15 Richterliche Anordnung
Im Zusammenhang mit der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe wird wohl
nur noch in einer überschaubaren Anzahl von Fällen die Anordnung eines Richters einzuholen
sein. Grund dafür ist, dass anlässlich von Verkehrsstraftaten die
Polizei selbst nach eigenem Recht die Entnahme von Blutproben anordnen
kann.
Unabhängig davon ist aber ein richterlicher
Bereitschaftsdienst vorzuhalten, nicht nur für die Anordnung der
Entnahme von Blutproben in anderen Fällen, sondern auch für die
Anordnung alle anderen unter
Richtervorbehalt stehenden Maßnahmen.
BVerfG 2019: Zu den Anforderungen an einen dem Gebot
der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden
richterlichen Bereitschaftsdienst gehört die uneingeschränkte
Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der
üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasst dabei ganzjährig die Zeit
zwischen 6 Uhr und 21 Uhr. Während der Nachtzeit ist ein
ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf
einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht.
BVerfG, Beschluss v. 12.03.2019 – 2 BvR
675/14
Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurden
in Nordrhein-Westfalen durch die „Verordnung über die Zusammenfassung
von Geschäften des Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten des
Landes Nordrhein-Westfalen (Bereitschaftsdienst - VO - § 22c GVG)“
umgesetzt.
Gegenstand der Verordnung ist ein landesweit gültiger
Bereitstellungsplan, in dem festgelegt ist, welches Gericht einen
Bereitschaftsdienst vorhält.
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