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15 Richterliche Anordnung

Im Zusammenhang mit der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe wird wohl nur noch in einer überschaubaren Anzahl von Fällen die Anordnung eines Richters einzuholen sein. Grund dafür ist, dass anlässlich von Verkehrsstraftaten die Polizei selbst nach eigenem Recht die Entnahme von Blutproben anordnen kann.

Unabhängig davon ist aber ein richterlicher Bereitschaftsdienst vorzuhalten, nicht nur für die Anordnung der Entnahme von Blutproben in anderen Fällen, sondern auch für die Anordnung alle anderen unter Richtervorbehalt stehenden Maßnahmen.

BVerfG 2019: Zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasst dabei ganzjährig die Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr. Während der Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht.

BVerfG, Beschluss v. 12.03.2019 – 2 BvR 675/14

Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurden in Nordrhein-Westfalen durch die „Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen (Bereitschaftsdienst - VO - § 22c GVG)“ umgesetzt.

Gegenstand der Verordnung ist ein landesweit gültiger Bereitstellungsplan, in dem festgelegt ist, welches Gericht einen Bereitschaftsdienst vorhält.

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