§ 55 OWiG Anhörung des Betroffenen
(1) § 163a
Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß
es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der
Beschuldigung zu äußern.
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, dass er
auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger
befragen kann. § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung
ist nicht anzuwenden.
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