§ 240 StGB Nötigung
(1) Wer einen Menschen
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die
Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen
ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter 1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
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