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Überholen - Äußerste Sorgfalt
Äußerste Sorgfalt
setzt eine gesteigerte und vor allen Dingen eine gefahrenbewusste
Sorgfalt voraus.
LG
Mönchengladbach 2021: Denn der Überholende ist, um den
nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden, vor dem Ausscheren zu
besonders sorgfältiger Rückschau verpflichtet. Es ist äußerste Sorgfalt
und damit eine ausreichende vorherige Rückschau geboten, auch und gerade
beim Ausscheren aus einer Fahrzeugkolonne. Hat sich ein Unfall [...] im
unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem
Überholvorgang (vgl. § 5 Abs. 4 StVO) bzw. einem Fahrstreifenwechsel
(vgl. § 7 Abs. 5 StVO) ereignet, spricht der Beweis des ersten Anscheins
in beiden Fällen für ein Verschulden des Fahrzeugführers.
LG Mönchengladbach,
Urteil vom 29. April 2021 – Az.: 12 O 157/20
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