es reicht aus,
dass der Andere dadurch unsicher wird (BayObLG
VRS 25, 224).
Um
beurteilen zu können, ob ein Überholvorgang tatsächlich zu einer
Behinderung geführt hat, sind somit Wahrnehmungen unerlässlich,
die darauf schließen lassen, dass es zu einer Behinderung des
Gegenverkehrs tatsächlich gekommen ist.
Beispiel:
Lars und Mia befinden sich hinter einem vorausfahrenden Pkw,
dessen Fahrer das Fahrzeug plötzlich abbremst, um dem Fahrer
eines entgegenkommenden Pkws, der gerade auf dessen Fahrspur ein
vorausfahrendes Fahrzeug überholt, diesen abschließen zu können. Zeitgleich gibt der Fahrer, der abbremsen musste,
durch deutliche Handzeichen zu verstehen, dass so viel
Leichtsinn eigentlich bestraft werden müsste. Lars und Mia
nehmen ihre Wahrnehmungen zum Anlass, den Fahrer anzuhalten, der
beim Überholen einen anderen Fahrzeugführer im Gegenverkehr
zumindest behindert hat. Rechtslage?
In
diesem Beispiel handelt es sich um ein Fehlverhalten im Sinne
von § 5 Abs. 2 StVO. Danach darf nun überholen, wer übersehen
kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung
des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Davon kann hier
jedoch nicht ausgegangen werden, denn anders lässt sich wohl kaum begründen,
weshalb der Fahrer die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges
plötzlich abbremste. Auch die von Lars und Mia wahrgenommenen
Handbewegungen des vorausfahrenden Fahrers lassen den Schluss
zu, dass dieser sich zumindest behindert, wenn nicht gar
gefährdet fühlte. Da dieser Fahrzeugführer nicht angehalten
werden konnte hat sich Mia das Kennzeichen dieses Fahrzeuges
notiert,
um für den Fall der Fälle später einen Zeugen zur Verfügung zu
haben, der das von den Beamten zur Anzeige gebrachte
Fehlverhalten auch aus seiner Sicht bestätigen kann. Auf jeden
Fall ist aufgrund der Schwere des festgestellten
Verkehrsverstoßes dieses Fehlverhalten zur Anzeige zu bringen.
TBNR 105606
Sie
überholten, obwohl Sie nicht übersehen konnten, dass während des
gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen war.
§ 5 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 19 BKat 1
Punkt 100,00 Euro
Wer
überholt, obwohl er nicht übersehen kann, dass während des
ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen ist, verstößt nur gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO, da
diese Vorschrift das unzulässige Überholen bei unklarer
Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) verdrängt.
Beispielfortschreibung:
Lars und Mia müssen selbst stark abbremsen, weil der
vorausfahrende Pkw-Fahrer durch den entgegenkommenden
überholenden Fahrzeugführer nicht nur stark abbremsen, sondern
auch nach rechts auf den Randstreifen ausweichen muss, um einen
Unfall zu vermeiden. Rechtslage?
Nunmehr
handelt es sich um ein Fehlverhalten, das im Bußgeldkatalog wie
folgt beschrieben wird:
TBNR
105607
Sie überholten, obwohl Sie nicht übersehen konnten, dass während
des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen war, und gefährdeten
+)
dadurch Andere.
§ 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5
StVG; 19 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG 1 Punkt 120,00
Euro
Bei
Tatbeständen, die eine Behinderung oder Gefährdung beinhalten,
bedeutet das Zeichen
+),
dass in den Tatvorwürfen [...] zu konkretisieren ist, worin die
Behinderung oder Gefährdung bestand.
Der
Verweis auf § 1 Abs. 2 StVO in der oben zitierten TBNR ist
eigentlich nicht erforderlich, weil sowohl die Behinderung als
auch die Gefährdung zum Tatbestand des § 5 StVO (Überholen)
gehören, siehe § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO.
Auch ein Verweis auf § 19 OWiG ist nicht zwingend, weil das
angedrohte Bußgeld in den beiden oben zitierten TBNR wesentlich
höher ist, als das bei den festgesetzten Regelsätzen für
ordnungswidriges Verhalten im Sinne von § 1 StVO (Grundregeln)
der Fall ist:
TBNR
101106
Sie behinderten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr
erforderlichen Sorgfalt
Andere
mehr als nach den Umständen unvermeidbar.
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 1.2
BKat 20,00 Euro
TBNR
101112 Sie gefährdeten durch Außer-Acht-Lassen der im
Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere. § 1 Abs. 2, § 49
StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 1.3 BKat 30,00 Euro
Die
Festsetzung des Bußgeldes richtet sich insoweit ausschließlich
an den Regelsätzen der TBNR, die verbotswidriges Überholen
betrifft. Das ergibt sich auch aus § 19 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes.
§ 19
OWiG (Tateinheit)
18
Beendigung des Überholvorgangs
TOP
Der
Überholvorgang darf erst dann beendet werden, wenn beim
Einscheren ein ausreichender Sicherheitsabstand zum überholten
Fahrzeug gegeben ist.
AG Meppen 2018:
Schert ein Kfz-Führer nach dem Überholen mit einem Abstand von
nur 2m vor dem überholten Fahrzeug ein und bremst dann nach
kurzer Fahrstrecke das Fahrzeug ab, hat er gegen § 5 Abs. 4 S. 4
StVO verstoßen und trägt unter Berücksichtigung der
Betriebsgefahr des überholten Fahrzeugs 80% des Schadens.
An
anderer Stelle heißt es:
Der
Überholende darf sich vor den Überholten nur in einem solchen
Abstand setzen, dass zwischen der Rückseite seines Fahrzeugs dem
nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein Abstand verbleibt, der den
Weg deutlich übersteigt, den Letzterer in 1 Sekunde zurücklegt.
Bei der auf Seite des klägerischen PKW anzunehmenden
Geschwindigkeit von rund 100 km/h beträgt die Wegstrecke, die
pro Sekunde zurückgelegt wurde, rund 28 m. Selbst wenn die
Zeugin pp. nur 80 km/h gefahren wäre, hätte der Abstand beim
Einscheren mindestens 20 m betragen müssen.
AG
Meppen, Urteil vom 24. Mai 2018 – 3 C 853/17
In
diesem Sachzusammenhang gesehen ist auch eine Entscheidung des
OLG Hamm aus dem Jahr 2014 bedeutsam.
OLG Hamm 2014:
Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten,
so der Senat, nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung
und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der
Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der
Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor
dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der
Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu
überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen
hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe, so dass er vor
dem überholten Fahrzeug einscheren könne, müsse das
Überholmanöver ebenfalls abbrechen.
OLG
Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 1 RBs 162/14
Hinweis:
Überholverbotszeichen enthalten ein umfassendes Überholverbot.
Wer sich im laufenden Überholvorgang befinde, hat diesen
abzubrechen, wenn der Überholvorgang vor dem Erreichen des
Verbotszeichens nicht regelkonform beendet werden kann. Wer
mangels einer Lücke nicht einscheren kann, müsse bremsen und
sich notfalls zurückfallen lassen.
19
Überholverbot an Fußgängerüberwegen
TOP
Im
Bereich von Fußgängerüberwegen ist das Überholen verboten, siehe
§ 36 Abs. 3 StVO (Fußgängerüberwege).
§ 36
StVO (Fußgängerüberwege)
Ein
vorher begonnener Überholvorgang ist vor dem Erreichen des
Fußgängerüberwegs zu beenden. Sollte das nicht möglich sein, ist
er abzubrechen. Vor einem Überweg haltende Fahrzeuge werden
nicht überholt. Da geparkte Fahrzeuge aber oftmals die Sicht auf
den Fußgängerüberweg verdecken, ist mit besonderer Vorsicht an
solchermaßen geparkten Fahrzeugen vorbeizufahren.
20
Überholverbot öffentlicher Verkehrsmittel/Schulbusse
TOP
Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die
sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht
eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden, siehe § 20
Abs. 3 StVO (Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse).
§ 20
StVO (Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse)
Immer
dann, wenn sich ein Schulbus oder ein Omnibus des Linienverkehrs
einer Haltestelle nähert und potentielle Fahrgäste bereits
Anstalten machen, die Fahrbahn zum Einsteigen zu betreten,
greift eine besondere Sorgfaltspflicht. Nähert sich ein
öffentliches Verkehrsmittel oder ein Schulbus mit
eingeschaltetem Warnblinklicht der Haltestelle, dann darf dieses
Fahrzeug nicht überholt werden.
Der
einzuhaltende Seitenabstand muss so bemessen sein, dass es dabei
nicht zu Gefährdungen kommen kann.
21
Pflichten des zu Überholenden
TOP
Zu den
Pflichten des Fahrers, dessen Fahrzeug überholt wird, gehört es,
dem Überholenden das Überholen zu erleichtern. Er darf zum
Beispiel nicht unerwartet nach links ausscheren. Wer ein
Überholen durch eine verkehrswidrige Fahrweise verhindern will,
setzt sich zudem dem Vorwurf der Nötigung aus, siehe § 240 StGB
(Nötigung).
Ständiges
Fahren in Schlangenlinien oder die ausschließliche Benutzung der
Überholspur kann dann als Nötigung bewertet werden, wenn es
dabei zu einer Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs kommt,
obwohl eine Gefährdung nicht unbedingt zwingend ist.
Anders
ausgedrückt: Wer ohne vernünftigen Grund über eine längere
Strecke sozusagen die Überholspur blockiert, um Schnellfahrer zu
„erziehen“ und dabei bewusst und gewollt die eigene
Fahrgeschwindigkeit erhöht, um sie dann wieder zu reduzieren,
oder gar den Abstand zum Vordermann reduziert, um ein Überholen
dadurch gefahrenträchtiger werden zu lassen, überschreitet die
Grenze von verkehrswidrigem bußgeldbewehrten Verhalten hin zu
strafbarem Verhalten
iSv
§ 240 StGB (Nötigung).
§ 240
StGB (Nötigung)
Nötigung
setzt aber voraus, dass das verkehrswidrige Verhalten von
einigem Gewicht ist, also nicht nur kurzfristig und zufällig,
sondern gewusst und gewollt.
Aus § 5
Abs. 6 StVO (Überholen) ergibt sich sowohl ein
Beschleunigungsverbot als auch ein
Geschwindigkeitsermäßigungsgebot.
Dort heißt es:
(6)
Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer
ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an
geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so
mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich
ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch
genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
Linksabbieger:
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des LG Lübeck aus dem
Jahr 2023 wie folgt:
LG Lübeck 2023:
Abbiege- und Überholvorgänge im Straßenverkehr bergen große
Risiken und verlangen daher größte Aufmerksamkeit von allen
Verkehrsteilnehmern.
Linksabbiegern unterliegen sozusagen einer doppelten
Rückschaupflicht.
Derjenige, der links abbiegen wolle, habe vor dem Einordnen und
nochmals direkt vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr
zu achten.
LG
Lübeck, Pressemitteilung vom 07.12.2023 zum Urteil 15 O 46/23
vom 28.09.2023
22
Überholen und § 315c StGB
TOP
Die
Grenze von ordnungswidrigem zu strafbarem Verhalten durch
verbotswidriges Überholen wird überschritten, wenn der Täter
tatbestandlich im Sinne von § 315 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StGB
handelt. Danach macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein
Fahrzeug führt, obwohl er grob verkehrswidrig und rücksichtslos
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt.
§ 315c
StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)
Strafbar
handelt aber nur, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos
überholt. Aus diesem Grunde wird im Folgenden auch nur dieses
Tatbestandsmerkmal erörtert, weil die anderen Inhalte zum
verbotswidrigen Überholen bereits erörtert wurden. Zu erörtern
sind somit die beiden Tatbestandsmerkmale „grob verkehrswidrig“
und „rücksichtslos“. Diese Tatbestandsmerkmale enthalten sowohl
sichtbare, also objektiv erkennbare Elemente, als auch
subjektive, also vom Vorsatz getragene Merkmale.
Zu den
Voraussetzungen einer Gefährdung des Straßenverkehrs haben sich
die Richter des OLG Koblenz 2016 wie folgt positioniert:
OLG Koblenz 2016:
Leitsatz: 1. Rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB
handelt, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer
bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber
hinwegsetzt, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine
Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht
erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner
Fahrweise darauf losfährt.
Leitsatz 2.
Ob eine solche grob verkehrswidrige Gesinnung vorgelegen hat,
ist aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller Tatumstände zu
prüfen. Neben der Frage, inwieweit der Täter die
Verkehrsumstände erkannt hat,
können
hierbei
der Grad der
objektiven Verkehrswidrigkeit,
vorangehendes oder nachfolgendes Verhalten des Täters und der
Ausschluss entlastender subjektiver Faktoren - beispielsweise
ein mögliches Augenblicksversagen, Schreck, Eile aus
nachvollziehbaren Gründen - Bedeutung gewinnen.
Leitsatz 3.
Eine konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn nach allgemeiner
Lebenserfahrung aufgrund objektiv nachträglicher Prognose die
Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem
Wert durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt ist,
dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Rechtsgutverletzung
eintritt oder nicht dabei an
die
tatrichterlichen Feststellung
strenge Anforderungen zu stellen. Die Gefährdung ist präzise und
nachvollziehbar zu belegen; inhaltsleere und eher wertende
Begriffe wie z.B. Notbremsung, Vollbremsung oder scharfes
Abbremsen sind wegen ihrer ungenügenden Aussagekraft zu
vermeiden.
An
anderer Stelle heißt es:
Nach der
Rechtsprechung handelt rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1
Nr. 2 StGB, wer sich zwar seiner Pflichten als
Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen
Gründen darüber hinwegsetzt, oder wer sich aus Gleichgültigkeit
nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine
Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die
Folgen seiner Fahrweise darauf
losfährt
(...). Betrifft das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit im
Wesentlichen die objektive Seite des Verkehrsverstoßes, bezieht
sich die Voraussetzung der Rücksichtslosigkeit mehr auf die
subjektive Tatseite (...). In subjektiver Hinsicht darf die
Rücksichtslosigkeit des Täters nicht allein aus dem äußeren
Tatgeschehen geschlossen werden (...).
Zum
objektiven Tatbestand:
Der
objektive Tatbestand des § 315c StGB setzt den Eintritt einer
konkreten Gefährdung voraus. Eine solche ist anzunehmen, wenn
nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund objektiv
nachträglicher Prognose die Sicherheit einer bestimmten Person
oder Sache von bedeutendem Wert durch das Verhalten des Täters
so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall
abhängt, ob die Rechtsgutverletzung eintritt oder nicht (....).
Zur Verhinderung einer ausufernden Anwendung der Vorschrift sind
dabei an die tatrichterlichen Feststellungen strenge
Anforderungen zu stellen. Das Vorliegen einer hochgradigen
Existenzkrise für die bedrohten Rechtsgüter ist präzise und
nachvollziehbar zu belegen; „inhaltsleere“ und eher wertende
Begriffe wie z.B. „Notbremsung“, „Vollbremsung“ oder „scharfes
Abbremsen“ sind im Hinblick auf die ungenügende Aussagekraft zu
vermeiden. Nachvollziehbar beschrieben werden kann die
Gefahrenlage indessen durch möglichst konkrete Angaben zum
Fahrverhalten des Fahrzeugs, zu Reaktionen des Fahrers und zu
wahrnehmbaren Veränderungen des verkehrstypischen
Geschehensablaufs, wozu bei einem starken Bremsvorgang
beispielsweise etwa quietschende Reifen, Ausbrechen, Schlingern
oder Schleudern des Fahrzeugs, das Umherfliegen von Gegenständen
im Fahrzeuginneren oder das Ansprechen von Sicherheitsgurten
gehören können.
Zur
subjektiven Tatseite heißt es:
Nach
allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung wäre vielmehr zu
prüfen gewesen, ob die subjektive Tatseite, mithin auch eine
grob verkehrswidrige
Gesinnung
(...), aus einer wertenden Gesamtschau aller Tatumstände
geschlossen werden kann. Neben der Frage, inwieweit der Täter
die Verkehrsumstände erkannt hat,
können
hierbei
der Grad der
objektiven Verkehrswidrigkeit,
vorangehendes oder nachfolgendes Verhalten des Täters und der
Ausschluss entlastender subjektiver Faktoren - beispielsweise
ein mögliches Augenblicksversagen, Schreck, Eile aus
nachvollziehbaren Gründen - Bedeutung gewinnen.
OLG
Koblenz, Beschluss vom 17. März 2016 - 2 OLG 4 Ss 18/16
Daraus
ist zu schließen, dass in subjektiver Hinsicht die
Rücksichtslosigkeit des Täters nicht allein aus dem äußeren
Tatgeschehen geschlossen werden kann und darf. Vielmehr ist es
nach allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung notwendig, die
subjektive Tatseite, wozu insbesondere Feststellungen zur grob
verkehrswidrigen Gesinnung des Täters gehören, aus einer
umfassenden bewertenden Gesamtschau aller Tatumstände zu
erforschen. Zu klären sind somit, inwieweit sich der Täter der
Gefährlichkeit seines Verhaltens bewusst war. Diesbezüglich den
Täter entlastende Elemente sind dabei genauso bedeutsam, wie
Faktoren, die für seine verkehrsfeindliche Einstellung sprechen.
Insoweit können subjektive Faktoren, wie zum Beispiel ein
mögliches Augenblicksversagen, Schreck oder auch Eile aus
nachvollziehbaren Gründen, durchaus von Bedeutung sein.
23
Schlüsselwörter
TOP
Überholen - Ausschluss von
Gefährdungen
Überholen -
Äußerste
Sorgfalt
Überholen -
Beendigung des
Überholvorgangs
Überholen -
Begriffsdefinition
Überholen -
Linksabbieger
Überholen -
Rückschaupflicht
Überholen -
Sicherheitsabstand
Überholen -
Unklare
Verkehrslage
Überholen -
Unzulässiges
Ausscheren
Überholen -
Überholgeschwindigkeit
Überholen - § 315c
StGB
Fehler, Verbesserungsvorschläge und Fragen richten Sie bitte an:
info@rodorf.de
--------------------------------------------------------------
Die Pflege
und der Unterhalt dieser Webseite sind mit Kosten verbunden. Aus
diesem Grunde können die anderen Kurse, die das polizeiliche
Grundlagenwissen betreffen, nicht unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden.
Polizeiliches Grundlagenwissen Printausgaben und E-Books
www.polizeikurse.de
|