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§ 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe)
§ 81a StPO - Gesetzestext
Inhaltsverzeichnis
01 Allgemeines02 Beschuldigter einer Straftat 03 Führen eines Fahrzeuges 04 Verfahrenserhebliche Tatsachen05 Atemalkoholtest- und Atemalkoholmessgeräte 06 Entnahme nur durch approbierte Ärzte07 Absolute Fahruntüchtigkeit08 Relative Fahruntüchtigkeit09 Verbringen zur Blutentnahme 10 Zwangsweise Durchsetzung 11 Körperliche Untersuchungen außer Blutproben12 Körperliche Untersuchung - Begriffsbestimmung13 Abgrenzung zur Durchsuchung 14 Verabreichen von Brechmitteln15 Richterliche Anorndung
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