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Überholen - Ausschluss von Gefährdungen
Das
bedeutet, um für eine eingetretene Gefahr nicht verantwortlich zu sein,
muss auch ein Idealfahrer die eingetretene Gefährdung nicht hätte
vermeiden können. Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Rostock
aus dem Jahr 2007 wie folgt:
OLG Rostock 2007: Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch
eine äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu
gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den
Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus. Der Fahrer, der
mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss
sich unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände wie ein
Idealfahrer verhalten haben. Dabei darf sich die Prüfung nicht nur auf
die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation
wie ein Idealfahrer reagiert hat. Vielmehr ist sie auf die weitere Frage
zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage
geraten wäre. Denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage
entwickelte Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer
später ideal verhält. Der sorgfältige Fahrer eines Kleintransporters
hätte in der konkreten Verkehrssituation schon nicht zum Überholen der
Kolonne angesetzt, sondern angesichts der besonderen Umstände zunächst
abgewartet.
OLG Rostock, Urteil vom 23.02.2007 - 8 U
39/06
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