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08 Relative Fahruntüchtigkeit

Unterhalb der Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit gibt es die relative Fahruntüchtigkeit. Sie kann schon ab einer BAK von 0,3 Promille vorliegen. Der Betroffene muss darüber hinaus jedoch durch rauschbedingte Ausfallerscheinungen auffällig werden.

Als Ausfallerscheinungen kommen zum Beispiel in Betracht:

  • Fahren in Schlangenlinien

  • Unsicherer Gang

  • Lallende Sprache

  • Unangebrachtes Lachen

  • Lethargisches Verhalten

  • Geringe Pupillenreaktion

  • Einschlafen während der Kontrolle etc.

  • Alkoholempfindlichkeit, etwa bei Jugendlichen, alten Menschen oder Antialkoholikern

  • Übermüdung

  • Schwacher körperlicher Konstitution.

Relative Fahruntüchtigkeit in Verbindung mit Ausfallerscheinungen ist immer als Straftat zu bewerten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.

Weist ein Fahrzeugführer beispielsweise einen Blutalkoholwert von 0,5 Promille auf, zeigt aber keinerlei Ausfallserscheinungen, und ist er auch nicht in einen Verkehrsunfall verwickelt, ist dies nicht strafbar. Es handelt sich dann lediglich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG bzw. (§ 24a StVG).

BGH 2008: Was unter relativer Fahruntüchtigkeit zu verstehen ist, hat der BGH mit Urteil vom 15. April 2008 (BGH 4 StR 639/07) wie folgt definiert:
1. Relative Fahruntüchtigkeit (genauer: Fahrunsicherheit) setzt voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge geistiger und/oder körperlicher Mängel so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (...). Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich die körperlichen bzw. geistigen Mängel in Fahrfehlern ausgewirkt haben. Vielmehr können unter Umständen zum Nachweis der Fahrunsicherheit auch sonstige Auffälligkeiten im Verhalten des Fahrzeugführers genügen, sofern sie konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit, insbesondere seiner Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben.

BGH, Urteil vom 15. 04. 20084 - StR 639/07

Anders ausgedrückt:

OLG Köln 2010: Je seltener ein bestimmter Fahrfehler bei nüchternen Fahrern vorkommt und je häufiger er erfahrungsgemäß von alkoholisierten Fahrern begangen wird, desto eher wird der Schluss gerechtfertigt sein, der Fehler wäre auch dem Angeklagten im nüchternen Zustand nicht unterlaufen. Andererseits haben Fehlleistungen, die erfahrungsgemäß auch nüchternen Fahrern bisweilen unterlaufen, geringeren Indizwert.

OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2010 · Az. III-1 RVs 142/10

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