08 Relative Fahruntüchtigkeit
Unterhalb der Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit gibt es die
relative Fahruntüchtigkeit. Sie kann schon ab einer BAK von 0,3 Promille
vorliegen. Der Betroffene muss darüber hinaus jedoch durch
rauschbedingte Ausfallerscheinungen auffällig werden.
Als Ausfallerscheinungen kommen zum Beispiel in Betracht:
-
Fahren in
Schlangenlinien
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Unsicherer Gang
-
Lallende
Sprache
-
Unangebrachtes
Lachen
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Lethargisches
Verhalten
-
Geringe
Pupillenreaktion
-
Einschlafen
während der Kontrolle etc.
-
Alkoholempfindlichkeit, etwa bei Jugendlichen, alten Menschen oder
Antialkoholikern
-
Übermüdung
-
Schwacher
körperlicher Konstitution.
Relative Fahruntüchtigkeit in Verbindung mit Ausfallerscheinungen ist
immer als Straftat zu bewerten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es zu
einem Verkehrsunfall gekommen ist.
Weist ein Fahrzeugführer beispielsweise einen Blutalkoholwert von 0,5
Promille auf, zeigt aber keinerlei Ausfallserscheinungen, und ist er
auch nicht in einen Verkehrsunfall verwickelt, ist dies nicht strafbar.
Es handelt sich dann lediglich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a
StVG bzw. (§ 24a StVG).
BGH 2008: Was unter
relativer Fahruntüchtigkeit zu verstehen ist, hat der BGH mit Urteil vom
15. April 2008 (BGH 4 StR 639/07) wie folgt definiert:
1. Relative Fahruntüchtigkeit (genauer:
Fahrunsicherheit) setzt voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des
Fahrzeugführers infolge geistiger und/oder körperlicher Mängel so weit
herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im
Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger
Verkehrslagen, sicher zu steuern (...). Es ist nicht unbedingt
erforderlich, dass sich die körperlichen bzw. geistigen Mängel in
Fahrfehlern ausgewirkt haben. Vielmehr können unter Umständen zum
Nachweis der Fahrunsicherheit auch sonstige Auffälligkeiten im Verhalten
des Fahrzeugführers genügen, sofern sie konkrete Hinweise auf eine
schwerwiegende Beeinträchtigung seiner psychophysischen
Leistungsfähigkeit, insbesondere seiner Wahrnehmungs- und
Reaktionsfähigkeit geben.
BGH, Urteil vom 15. 04. 20084 - StR 639/07
Anders ausgedrückt:
OLG Köln 2010: Je seltener
ein bestimmter Fahrfehler bei nüchternen Fahrern vorkommt und je
häufiger er erfahrungsgemäß von alkoholisierten Fahrern begangen wird,
desto eher wird der Schluss gerechtfertigt sein, der Fehler wäre auch
dem Angeklagten im nüchternen Zustand nicht unterlaufen. Andererseits
haben Fehlleistungen, die erfahrungsgemäß auch nüchternen Fahrern
bisweilen unterlaufen, geringeren Indizwert.
OLG Köln, Beschluss
vom 03.08.2010 · Az. III-1 RVs 142/10
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