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06 Blutentnahme nur durch approbierte Ärzte

Nur approbierte Ärzte sind dazu befugt, auf der Grundlage von § 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe) angeordnete körperliche Untersuchungen durchzuführen.

Approbiert ist ein Arzt dann, wenn er auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte die dafür erforderlichen Prüfungen abgelegt hat, und ihm die Approbationsurkunde ausgehändigt wurde (§ 40 ÄApprO). Zwar sind auch Assistenzärzte approbierte Ärzte, die Bezeichnung Assistenzarzt wird aber selbst von der Bundesärztekammer als eine Bezeichnung gewertet, der ein „gewisser Makel des Unfertigen“ anhaftet und vorgeschlagen, diese Bezeichnung durch „Arzt in der Weiterbildung“ zu ersetzen. Wie dem auch immer sei. Ein Assistenzarzt, der von Polizeibeamten gefragt wird, ob er ein approbierter Arzt ist, dürfte dadurch wohl kaum in seiner Berufsehre verletzt werden, denn nur ein approbierter Arzt ist dazu in der Lage, entscheiden zu können, ob eine körperliche Untersuchung im Sinne von § 81a StPO:

  • Nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt und erforderlichenfalls auch

  • Ohne Einwilligung des Beschuldigten vorgenommen werden kann

  • Wenn keine Nachteile für seine Gesundheit zu befürchten sind.

Nur Amtsärzte können dazu verpflichtet werden, körperliche Untersuchungen im Sinne von § 81a StPO durchzuführen. In der polizeilichen Praxis kommt es nur äußerst selten vor, dass ein Arzt sich weigert, eine angeordnete Maßnahme (meist sind es Blutproben) zu entnehmen.

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