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10 Zwangsweise Druchsetzung

Zwang ist im Strafrecht nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen der strafprozessualen Maßnahmen greifen, die mit Zwang durchgesetzt werden können. Dann muss es sich bei der durchzusetzenden Maßnahme aber um eine sogenannte Zwangsbefugnis handeln.

Zwangsbefugnisse der StPO sind u.a.:

  • § 81a StPO (Körperliche Untersuchung)

  • § 94 StPO (Beschlagnahme)

  • § 102 StPO (Durchsuchung)

  • § 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme)

  • § 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung) soweit Zwang erforderlich wird, um eine festgehaltene Person durchsuchen oder zur Polizeiwache bringen zu können.

Reaktionstests: Reaktionstests im Rahmen der ärztlichen Untersuchung können und dürfen nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Durchgesetzt werden kann nur die Duldung der Entnahme einer Blutprobe. Darüber ist der Beschuldigte zu belehren.
Über die Art und Weise der Zwangsanwendung enthält die StPO keine Regelungen. Diesbezüglich gelten die einschlägigen Zwangsregelungen der Länderpolizeigesetze.

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