§ 5 StVO Überholen
(1) Es ist links zu
überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während
des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich
höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das
Überholen ist unzulässig: 1. bei unklarer Verkehrslage oder 2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)
untersagt ist. (3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen
Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote
nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen
weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will,
muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs
ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand
zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen
mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und
Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand
innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen
und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende
dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder
neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so
bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei
denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das
Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und
deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu
benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das
Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden.
Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende
nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine
Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss
die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten,
wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen
möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch
genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine
Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist
rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer
das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links
überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge
auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden,
dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten
Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht
rechts überholen.
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