§ 7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung
dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2
Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt.
Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug
zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2)
Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine
Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als
links gefahren werden. (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung
eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder
langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer
Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3)
Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen
(Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für
eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann
darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf
einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch
Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem
Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum
Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt
fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340)
markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und
den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei
insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem
jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen. (3b) Auf
Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340)
markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken
Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen
nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen
Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei
Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge,
abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren
Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder –
rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen
mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den
zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen
außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger
nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens
einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine
Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich
oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten
Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise
zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der
Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden
Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können
(Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein
Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist
rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die
Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
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