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Überholen - Ausschluss von Gefährdungen

Das bedeutet, um für eine eingetretene Gefahr nicht verantwortlich zu sein, muss auch ein Idealfahrer die eingetretene Gefährdung nicht hätte vermeiden können. Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Rostock aus dem Jahr 2007 wie folgt:

OLG Rostock 2007: Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch eine äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände wie ein Idealfahrer verhalten haben. Dabei darf sich die Prüfung nicht nur auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat. Vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelte Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer später ideal verhält. Der sorgfältige Fahrer eines Kleintransporters hätte in der konkreten Verkehrssituation schon nicht zum Überholen der Kolonne angesetzt, sondern angesichts der besonderen Umstände zunächst abgewartet.

OLG Rostock, Urteil vom 23.02.2007 - 8 U 39/06

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