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Überholen - Überholgeschwindigkeit
Eine
eindeutige Festlegung hinsichtlich des einzufordernden
Geschwindigkeitsunterschiedes gibt es jedoch nicht, weder in der
Rechtsprechung noch in der Literatur.
OLG Hamm 2008: Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5
Abs. 2 S. 2 StVO ist es, eine Behinderung des übrigen Verkehrs durch
lang andauernde Überholvorgänge zu vermeiden. [...]. Dies gilt
insbesondere für Überholvorgänge durch bzw. von Lkw auf zweispurigen
Autobahnen. Dabei darf nach Auffassung des Senats bei der Bestimmung der
wesentlich höheren Geschwindigkeit nicht einseitig das Interesse der am
schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer im Vordergrund stehen mit
der Folge, dass das Erfordernis nach einer zu großen
Geschwindigkeitsdifferenz einem faktischen Überholverbot für Lkw auf
zweispurigen Autobahnen gleich kommt. [...]. Es gilt daher im Rahmen des
§ 5 Abs. 2 S. 2 StVO eine sowohl für Lkw- als auch für Pkw-Fahrer
zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu
finden. Danach bleibt als wesentliche Voraussetzung festzuhalten, dass
eine Ahndung nach § 5 Abs. 2 S. 2 StVO unter Berücksichtigung von Sinn
und Zweck dieser Regelung nur dann in Betracht kommt, wenn der
Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang unangemessen behindert
wird.
OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2008 - 4 Ss OWi
629/08
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