04 Verfahrenserhebliche Tatsachen Im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten sind die nachfolgend skizzierten verfahrenserheblichen Tatsachen von Bedeutung. Das sind wahrnehmbare Tatsache, die erwarten lassen, dass der Fahrer ein Fahrzeug unter Alkohol-, Drogen- oder Rauschmittelbeeinflussung führt:
Zu den verfahrenserheblichen Tatsachen gehören auch die Messwerte von Atemalkoholmessgeräten und die von Atemalkoholtestgeräten, der von einem Labor festgestellte BKA-Wert des Blutes. Das gilt auch für Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24a StVG (0,5 Promille Regelung).
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